Pfändungs und Überweisungsbeschluss Antrag / Fragen

26. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)
Pfändungs und Überweisungsbeschluss Antrag / Fragen

Hallo,

ich bereite gerade einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor bzw. setze mich damit auseinander, da ich diesen ohne Rechtsanwalt beantrage. In manchen Foren, insbesondere in ReNo Foren, wird ja richtig diskutiert, was wie wo ein PfüB ausgefüllt, was eingereicht werden soll etc. Da wird man ja irre, half mir also nicht wirklich weiter.

Nun stellen sich anhand meiner Recherchen folgender Fragen ob ich damit richtig liege:

- es besteht vorschusspflicht -> kann ich das direkt bei Abgabe beim zuständigen Gericht bezahlen? Per Scheck soll nicht gut sein, da Zeit verloren geht.

- Abschriften beifügen -> was sind Abschriften (ich nehme an Kopien? beglaubigt/ unbeglaubigt?) und sind diese tatsächlich beizufügen? In manchen Foren wurde geschrieben, die eingereichten Abschriften (4 Stück bei einem Drittschuldner) wandern spätestens beim Gerichtsvollzieher in den Müll, also nicht notwendig und nur den PfüB-Antrag mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels abgeben.

- die Angabe der Beträge/ Forderungen:

a) werden die Gebühren für das Gericht und Gerichtsvollzieher pauschal berechnet oder richten die sich nach der Höhe der Forderungen? D.h. bleibt es bei den 20€ für den PfüB und Zustellung durch den GV 10€? Wenn sich die Kosten nach der Forderung richten, wäre es vermutlich klug zunächst nur eine Teilfoderung zu pfänden.

b) bei der Angabe zu den Zinsen will ich ankreuzen: nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus ....... Euro seit dem ....... Welcher Eurobetrag muss da eingetragen werden? Die Hauptforderung nehme ich an? Ab wann wird der Basiszinssatz berechnet? Ab Zustellung der Klage, Datum des Urteils oder Zustellung des Urteils an den Schuldner?

c) bisherige Vollstreckungskosten: darunter fallen auch die Kosten des GV zwecks Abnahme der VA?

Danke für eure Hilfe.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Nun stellen sich anhand meiner Recherchen folgender Fragen ob ich damit richtig liege:

- es besteht vorschusspflicht -> kann ich das direkt bei Abgabe beim zuständigen Gericht bezahlen?
-> Ja

- Abschriften beifügen -> was sind Abschriften (ich nehme an Kopien? beglaubigt/ unbeglaubigt?) und sind diese tatsächlich beizufügen? In manchen Foren wurde geschrieben, die eingereichten Abschriften (4 Stück bei einem Drittschuldner) wandern spätestens beim Gerichtsvollzieher in den Müll, also nicht notwendig und nur den PfüB-Antrag mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels abgeben.
Am besten 1 Original + 1 Kopie die dann an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet wird

- die Angabe der Beträge/ Forderungen:

a) werden die Gebühren für das Gericht und Gerichtsvollzieher pauschal berechnet oder richten die sich nach der Höhe der Forderungen? D.h. bleibt es bei den 20€ für den PfüB und Zustellung durch den GV 10€? Wenn sich die Kosten nach der Forderung richten, wäre es vermutlich klug zunächst nur eine Teilfoderung zu pfänden.
Die Kosten richtigen sich nicht nach der Forderunghöhe. Zumindest nicht die Gerichtskosten, soweit ich weis auch nicht die Kosten des Gerichtsvollziehers

b) bei der Angabe zu den Zinsen will ich ankreuzen: nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus ....... Euro seit dem ....... Welcher Eurobetrag muss da eingetragen werden? Die Hauptforderung nehme ich an? Ab wann wird der Basiszinssatz berechnet? Ab Zustellung der Klage, Datum des Urteils oder Zustellung des Urteils an den Schuldner?
Der Eurobetrag aus dem sie Zinsen haben möchten, seit dem Zeitpunkt seit dem sie die Zinsen bekommen. Betrag und Beginn stehen ja in ihrem Titel

c) bisherige Vollstreckungskosten: darunter fallen auch die Kosten des GV zwecks Abnahme der VA?
Ja

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Der Eurobetrag aus dem sie Zinsen haben möchten, seit dem Zeitpunkt seit dem sie die Zinsen bekommen. Betrag und Beginn stehen ja in ihrem Titel


Was bedeutet "seit dem Sie die Zinsen bekommen"? Müssen die Zinsen in dem Urteil direkt stehen (in meinem Urteil sind keine Zinsen aufgeführt)? z.B. 5% Zinsen seit dem 5.2.15 o.ä.?

-- Editiert von bankosi am 28.08.2015 13:30

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von bankosi):
Zitat (von Tiger123):Der Eurobetrag aus dem sie Zinsen haben möchten, seit dem Zeitpunkt seit dem sie die Zinsen bekommen. Betrag und Beginn stehen ja in ihrem Titel
Was bedeutet "seit dem Sie die Zinsen bekommen"? Müssen die Zinsen in dem Urteil direkt stehen (in meinem Urteil sind keine Zinsen aufgeführt)? z.B. 5% Zinsen seit dem 5.2.15 o.ä.?
-- Editiert von bankosi am 28.08.2015 13:30


Ja, dass müssten sie.
Wenn in deinem Urteil nichts von Zinsen steht (warum auch immer, z.B. weil du schlicht nicht auf Zahlung von Zinsen geklagt hast), kannst du keine Zinsen fordern.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.708 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen