Schuldner hat Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ANGEBLICH nicht erhalten, und erklärt Pfüb für

27. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dennis-Rhom
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuldner hat Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ANGEBLICH nicht erhalten, und erklärt Pfüb für

Guten Abend,
nachdem eine Freundin ihre Schulden in höhe von 900€, welche in einem Darlehensvertrag festgehalten wurden, nicht bezahlt hat, habe ich ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Ich habe vom Amtsgericht die Bestätigung bekommen, dass sowohl der Mahnbescheid, als auch der Vollstreckungsbescheid zugesandt wurden. Auf diese wurden nicht reagiert.
Ich habe anschließend den Pfüb beantragt, welcher erfolgreich an die Bank der Freundin gegangen ist. Mir wurde bestätigt, dass ich Anspruch auf eine Kontopfändung habe (allerdings hat Sie noch weitere Gläubiger, welche vor mir Anspruch haben).

Jetzt habe ich vom Amtsgericht die Benachrichtigung erhalten, dass ein schreiben von Ihrem Anwalt gekommen ist, in dem er erklärt, dass Sie erst mit der Zwangsvollstreckung von der Existenz des Vollstreckungsbescheid erlangt hat, und er den Pfüb deshalb für unzulässig erklärt.

Ich habe eine Anlage des Vollstreckungsbescheids vom Amtsgericht, auf welchen draufsteht: ,eine Ausfertigung des beiliegenden Vollstreckungsbescheides ist dem Antragsgegner am ... zugestellt worden". Also muss Sie den ja erhalten haben.

So meine frage:

Reicht das als Beweis, dass die Freundin den Vollstreckungsbescheid erhalten hat?
Wenn ja, muss ich dieses Schreiben (das der Vollstreckungsbescheid zugesendet wurde), welches ja vom Amtsgericht selber kommt, an das Amtsgericht senden? Macht wenig Sinn in meinen Augen.

Ich habe noch keine Erfahrung mit so etwas gemacht.

Bei dieser Freundin gehört Lügen außerdem zur Tagesordnung, ich bin mir also eigentlich Sicher, dass Sie die Dokumente erhalten hat.

-- Editier von Dennis-Rhom am 27.04.2017 21:01

-- Editier von Dennis-Rhom am 27.04.2017 21:02

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Dennis-Rhom):
und er den Pfüb deshalb für unzulässig erklärt.

Tja, wenn mit "er" der Awnalt gemeint ist, der kann das gar nicht. Das kann nur ein Gericht.



Zitat (von Dennis-Rhom):
Jetzt habe ich vom Amtsgericht die Benachrichtigung

Und da stand was genau drin?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dennis-Rhom
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, das war jetzt nicht perfekt ausgedrückt von mir.

Das Amtsgericht hat mir eine Abschrift vom Schreiben des Rechtsanwalts meines Schuldners geschickt. In diesem stand drin, dass der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Pfüb vom ... einlegt und beantragt die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Ebenfalls hat der Rechtsanwalt erklärt, dass er Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt hat.
Außerdem hat er hilfsweise beantragt, bis zu einer Entscheidung, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

-- Editiert von Dennis-Rhom am 27.04.2017 22:22

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Anwalt kann beantragen, was er will. Er bzw. die Schuldnerin müssen einen Beweis für die fehlerhafte Zustellung liefern. Beispielsweise in der Form, dass sie gar nicht unter der Adresse wohnhaft war. Oder in der Form, dass der Zusteller zugibt, den Brief weggeworfen zu haben und die Unterschrift falsch unter die Zustellurkunde gesetzt zu haben.

Ist das ganze in den dafür vorgesehenen Briefkasten eingeworfen worden, gilt das Ganze als zugestellt.

Gibt es denn irgendeine Form von Begründung oder Beweis?

Solange das Gericht dem ganzen nicht entspricht, passiert sowieso nichts. Hat das Gericht dir das nur zur Kenntnis geschickt oder hat es auch schon einen Beschluss gefertigt oder dich zur Stellungnahme aufgefordert?

-- Editiert von mepeisen am 28.04.2017 06:35

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.993 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen