Pfändung in der Privatinsolvenz

14. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Aquila80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändung in der Privatinsolvenz

Hallo, ich bin seit Anfang 2007 in der privaten Insolvenz, alleinerziehend mit einem Kleinen Sohn von 3 Jahren. Jetzt bietet sich mir die Möglichkeit wieder eine Arbeitstelle aufzunehmen. Von der ARGE werde ich zudem noch unterstützt in dem ich für 6 Monate ein Eingliederungsgeld in Höhe von monatlich 351 Euro sowie Fahrtkostenerstattung bewilligt bekommen habe. Um die Stelle annehmen zu können, benötige ich ein Auto, da ich wegen der Kindergartenzeiten mit Bus und Bahn nicht den Arbeitszeiten gerecht werden kann. Jetzt habe ich überlegt, das Auto mit Hilfe der Unterstützung der ARGE anzuschaffen. Die Frage ist nur, was darf mir gefändet werden, was kann ich behalten? Ist es richtig, das Sozialleistungen wie Kindergeld, Unterhalt oder aber auch das Einstiegsgeld sowie Fahrtgeld nicht weggefändet werden dürfen? Oder bleibe ich dennoch bei meiner Pfändungsgrenze von 1300 Euro und alles was drüber ist (egal woher) wird gepfändet?

Ich möchte nicht riskieren, mit Geld zu planen, was ich dann doch nicht habe.

Vielen Dank für Eure Hilfe
Marina

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)

Aquila80,
...>Hallo, ich bin seit Anfang 2007 in der privaten Insolvenz...<
dann müssen Sie unbedingt Ihren Inso-Verwalter - meistens Rechtsanwälte - fragen
bzw. informieren, das wäre für Sie die normale Schlussfolgerung.
Zum Einen wären Sie dann auf der sicheren Seite und könnten Ihr Vorhaben gefahrlos angehen, zum Anderen gehen Sie der Gefahr der "Wegnahme" aus dem Wege.
Alles, was Sie Tun oder auch in absehbarer Zeit vorhaben, in jedem Falle Ihren Inso-Verwalter informieren, wens denn ums Geld geht!
MfG, peter-norbert.
PS.: Alle anderen Fragen kann/wird er Ihnen ebenfalls gern beantworten!

-- Editiert von peter-norbert am 14.01.2009 14:47

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#2
 Von 
Aquila80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ich mich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen muß und werde das ist klar... Leider habe ich aber erst für Ende nächster Woche den Termin bei ihm undwollte einfach schonmal vorher versuchen, etwas in Erfahrung zu bringen..

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)

hallo Aquila80,
entscheidend ist, was "Der Mann" oder auch Frau sagt, alles andere ist doch für Sie Nonsens, Sie können sicht daran nicht orientieren, weil Sie eben nicht wissen, was der Inso-Mensch Ihnen sagt.
Glauben Sie mir, meine Erfahrung besagt, bei jedem "Pup" fragen bzw. informieren!
MfG, peter-norbert.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bei perter-norbert hört es sich fast so an, als ob der Insolvenzverwalter/Treuhänder völlig frei entscheiden könnte, was denn nun zur Insolvenzmasse zählt und was nicht. Was zur Insolvenzmasse gehört, ergibt sich aber aus dem Gesetz und wird gem. § 36 Abs. 1 InsO danach beurteilt, was pfändbar ist. Und da es im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt und Leistungen der ARGE geht, werden der Arbeitgeber und die ARGE sich auch erstmal nach dem Gesetz richten und nicht unbedingt nach einer nicht dem Gesetz entsprechenden Rechtsansicht des IV/TH.

M.E. ist es daher sehr wohl angebracht, sich vor dem Gespräch mit dem IV/TH über die Gesetzeslage zu informieren.

Also, kommen wir jetzt mal zu den aufgeworfenen Fragen.

>Ist es richtig, das Sozialleistungen wie Kindergeld, Unterhalt oder aber auch das Einstiegsgeld sowie Fahrtgeld nicht weggefändet werden dürfen? <

Kindergeld ist nur im Hinblick auf Unterhaltsansprüche des Kindes pfändbar (§ 54 Abs. 5 SGB I ), also davon bekommt der IV/TH per se nichts.

Beim Unterhalt gehe ich davon aus, dass hier gesetzliche Unterhaltsansprüche (z.B. Kindes- oder Ehegattenunterhalt nach Scheidung) gemeint sind. Diese sind gem. § 850 b ZPO bedingt pfändbar. Da § 850 b ZPO in § 36 InsO nicht genannt wird, bedeutet dies für die Insolvenz, dass diese Unterhaltsansprüche als unpfändbar gelten.

Im Hinblick auf das Einstiegsgeld frage ich mich, ob damit das Gleiche gemeint ist wie im ersten Beitrag. Da war nämlich noch vom Eingliederungsgeld die Rede. Wenn ja, frage ich mich zunächst einmal, ob es sich dabei überhaupt um eine Leistung handelt, die die ARGE dem Arbeitnehmer bzw. (Ex-) ALG (II) - Empfänger gewährt. Ich kenne nämlich Eingliederungsbeihilfen, -zuschüsse und wie es sonst betitelt wird, nur als Leistungen für den Arbeitgeber. Vielleicht sollte daher noch mal genau geprüft werden, ob es eine Leistung ist, die wirklich an dich ausgezahlt wird. Jedenfalls dürfte dies eine laufende Leistung sein, die gem. § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitsentgelt gepfändet werden kann, sprich § 850 c ZPO mit Pfändungstabelle findet Anwendung.

Beim Fahrgeld, kommt es darauf an, ob es sich auch um eine laufende Leistung handelt. (Wenn jeweils monatlich ein fester Betrag ausgezahlt wird, könnte man wohl davon ausgehen.)

Die Leistungen der ARGE würden, wenn es sich bei allen um laufende Leistungen handelt, per se zusammengerechnet und dann auf dem Gesamtbetrag die Pfändungstabelle angewendet. Eine automatische Zusammenrechnung mit dem Arbeitseinkommen findet jedoch nicht statt. Da muss der IV/TH die Zusammenrechnung erst beantragen.

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