Gläubiger A hat Forderung in Grundbuch von Schuldner B
eintragen lassen.
Das Grundstück soll verkauft werden. Dafür hat A auf Aufforderung von Verkaufsbeurkundung Notar die Grundschuldlöschung bewilligt (natürlich unter der Voraussetzung von Schuldenausgleich aus dem Verkaufserlös)
Muß zur Grundschuldlöschung auch die Bestätigung von Schuldner B dem Grundbuchamt vorgelegt werden ?
(Vielleicht ist der eingetragene Forderungsbetrag im Grundbuch nicht mehr aktuell)
Aber eine Auseinandersetzung zwischen A und B könnte doch den Verkauf platzen lassen
Löschung von Grundschuld-Eintragung
4. Februar 2011
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Frage vom 4. Februar 2011 | 12:29
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Löschung von Grundschuld-Eintragung
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#1
Antwort vom 4. Februar 2011 | 14:24
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 627x hilfreich)
Muß zur Grundschuldlöschung auch die Bestätigung von Schuldner B dem Grundbuchamt vorgelegt werden ?
Der beantragt das doch, steht normalerweise so im Kaufvertrag (lastenfreie Übergabe).
(Vielleicht ist der eingetragene Forderungsbetrag im Grundbuch nicht mehr aktuell)
Das Grundbuch ist immer aktuell.
§ 892 BGB
Ob der Schuldner etwas, oder alles zurückgezahlt hat, ist völlig unwichtig.
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""
#2
Antwort vom 4. Februar 2011 | 14:36
Von
Status: Master (4821 Beiträge, 1821x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade> (Vielleicht ist der eingetragene Forderungsbetrag im Grundbuch nicht mehr aktuell)
Das Grundbuch ist immer aktuell.
§ 892 BGB <hr size=1 noshade>
In dieser Hinsicht nie.
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"meri befreit von Pikowitzchen"
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#3
Antwort vom 4. Februar 2011 | 17:46
Von
Status: Beginner (77 Beiträge, 60x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#4
Antwort vom 4. Februar 2011 | 18:11
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 627x hilfreich)
Natürlich ist das kein tagesaktueller Kontoauszug.
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""
#5
Antwort vom 4. Februar 2011 | 19:01
Von
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