Ist es zeitlich sinnvoll einen Pfändungsbeschluss selbst zuzustellen? Es gibt 3 Drittschuldner an verschiedenen Orten.
Kann selbst zustellen auch heißen, dass man in den jeweiligen Gerichtsvollzieherverteilerstellen die GV mit der Aufforderung nach § 840 ZPO
selbst beauftragt?
Bekommt man dann eigentlich so viele Exemplare des PfÜB wie man Drittschuldner hat? Also damit man möglichst gleichzeitig zustellen kann?
Pfändungsbeschluss selbst zustellen sinnvoll?
18. April 2018
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Frage vom 18. April 2018 | 01:03
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändungsbeschluss selbst zustellen sinnvoll?
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#1
Antwort vom 19. April 2018 | 22:41
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
ZitatIst es zeitlich sinnvoll einen Pfändungsbeschluss selbst zuzustellen? Es gibt 3 Drittschuldner an verschiedenen Orten. :
Meiner Einschätzung nach bringt das bei dieser Konstellation keinen Zeitvorteil, sondern verzögert sich durch den Postweg sogar.
Zitat:Kann selbst zustellen auch heißen, dass man in den jeweiligen Gerichtsvollzieherverteilerstellen die GV mit der Aufforderung nach § 840 ZPO selbst beauftragt?
Ja, die Zustellung über den Gerichtsvollzieher müssen Sie in dem Fall selbst veranlassen.
Zitat:Bekommt man dann eigentlich so viele Exemplare des PfÜB wie man Drittschuldner hat? Also damit man möglichst gleichzeitig zustellen kann?
Nur wenn Sie das so beantragt haben. Pro PfÜB gibt es immer drei Ausfertigungen. Insoweit entstehen hier auch erhebliche Mehrkosten (da ja auch beim Schuldner - neben den Drittschuldnern - immer zugestellt werden muss).
Normalerweise geht der PfÜB reih um an die Drittschuldner über die jeweiligen GV-Bezirke. In dem Fall sind dann VZVs sinnvoll.
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