Missbräuchliche Alarmierung der Polizei

12. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
XUser
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Missbräuchliche Alarmierung der Polizei

Habe heute einen Brief der Polizei bekommen in dem sie eine Gebühr von 22.000€ berechnen... dies ist so auch richtig... da habe ich damals leider mistgebaut.

Nun steht dort:

"Ich beabsichtige, Sie für die Erstattung der kosten gemäß § 52 PolG in Anspruch zu nehmen und gebe Ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen gemäß § 28 abs. 1 Verwaltungsverfahrengesetz zu äußern.


Was genau erwartet mich nun? Was soll § 52 PolG genau heißen? Habe den § im Internet nach gelesen doch ganz verstehen tu ich ihn nicht.

Vielen dank für eure mithilfe

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

tja, da daß Landesgesetze sind, wäre es vielleicht hilfreich, mal das Bundesland zu benennen.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39757x hilfreich)

Das Bundesland wäre hier wirklich wünschenswert.


Ich schieße mal ins Blaue:
In den meisten Polizeigesetzen der jeweiligen Länder sind Ersatzvornahmen und Kostentragungsplichten (unter anderem bei Mißbrauch) geregelt.

Wenn man also einen Polizeieinsatz mißbräuchlich ausgelöst hat, können einem die Kosten für einen Polizeieinsatz auferlegt werden.

Das dürfte hier also der Fall sein.



Ob diese Maßnahme und die Höhe der Kosten berechtigt ist, sollte man schnellstens durch einen Anwalt prüfen lassen.
Genauso sollte man die Stellungnahme von einem Anwalt verfassen lassen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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