Teil-Vollstreckungsbescheid

16. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Teil-Vollstreckungsbescheid

Moin,

heute habe ich auch mal wieder eine Frage:

Eigentlich war ich sicher, die Antwort selbst zu kennen, nur hat mich jetzt eine Kollegin derart "kirre gemacht", dass ich lieber noch mal nachfrage, bevor ich einem meiner Klienten einen falschen Rat gebe:

Vor einiger Zeit kam ein Klient mit einem Mahnbescheid zu mir. Wir legten fristgemäß (Teil-)Widerspruch gegen den Posten Nr. 1 ein, welche unter "römisch III" ( Nebenforderungen) genannt war.

Vor 10 Tagen bekam der Klient den (Teil-)Vollstreckungsbescheid.
Dort ist unter römisch III, Nr. 1 nun wieder derselbe Posten aufgeführt, welchem wir widersprochen hatten. Dies führte zunächst zu Irritationen.

"Weiter unten" steht nun aber (wörtlich, Fettdruck durch mich):

"Der Antragsgegner hat folgendem Teil des Anspruchs widersprochen:

- den anderen Nebenforderungen wegen eines Betrages von xxx.xx € einschl. der Zinsen.

Soweit der Antragsgegner dem Anspruch nicht widersprochen hat , ergeht auf der Grundlage des Mahnbescheids Vollstreckungsbescheid wegen vorstehender Beträge."


Für mich ergibt sich aus dieser Formulierung, dass das Gericht den Widerspruch "registriert" hat, also der Betrag dem widersprochen wurde, nicht Teil des Vollstreckungsbescheides ist.

Meine Kollegin meint, dass dem nicht so ist, weil der "strittige" Betrag auch im VB wieder unter den Nebenforderungen aufgeführt ist. Ich halte das jedoch für Quatsch, da ja weiter unten im Text explizit auf den widersprochenen Betrag Bezug genommen wird.

Wer hat nun Recht ??? :devilangel: :grins:

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

quote:
Für mich ergibt sich aus dieser Formulierung, dass das Gericht den Widerspruch "registriert" hat, also der Betrag dem widersprochen wurde, nicht Teil des Vollstreckungsbescheides ist.

Ja.

Der VB muss immer als Gesamtes gewürdigt werden, auch der Text.

Analog sieht es aus, wenn man bereits Teilzahlungen geleistet hat und dies dem Mahngericht mitteilt. Dann ergeht der VB über die komplette Summe (also oben in der Berechnung) aber bereits auf dem VB steht ein Text ähnlich zu diesem: "Betrag XYZ wurde am XX.XX.XXXX beglichen".

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 16.02.2015 17:01

-- Editiert mepeisen am 16.02.2015 17:02

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Alles klar, danke. :)

Alles andere hätte mich auch schwer gewundert... :crazy: :devil:





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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hunter747
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich hoffe es ist ok wenn ich zu diesem Alten Thread noch eine Frage stelle, denn ich habe exakt das gleiche Problem.

Ich habe einen Mahnbescheid erhalten, diesen aber teiweise widersprochen weil sowohl Inkasso- als auch Rechtsanwaltsgebühren verlangt worden. Die 35€ Kosten für den Mahnbescheid habe ich allerdings zusammen mit der Hauptforderung gezahlt. Dem Inkassounternehmen habe ich dann noch eine Email geschrieben dass sie mir bitte innerhalb von 2 Wochen einen Nachweis zukommen lassen sollen dass die Inkasoo- und Rechtsanwaltskosten tatsächlich entstanden sind. Heute kam dann wie oben ein Teil-Vollstreckungsbescheid. 175,06€ ist die Gesamtforderung von der ich 134,24€ beglichen habe. Auch hier ist steht wie oben:

"Der Antragsgegner hat folgdendem Teil des Anspruchs widersprochen:..."

und

"Soweit der Antragsgegner dem Anspruch nicht widersprochen hat ergeht auf der Grundlage des Mahnbescheids Vollstreckungsbescheid wegen vorstehender Beträge..."

Muss ich nun noch irgendwas tun? Muss ich Widerspruch einlegen? Will nicht dass irgendwann ein Gerichtsvollzieher vor der Türe steht wegen Inkassokosten.

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Hast du irgendwas übersehen und nicht gezahlt? Oder ist wirklich alles restlos von dir bezahlt? Wenn ja, würde ich Einspruch gegen den VB einlegen mit Begründung, dass vor Erlass bereits der unwidersprochenen Teil bezahlt wurde.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

:forum:

Gehört zu Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung.


Zitat (von Hunter747):
ich hoffe es ist ok wenn ich zu diesem Alten Thread noch eine Frage stelle, denn ich habe exakt das gleiche Problem.


Bitte beim nächsten Mal ein eigenes Thema eröffnen und ggf. auf das alte Thema verlinken.

Zitat:
Ich habe einen Mahnbescheid erhalten, diesen aber teiweise widersprochen weil sowohl Inkasso- als auch Rechtsanwaltsgebühren verlangt worden. Die 35€ Kosten für den Mahnbescheid habe ich allerdings zusammen mit der Hauptforderung gezahlt.


a) Ein Teil der Forderung wurde bezahlt und gegen den restlichen Teil wurde Teil-Widerspruch eingelegt?

b) Oder ist noch ein Teil offen geblieben, also weder bezahlt noch widersprochen?

In beiden Fällen wäre nur ein Vollstreckungsbescheid gegen die nicht widersprochenen Teile möglich. Und zwar unabhängig davon, ob bezahlt oder nicht.

Zitat:
Heute kam dann wie oben ein Teil-Vollstreckungsbescheid. 175,06€ ist die Gesamtforderung von der ich 134,24€ beglichen habe.


Wann (Datum, Uhrzeit) haben Sie in welcher Form (online, Papier ...) überwiesen?
Wann ist Ihr Teil-Widerspruch beim Mahngericht eingegangen?
Von wann ist der Vollstreckungsbescheid und wann ist dieser Ihnen zugestellt worden?

Zitat:
Auch hier ist steht wie oben:


Hinsichtlich Ihrer Zahlung finden sich keine Angaben?

Zitat:
Muss ich nun noch irgendwas tun?


Ja, umgehend die obigen Punkte überprüfen, da nur dann entschieden werden kann inwieweit ein Einspruch Sinn macht. Den etwaigen restlichen, berechtigten Restbetrag umgehend zweckgebunden überweisen.

Zitat:
Muss ich Widerspruch einlegen?


Hier ist nur noch der Einspruch möglich. In dem Fall kommt es dann zu einem normalen Gerichtsverfahren.

Zitat:
Will nicht dass irgendwann ein Gerichtsvollzieher vor der Türe steht wegen Inkassokosten.


Das ist jederzeit möglich wegen des nicht widersprochenen Betrages.

0x Hilfreiche Antwort


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