Hallo, ich habe am Mittwoch nächste Woche nen Termin bezüglich der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Soweit ich gelesen habe muss ich mein Vermögen aufschreiben oder so ähnlich.
Aufm Schreiben ganz unten steht: "Der Gerichtsvollzieher kann jedoch den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vertagen und mit Einverständnis des Gläubigers Teilbeträge einziehen, wenn Sie im Termin glaubhaft machen, dass Sie die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werden. Dies können Sie insbesondere durch den Nachweis einer angemessenen Teilzahlung (mindestens 1/6 der Gesammtforderung) oder durch die Vorlage anderer geeigneter Urkunden glaubhaft machen."
Heißt das, dass ich im Falle eines Ratenzahlungs innerhalb der nächsten 6Monate mind. 1/6 zurückzahlen muss? und muss ich im Falle einer Einigung auf Ratenzahlung diesen Termin am Mittwoch einhalten?
Ladung zur Abgabe der eidesstattl Versicherung
6. Februar 2012
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Frage vom 6. Februar 2012 | 16:26
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladung zur Abgabe der eidesstattl Versicherung
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#1
Antwort vom 6. Februar 2012 | 17:00
Von
Status: Lehrling (1718 Beiträge, 690x hilfreich)
Das bedeutet nix weiteres, dass der GV maximal Ratenzahlungsvereinbarungen treffen darf, die ein Abzahlen der Forderung in maximal sechs Monaten ermöglichen.
Längere Ratenzahlungen bedürfen de Zustimmung der Gläubiger.
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#2
Antwort vom 6. Februar 2012 | 17:04
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
achso also nix mit verpfänden?
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#3
Antwort vom 8. Februar 2012 | 20:25
Von
Status: Lehrling (1970 Beiträge, 995x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Längere Ratenzahlungen bedürfen de Zustimmung der Gläubiger. <hr size=1 noshade>
Jede mit dem GV getroffene Vereinbarung über Ratentzahlungen bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dazu auch der
BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu BGHZ 155, 75 ; 162, 143 ).
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