PfÜB

31. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)
PfÜB

Wir haben einen Titel und daraus erfolglos vollstreckt.

Schuldner hat auf unser Betreiben den Offenbarungseid abgelegt. Daraus ging hervor, dass er arbeitslos ist, ALG bezieht (ca. 600 €) und ein Girokonto besitzt, wo das ALG überwiesen wird.

Nun haben wir das Konto gepfändet (leider P-Konto), und der Schuldner hat nun Einspruch gegen den PfÜB eingelegt, und verlangt, dass die Kosten aus dem PfÜB von uns zu tragen wären, da aus dem Offenbarungseid ersichtlich gewesen wäre, dass er über keinerlei Einkünfte aueßr dem ALG verfügt, und das Girokonto auch nicht gedeckt war, und wir nur sinnlos die Kosten der Zwangsvollstreckung in die Höhe treiben würden um seinen Schulden zu vermehren (so ungefähr hat er das geschrieben).

Müssen wir die Kosten des PfÜB tragen? Wir haben eine Frist zur Stellungnahme bekommen bis Ende Oktober.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Bei nicht rechtzeitiger Leistung hat ein Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Für unnötige Vollstreckungsmaßnahmen muss er hingegen nicht aufkommen.
Das Landgericht Halle hält eine "Wartefrist" für den Gläubiger von sechs Monaten nach einer fruchtlosen Pfändung für angemessen. Nur wenn ein konkreter Anlass für durch den Schuldner erworbenes Vermögen besteht, können "vorzeitige" Vollstreckungsmaßnahmen gerechtfertigt sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Gläubiger die dadurch entstehenden Kosten selbst zu tragen.

Beschluss des LG Halle vom 5.09.2000; Az.: 14 T 332/00

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#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 689x hilfreich)

Die Kurzfassung von Dieter25 lautet: Wenn die Schadensminderungspflicht nach dem BGB nicht eingehalten wurde, so muss man sich nicht wundern, dass man auf den Kosten sitzen bleibt.

aus 254 BGB:
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich habe das zititerte Urteil vom LG Halle nur überall im Leitsatz gefunden oder sogar nur zitiert in anderweitigen Beiträgen. Mich würde mal der genaue Sachverhalt dieses Urteils interessieren. Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob es auf den vorliegenden Fall (Zunächst ZV über GV mit Abgabe EV und dann aufgrund EV ZV durch PfÜB) anwendbar ist. Letzten Endes ist es ja Sinn und Zweck der EV, mögliche vermögensrechtlich relevante Ansprüche des Schuldners ausfindig zu machen. Gerade wenn bei Girokonten nicht mit angegeben wird, ob es sich um ein P-Konto handelt, scheint da m.E. eine Pfändung gerechtfertigt.

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