Kosten Feststellungsklage / Schuldnerwiderspruch im Insolvenzverfahren (Forderung aus unerlaubter Ha

2. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
pal397597-72
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten Feststellungsklage / Schuldnerwiderspruch im Insolvenzverfahren (Forderung aus unerlaubter Ha

Hallo,

nehmen wir an, Privatperson A kauft bei Küchenhändler B eine Küche für 8.000€.
A zahlt bereits 4.000€ als Anzahlung, B meldet anschließend Insolvenz an und liefert die Küche (auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht mehr aus. Es kommt also zu keiner Einigung zwischen Insolvenzanwalt und A). So besteht aus meiner Sicht dennoch eine Forderung von A gegen B in Höhe des Anzahlungsbetrages + Zinsen.

Nehmen wir nun aber an, dass B Widerspruch gegen die Forderung dem Grunde und der Höhe nach einreicht
und darüber hinaus bestreitet, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt. So müsste A eine Feststellungsklage gegen B richten, um den Widerspruch von B zu beseitigen und ggf. anschließend die Ansprüche im Rahmen einer Zwangsvollstreckung (oder ggf. Quote im Rahmen der Zwangsvollstreckung?) geltend zu machen.

Fragen, die sich für mich hieraus ergeben:

1) Was bedeutet "unerlaubte Handlung" genau? Liegt in diesem Fall eine solche vor? Wie kann man das nachweisen bzw. einschätzen? Hieraus resultierend: Wie sind die Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage?

2) Wie hoch sind die Kosten einer Feststellungsklage bei dem Streitwert 4.000€? (B wird durch einen Anwalt vertreten, A würde ohne Anwalt als Privatperson klagen)

3) Sofern der Widerspruch beseitigt werden könnte: Wie käme A an sein Geld? Im Rahmen einer möglichen Quotenausschüttung (laufendes Insolvenzverfahren) oder privaten Zwangsvollstreckung? Oder beides unabhängig von einander?

Vielen Dank für Eure Einschätzungen zu dem angenommenen Fall! :)

Axel

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Vor Klage wäre es empfehlenswert den Insolvenzverwalter um Anerkennung zu bitten und diesem ggf. weitere Fakten vorzulegen.

Zitat (von pal397597-72):
1) Was bedeutet "unerlaubte Handlung" genau? Liegt in diesem Fall eine solche vor? Wie kann man das nachweisen bzw. einschätzen? Hieraus resultierend: Wie sind die Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage?


Damit gemeint sind Handlungen die vorsätzlich herbeigeführt worden sind wie Körperverletzung oder Betrug. Aus dem spärlichen Text vermag ich keine entsprechende Handlung zu erkennen. Zur Nachweisführung bedarf es ggf. auch der Akteneinsicht bei den Strafverfolgungsbehörden, bei denen die Tat angezeigt worden ist. Aufgrund der mangelhaften Information kann hier also nichts über den Erfolg der Feststellung gesagt werden.

Zitat:
2) Wie hoch sind die Kosten einer Feststellungsklage bei dem Streitwert 4.000€? (B wird durch einen Anwalt vertreten, A würde ohne Anwalt als Privatperson klagen)


Schätzungsweise 1200 Euro.

Zitat:
3) Sofern der Widerspruch beseitigt werden könnte: Wie käme A an sein Geld? Im Rahmen einer möglichen Quotenausschüttung (laufendes Insolvenzverfahren) oder privaten Zwangsvollstreckung? Oder beides unabhängig von einander?


Über die Ausschüttung, wobei es für unerlaubte Handlungen keine Befreiung gibt. Die Verfahrenskosten sind neue Schulden die mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun haben.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Vor Klage wäre es empfehlenswert den Insolvenzverwalter um Anerkennung zu bitten und diesem ggf. weitere Fakten vorzulegen.


Der IV ist doch hier gar nicht das Problem. B also der Schuldner selbst hat Widerspruch erhoben und zwar sowohl gegen die Forderung selbst als auch gegen das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung.

Wenn der IV anerkannt hat, dann gibt es bzgl. des Insolvenzverfahrens und einer evtl Quotenausschüttung nichts mehr zu tun.

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#3
 Von 
pal397597-72
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Zitat (von Xipolis):
Vor Klage wäre es empfehlenswert den Insolvenzverwalter um Anerkennung zu bitten und diesem ggf. weitere Fakten vorzulegen.


Der IV ist doch hier gar nicht das Problem. B also der Schuldner selbst hat Widerspruch erhoben und zwar sowohl gegen die Forderung selbst als auch gegen das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung.

Wenn der IV anerkannt hat, dann gibt es bzgl. des Insolvenzverfahrens und einer evtl Quotenausschüttung nichts mehr zu tun.


Scheinbar hat der IV es aber nicht anerkannt. Laut Insolvenzgericht bzw. Insolvenztabelle wurde der Rang auf "0" gesetzt (wohl durch den Widerspruch des Schuldners). Somit dürfte A auch keine Chance mehr auf eine Quote haben, sofern keine Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs (Feststellungsklage gegen B) erfolgt, korrekt?
Oder werfe ich hier verschiedene Dinge durcheinander?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zunächst das Schreiben prüfen aus dem zu entnehmen ist, was zur Tabelle angemeldet wurde, was festgestellt und anerkannt worden ist und gegen was der Insolvenzverwalter und/oder Schuldner Widerspruch eingelegt haben.

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