Hallo,
ich habe leider bei der Suche nichts passendes gefunden...
es geht um folgendes:
Schuldner A verdient 1300 Euro netto. Gläubiger B (15000 Schuldsumme) pfändet nach EV von A dessen Lohn und dessen Konto gleichzeitig.
Gerichtlicher Beschluss dass vom Konto von Schuldner A monatlich 989 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes von A zur Verfügung stehen.
Nach Lohnpfändung hat A Aber noch ca. 1080 Euro zur Verfügung.
Sprich Gehalt 1300 - nach lohnpfändung 1080 aufs Konto und nach Kontopfändung nur noch 989 Euro.
Was passiert wenn A das Konto kündigt und ein neues Konto eröffnet? Muss A dieses dann wegen der EV direkt an den Gerichtsvollzieher weiter leiten und somit wird das neue Konto auch wieder beim Gläubiger bekannt (der erhält ja nach wie vor noch die Summe aus der Lohnpfändung)?
Darf A den Lohn direkt auf das Konto seines Mitbewohners auszahlen lassen oder besteht Gefahr dass dann einfach das Konto des (an den Schulden unbeteiligten) Mitbewohners gepfändet wird?
Gibt es sonst noch einen Weg um diese doppelte Pfändung dahingehend zu beeinflussen dass zukünftig wenigstens die 1080 Euro zur Verfügung stehen?
Die PI wird angestrebt, danach ist das Problem ohnehin anders geregelt, nur bis dahin wäre es gut an der Situation was ändern zu können. 90 Euro haben oder nicht haben machen momentan einen riesigen Unterschied.
Vielen Dank und viele Grüße
Vader
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Lohn UND Kontopfändung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Guten Tag
Das Konto des Mirbewohners kann keinesfalls gepfändet werden.Auch würde sich dieser nicht strafbar machen, bei dem § handelt es sich um Insolvenzen.Weitere Tipps finden Sie hier:
Kontopfändung
Wobei mir aber nicht ganz klar ist warum dann bei Ihnen dann nicht die volle Summe vom Lohn gepfändet wird?
Lohnpfändung
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@slawonia
Bei einem Verdienst von 1360,00 EUR ist nach der aktuellen Lohnpfändungstabelle und keiner unterhaltsberechtigten person ein Betrag von 262,40 EUR pfändbar. Nur diesen darf der Arbeitgeber selber einhalten und abführen.
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--- editiert vom Admin
Es geht hier aber keinesfalls um den vollen Lohn oder andere Einkünfte sondern lediglich um die Summe die nach Pfändung übrig bleibt um zu vermeiden dass diese zweimal gepfändet wird. Die 1080 Euro stehen dem Schuldner ja zu und gehören nicht zur Insolvenzmasse.
O-Ton des Gerichtes : "Ja aber wir geben immer nur 989 Euro frei, egal was sie verdienen, das machen wir halt so" ... daher ja das Problem dass nun doppelt gepfändet wird.
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--- editiert vom Admin
Hm und wieso sagen dann die ganzen Pfändungstabellen was andres?
Wie zum beispiel diese hier
http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/pfaendungstabelle.htm
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Bei einer anderen Bank bekommst du wegen der Schufa eh kein Konto, und selbst wenn findet man das doch auch wieder raus.
Deinem Kumpel kann man das Konto nicht schliessen, man erwirkt einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss an deinen Kumpel das er DIR kein Geld geben darf. Macht er es doch muss er aus eigener Tasche den Gläubiger bedienen. Das Risiko das du mal ne Aussage machst wird keiner Eingehen so könntest du ja die Schulden loswerden.
Wenn dein AG mehr zahlt als das Gericht freigibt liegt das wohl daran das der AG einen Fehler macht. ?
K.
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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."
quote:
Wenn dein AG mehr zahlt als das Gericht freigibt liegt das wohl daran das der AG einen Fehler macht. ?
Der AG zahlt doch garnicht mehr.
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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. "
Irgendwie hab ich das Gefühl wir reden aneinander vorbei.
Der AG bezahlt nach der gültigen Pfändungstabelle und führt das was drüber hinaus verdient wird an den Gläubiger ab.
Das Gericht hat sich nicht nach der Pfändungstabelle gerichtet sondern einfach die Mindestsumme angenommen.
Wenn jetzt, wie manche hier behaupten, diese 985 Euro (in der Tabelle sind es übrigens 989,99 Euro und so steht es auch in dem Beschluss) pauschal für alle gelten die keine Unterhaltszahlungen zu leisten haben, weswegen sind dann die Pfändungstabellen auch für Singles gestaffelt nach Einkommen?
Und wenn sich keiner nach diesen gestaffelten Pfändungsfreigrenzen zu richten hat, weswegen gibts die dann? Kann ja auch nicht sein.
LG
Vader
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--- editiert vom Admin
(1)
Bei einem Nettoeinkommen von 1.300,- € mtl. Beträgt der pfändbare Anteil 220,40 €. Der von ArbG ausgezahlte in Höhe von Betrag 1.080,- € ist also zutreffend.
(2)
Der unpfändbare Betrag beträgt MINDESTENS 985,15 €. Sofern das Gericht bei der Kontopfändung nur diesen Betrag freigegeben hat, liegt ein Fehler des Gerichts vor.
Möglicherweise hat der Fragesteller aber auch gegenüber dem Gericht sein Einkommen unzutreffend angegeben oder nachgewiesen (Manche Schuldner meinen, es sei bei der Vollstreckung von Vorteil, ein möglichst niedriges Einkommen zu haben, dann aber ist auch die Pfändungsfreigrenze entsprechend niedrig). Vielleicht haben sich auch die Einkommensverhältnisse nachträglich geändert.
Die Begründung des Gerichts, „wir geben immer nur 985,15 €“ ist jedenfalls krass fehlerhaft.
(3)
Sofern hier im Thread Uneinigkeit darüber besteht, weise ich auf § 850c Abs. 2 ZPO
hin:
„Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es … nach Absatz 1 (985,15 €) unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln,..“
D.h. je mehr der Schuldner verdient, desto größer wird auch der pfändungsfreie Betrag (und zwar bis 3020,- € netto, ab dann wird der übersteigende Betrag voll gepfändet)
Die in § 850c genannten Beträge sind durch Verordnung des BMJ nach Abs. 2a geändert worden:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0493.pdf
(4)
Anstatt über Kontowechsel oder sonstige „Tricks“ nachzudenken, sollte der Fragesteller einen erneuten Antrag nach § 850k ZPO
stellen und sich nicht mit der fehlerhaften Begründung des Gerichtes zufrieden geben.
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Geld auf dem Konto ist kein Lohn mehr, die Pfändungstabelle gilt daher nicht.
Ziemlich unsinniges Ergebnis, wenn nur der pfandfreie Lohn auf dem Konto landet. Aber ob man was machen kann, weiß ich nicht.
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quote:<hr size=1 noshade>Geld auf dem Konto ist kein Lohn mehr, die Pfändungstabelle gilt daher nicht. <hr size=1 noshade>
Im Grundsatz richtig. Der Schuldner kann aber den Antrag nach § 850k ZPO stellen - was hier wohl auch geschehen ist - und das Gericht stellt einen Betrag in Höhe des pfändungsfreien Arbeitslohns frei, wenn die weiteren Voraussetzungen von § 850k ZPO vorliegen.
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Wie kommt denn der Gläubiger wegen derselben Forderung zu zwei Titeln?
Stehe/sitze im Moment sichtlich auf der Leitung.
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quote:
Wie kommt denn der Gläubiger wegen derselben Forderung zu zwei Titeln?
Stehe/sitze im Moment sichtlich auf der Leitung.
Der Gläubiger hat doch keine zwei Titel, sondern nur verschiedene Pfändungen aufgrund eine vollstreckungsfähigen Ausfertigung ein und desselben Titels ausgebracht. Aufgrund dieser können Forderungspfändungen in beliebiger Zahl ausgebracht werden. Daher können, Lohn und Gehalt, Kundenforderungen, Bankverbindungen, Lebensversicherungen, Steuererstattungsansprüche etc. parallel gepfändet werden.
Wenn der Schuldner zwei Bankverbindungen hat, dann benötigt der Gläubiger doch nicht einen zusätzlichen Titel (=Urteil) bzw. eine vollstreckungsfähige Ausfertigung um beide Konten zu pfänden. Für einen zweiten Titel (=Urteil) müsste er den Schuldner in derselben Sache ja sogar ein zweites Mal verklagen.
Noch unsinniger wäre es, wenn der Gläubiger immer nur eine Pfändung ausbringen dürfte und jeweils nur immer eine Bankverbindung pfänden könnte; allein den Schuldner würde eine solche Regelung freuen.
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