Kontopfändung nach Kostenfestsetzungsbeschluss Gericht

14. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)
Kontopfändung nach Kostenfestsetzungsbeschluss Gericht

Hallo liebe Gemeinde, ich hatte einen Rechtsstreit mit meinem Vermieter und aus dem Urteil erging im Juli ein Kostenfestsetzungsbeschluss.
Das zuständige Amtsgericht hat diesen Kostenfestsetzungsbeschluss an meinen Rechtsanwalt gesendet.

Im September wurde mein Konto gepfändet.

Nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt meinte dieser, mir diesen Kostenfestsetzungbeschluss zugesendet zu haben; einen Nachweis für diese Zustellung konnte er allerdings nicht erbringen. Der materelle Schaden beträgt 80 Euro (Gebühren/Kosten/Auslagen usw.)

Inzwischen habe ich auch mit dem Amtsgericht, dem Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher telefoniert. Es leuchtet mir nicht ein, dass mir ohne einem aussergerichtlichem Mahnverfahren oder anderen Informationen, die diese Vollstreckung hätten vermeiden lassen können (über den KFB war ich ja durch den Anwalt nicht informiert) so einfach mein Konto gepfändet wurde.

Der Gläubiger (Anwalt der Gegenseite) meinte, dass er im Recht sei, er hat einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erwirkt und daraufhin die Vollstreckung veranlasst und das Amtsgericht beteuert, dass der Gläubiger hier rechtmäßig handelte und mich über Mahnungen usw. (die eine zukünftige Vollstreckung verhindern) hätte nicht mehr informieren brauchen....

ich möchte hier in die Runde fragen, ob dies tatsächlich so ist?

LG. Mrs. Giggle

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Probleme, die du mit deinem Anwalt hast, sind genau das: Probleme mit deinem Anwalt. Das interessiert Außenstehende bzw. den Gläubiger rein gar nicht.

Die Zustellung an die von dir bevollmächtigte Rechtsvertretung ist so, als sei es bei dir selbst zugestellt worden.

Zitat:
Der Gläubiger (Anwalt der Gegenseite) meinte, dass er im Recht sei,

Ja, das ist er auch. Die Titulierung ist erfolgt. Der KFB stellt einen Titel dar. Eine weitere Mahnung muss nicht erfolgen. Zwar wird üblicherweise die Rechtskraft noch abgewartet bzw. es sollte noch abgewartet werden vom Gläubiger. Wenn aber kein Einspruch erfolgt und die 14 Tage Frist abgelaufen sind, kann gepfändet werden.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
ich möchte hier in die Runde fragen, ob dies tatsächlich so ist?


Ja klar.
Du warst ja -über deinen Vertreter- informiert. Mehr braucht es dann nicht mehr. Ob/wie dir dein Vertreter informationen weitergibt ist eine Sache rein zwischen dir und deinem Vertreter.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Schließe mich mepeisen an.

Im Übrigen benötigt dein RA auch keinen Zustellnachweis, außer es wurde vorab so abgesprochen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Okay. ich nahm an, es muss VOR der Vollstreckung zumindest ein aussergerichtliches Mahnverfahren stattfinden und/oder sich ein Gerichtsvollzieher ankündigen, die eben so eine Vollstreckung hätten vermeiden können, denn es gab keinen Grund, warum ich die Gerichtskosten NICHT hätte bezahlen sollen.
Wenn ich nun alles richtig verstehe, ist also alles korrekt verlaufen und für den entstandenen Schaden muss nicht einmal der Rechtsanwalt aufkommen....
Da der Anwalt und ich nur ausschliesslich via eMail kommunizierten, er mir auch sämtliche Unterlagen zu dieser Rechtsstreitigkeit (nebst Urteil und seinem Honorar) immer auf diesem Wege hat zukommen lassen, war nicht annähernd anzunehmen, dass er nun ausgerechnet für die Gerichtskosten den normalen Postweg wählt, für dessen Versand ich hätte noch gesonderte Vereinbarung treffen müssen müssen.

ich fasse zusammen:

1. Juli: Gerichtskosten/KFB vom Amtsgericht: Zustellung an den Rechtsanwalt
2. August: Gläubiger erwirkt Pfändungs-und Einziehungsbeschluss beim Amtsgericht
3. Anfang September: Kontenpfändung
4. Mitte September: förmliche Zustellung/Zustellungsurkunde durch einen Gerichtsvollzieher mit Inhalt Abschrift Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

Mit Abruf des Kontenstandes Anfang September (3.) erfuhr ich von der Kontenpfändung und ca. eine Woche später erhielt ich die Papiere zu dieser Kontenpfändung (siehe 4.)
Bin leider immer noch erschrocken, dass ein "Schuldner" 2,5 Monate ohne Zahlungserinnerung (in welcher Form auch immer) oder Vollstreckungsankündigungen gelassen wird, keine Möglichkeit zur Äußerung bekommt und dafür einfach gepfändet wird. Auf die Idee, dass Post vielleicht nicht angekommen sein könnte oder der "Schuldner" vielleicht im KH liegt usw, usw, scheint nicht zur Debatte zu stehen.
Ehrlich gesagt, macht mir eine solche Vorgehensweise große Angst.

LG Grüße und Danke für die Hilfe



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

...achso....kann mir hier vielleicht noch jemad sagen, ob ich nun einen negativen Eintrag bei der Schufa (Rating) habe??? Wie der Gläubiger (Anwalt der Gegenseite) an meine Bankdaten gelangt ist, erschließt sich mir ebenfalls nicht, da ich meine Miete selber überweise und dem Vermieter keinen Lastschrifteneinzug erteilt habe. Den KFB oder die Festsetzung der Gerichtskosten (einen Nachweis darüber) habe ich bis heute nicht, auch war dieser in der förmlichen Zustellung durch diesen Gerichtsvollzieher (4) nicht enthalten.

-- Editiert von Mrs. Giggle am 14.09.2017 12:39

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
egativen Eintrag bei der Schufa (Rating) habe?


Ja, die Pfändung wird dort in der Regel eingetragen.

Zitat:
Auf die Idee, dass Post vielleicht nicht angekommen sein könnte oder der "Schuldner" vielleicht im KH liegt usw, usw, scheint nicht zur Debatte zu stehen.


Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss vorher zugestellt worden sein, also mit Nachweis des Erhalts. Aber das wurde er ja offensichtlich - an ihren Anwalt.

Zitat:
Den KFB oder die Festsetzung der Gerichtskosten (einen Nachweis darüber) habe ich bis heute nicht


Sie können ja Ihren Anwalt bitten ihnen nochmals eine Abschrift zukommen zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Zitat:
egativen Eintrag bei der Schufa (Rating) habe?


Ja, die Pfändung wird dort in der Regel eingetragen.


Das ist überhaupt nicht gut. Was kann ich gegen diese Eintragung tun? Die "Schuld", welche ich nicht herbeigeführt habe, ist doch mit der Pfändung nun bezahlt. Wann wird so ein Eintrag gelöscht? Lohnt sich hier einen Anwalt zu beauftragen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Frage die Schufa ab. Es gibt keinen Automatismus, dass so etwas eingetragen wird.

Zitat:
da ich meine Miete selber überweise

Hat der Geldempfänger auch automatisch die IBAN des Kontos, von dem das Geld stammt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

...okay, hab ich inzwischen gemacht. Die Auskunft der Schufa bekomm ich ca. in zwei Wochen mitgeteilt. Hab mit der Schufa auch telefoniert, die Wahrscheinlichkeit eines Eintrages liegt wohl bei 99% und Löschung in 3 Jahren. Das ist alles mehr als ärgerlich und unter diesen Umständen auf keinen Fall hinnehmbar. Ich werde mich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Danke allen für die Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich fürchte, dass du dir das sparen kannst. Durch den Titel bestand gemäß BDSG die Berechtigung, eine Eintragung bei einer Auskunftei wie der Schufa zu machen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

...ja und ich hätte ja auch bezahlt, wenn ich um die Forderung gewusst hätte.
Da ich aber NICHT informiert war und ebenfalls NICHT wusste, dass der Anwalt mir diese Forderung auf dem Postweg zusendet (bzgl. der gesonderten Vereinbarung zur Zustellung, die ich höchstwahrscheinlich mit ihm dann auch eingegangen wäre....) konnte ich die Zahlung NICHT erbringen oder eine Vollstreckung NICHT abwenden.
Ich finde nicht, dass unter diesen Umstanden ein Schufaeintrag für 3 Jahre gerechtfertigt ist und mich in meiner Bonität 3 Jahre benachteiligt, denn ich war nie zahlungsunwillig oder habe Zahlungen verweigert. Ganz im Gegenteil.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

ich fasse zusammen:

Zitat:
1. Juli: Gerichtskosten/KFB vom Amtsgericht: Zustellung an den Rechtsanwalt
2. August: Gläubiger erwirkt Pfändungs-und Einziehungsbeschluss beim Amtsgericht
3. Anfang September: Kontenpfändung
4. Mitte September: förmliche Zustellung/Zustellungsurkunde durch einen Gerichtsvollzieher mit Inhalt Abschrift Pfändungs-und Überweisungsbeschluss


Ich habe Zweifel ob diese zeitliche Reihenfolge so stimmt. Der Schuldner müsste den Pfändungsbeschuss schon früher erhalten haben l

Zunächst beantragt der gegnerische Anwalt einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Dieser wird dem bevollmächtigten eigenen Anwalt zugestellt. Damit wird die Zahlungsfrist in Gang gesetzt.
Da bei Fälligkeit keine Zahlungseingang erfolgt ist, beantragt der Anwalt des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nr. 1 + 2 mögen also zutreffen.

Der Gläubiger veranlasst dann zeitgleich die Zustellung des Pfändungsbeschlusses sowohl an die Bank als auch an den Schuldner. Daher versteh ich die unterschiedlichen Daten nicht:

Anfang September Eingang und Kontenpfändung bei der Bank und erst
Mitte September Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Schuldner.

es gibt keinen Grund, warum der GV die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Bank und den Schuldner nicht zeitgleich veranlasst haben sollte.


Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Selbstverständlich bekommt der Schuldner den Pfüb später. Er soll ja nicht zur Bank rennen und das Konto leer räumen bevor die Bank das Konto sperrt.

Wegen dem Schufaeintrag wäre ich nicht so pessimistisch. Wenn es sich um einen rel. kleinen VM handelt so gehört dieser selten der Schufa Holding an. Der Pfüb dürfte m.E. vom Gericht aus nicht eingetragen worden sein. Insofern warte mal die Selbstauskunft ab.

Nun kennt selbstverständlich niemand von uns deinen Vertrag mit deinem RA. Wenn du dich hier rechtlich ungerecht behandelt fühlst so steht dir frei das prüfen zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
es gibt keinen Grund, warum der GV die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Bank und den Schuldner nicht zeitgleich veranlasst haben sollte.

Es mag sein, das er das zeitgleich veranlasst hat. Es ist aber mittlerweile wohl üblich das der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zeitlich versetzt an den Schuldner gesendet wird.



Zitat (von Mrs. Giggle):
Da ich aber NICHT informiert war

Das kann man jetzt noch 100x mantrartig widerholen, alles in GROßBUCHSTABEN und sogar noch in FETT schreiben, juristisch gesehen war man informiert.
Kommunikationsprobleme zwischen Anwalt und Mandant interessieren nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):


Ich habe Zweifel ob diese zeitliche Reihenfolge so stimmt. Der Schuldner müsste den Pfändungsbeschuss schon früher erhalten haben l


Nein, es ist genau so, wie geschildert, Harry van Sell und Ex-Inkassomitarbeiter haben recht. Ebenso wurde ich auch erst eine Woche später durch die Bank informiert, als das Geld schon gepfändet wurde. Zeitgleich mit der "förmlichen Zustellung". Wie gesagt, ich habe die Pfändung selber und nur durch Sicht auf meinen Kontenstand festgestellt.

Zitat (von Harry van Sell):

Das kann man jetzt noch 100x mantrartig widerholen, alles in GROßBUCHSTABEN und sogar noch in FETT schreiben, juristisch gesehen war man informiert.
Kommunikationsprobleme zwischen Anwalt und Mandant interessieren nicht.


Der Anwalt war informiert. Da hast du natürlich völlig recht und das ist ja auch völlig unstreitig. Ich war aber nicht informiert und besaß keine Kenntnis über diese Forderung. Und selbst wenn ich es noch tausendmal fett schreiben sollte, eine wirksame Zustellung an mich kann nicht nachgewiesen werden und im Falle des Bestreitens trägt der Absender die Beweislast der Zustellung, wie er ebenso das Risiko trägt, wenn er derartig wichtige Post - die bei Verlust eben nachhaltige Konsequenzen nach sich ziehen kann - nur auf normalem Postweg sendet und den Empfänger nicht erreicht.
Eine Vereinbarung zu dieser Postsendung - die vertragliche Regelungen mit dem Rechtsanwalt möglicherweise unentbehrlich gemacht hätten - hat es darüber hinaus auch nicht gegeben, da bislang sämtliche Kommunikationen mit dem Rechtsanwalt via eMail erfolgten. Warum der Rechtsanwalt nun ausgerechnet hier eine Zusendung auf dem Postweg gewählt hat, bleibt ebenso ungeklärt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Sag mal, setzt Du eigentlich um, was hier geschrieben wird, ich meine vollständig oder nur soweit, wie es Dir passt oder es gar nicht anders geht? Dein Anwalt muss gar nichts förmlich zustellen. Kostenfestsetzungsbeschlüsse weiterzuleiten, das ist absolute Routine, die geschieht im Büro/Vorzimmer durch eintüten in Briefumschlag und absenden. Der Anwalt muss nicht nachforschen, was da wann mit dem Brief passiert ist oder auch nicht. Der wird häufig ja nicht mal dem Anwalt vorgelegt. Warum auch?

Bist Du eigentlich nie von selbst auf die Idee gekommen, dass für Dich Kosten entstehen, wenn Du ein Verfahren verlierst? Ergibt sich doch schon aus den Urteilsgründen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):

Bist Du eigentlich nie von selbst auf die Idee gekommen, dass für Dich Kosten entstehen, wenn Du ein Verfahren verlierst? Ergibt sich doch schon aus den Urteilsgründen.


Wo steht denn geschrieben, dass ich ein Verfahren verloren habe? Und natürlich war mir bewusst, dass Gerichtskosten entstehen. Auf diese habe ich ja zur unverzüglichen Erledigung gewartet. Das wusste der Anwalt auch und wie immer war ich angewiesen auf den Anwalt, dass er mir die entsprechenden Informationen bzw. Forderungen zuleitet. Via eMail hatte dies ja ansonsten auch immer gut geklappt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von Spezi-2):
es gibt keinen Grund, warum der GV die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Bank und den Schuldner nicht zeitgleich veranlasst haben sollte.


Es mag sein, das er das zeitgleich veranlasst hat. Es ist aber mittlerweile wohl üblich das der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zeitlich versetzt an den Schuldner gesendet wird.


Was heist üblich, es ist gesetzlich vorgeschrieben dass der Beschluss dem Schuldner erst zugestellt wird, nachdem die Zustellung beim Drittschuldner erfolgte.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wie oft denn noch? Die Probleme zwischen deinem Anwalt und dir interessieren niemanden, außer deinen Anwalt und dich. Du kannst noch zehn mal schreiben, dass du nicht informiert wurdest, das ist vor dem Gesetz vollkommen egal.

Und der Anwalt wird am Ende anwaltlich versichern, dass er das an dich geschickt hat. Dagegen kommt man nicht an. Probleme auf dem Postweg sind nicht vorgesehen.

Das ist für dich im Einzelfall zwar ärgerlich, aber es ist so.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Ich war aber nicht informiert

In dem Moment wo das Schreiben beim entsprechend bevollmächtigten Prozessvertreter einging, gilt auch der Prozessgegner als Infomiert.

Von daher wird man sich gegen die Maßnahmen wie Vollstreckung und Eintragungn in entsprechende Verzeichnisse nicht erfolgreich wehren können.


Der eigene Anwlat könnte haften, wenn man ihm ein Verschulden nachweisen könnte.
Aber da dürfte ein "er hat per Post geschickt" nicht ausreichend sein.



Zitat (von Mrs. Giggle):
Eine Vereinbarung zu dieser Postsendung

Der Anwalt darf alle üblichen Wege der Mommunikation wählen, es sei denn es wurden bestimmte Wege ausgeschlossen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Okay. ich nahm an, es muss VOR der Vollstreckung zumindest ein aussergerichtliches Mahnverfahren stattfinden und/oder sich ein Gerichtsvollzieher ankündigen, die eben so eine Vollstreckung hätten vermeiden können, denn es gab keinen Grund, warum ich die Gerichtskosten NICHT hätte bezahlen sollen.


Es gab ja ein Verfahren, welches SIe verloren haben. Nun SIe haben das Urteil in welchem steht, dass Sie die Kosten zu tragen haben, außerdem dürften Sie von Ihrem RA die Rechnung bekommen haben, da hätte man mal nachfragen können, aber das können SIe ja noch mit Ihrem Anwalt klären, ich würde jetzt erst mal die Forderung komplett bezahlen, damit das Ding vom Tisch ist, und dann mich um die Sache mit dem eigenen Anwalt kümmern, da sehe ich allerdings keine Aussicht auf Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

@AltesHaus
Ich habe kein Verfahren verloren, ich weiß gar nicht, wie man hier darauf kommt. Das, was aus lediglich aus dem Urteil noch an den Vermieter zu zahlen war, wurde bereits im Mai bezahlt und es war nicht die geforderte Summe, aufgrunddessen mich der Vermieter verklagt hat. Sämtliche Forderungen waren also bis Mai ausgeglichen. Mit dem Anwalt war sodann abgesprochen, dass er mir sein Honorar und sobald die Gerichtskosten vorliegen, auch diese zusendet. Da mir die Gerichskosten nicht wirksam zugestellt wurden und ich nicht über diese Forderung informiert war, konnte ich diese nicht entrichten und die Gerichtskosten wurden nebst Zinsen/Kosten/Gebühren usw. gepfändet.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Ich habe kein Verfahren verloren, ich weiß gar nicht, wie man hier darauf kommt.


Aus dem Eröffungspost:

Zitat (von Mrs. Giggle):
Hallo liebe Gemeinde, ich hatte einen Rechtsstreit mit meinem Vermieter und aus dem Urteil erging im Juli ein Kostenfestsetzungsbeschluss.


Ich habe keine Phantasie aber ein wenig Kenntnis, einen KfB gegen sich selber bekommt man nicht, wenn man obsiegt, liegt in der Natur der Dinge.

Zitat (von Mrs. Giggle):
Das, was aus lediglich aus dem Urteil noch an den Vermieter zu zahlen war, wurde bereits im Mai bezahlt und es war nicht die geforderte Summe, aufgrunddessen mich der Vermieter verklagt hat.


Aha und bezahlt haben SIe weil Sie so nett sind? Nö, sie haben das Ding zu x% verloren, dann wurde ein Kostenausgleichsantrag gestellt, und da Sie mutmaßlich zu mehr % (80/20 evtl) das Ding verloren haben müssen Sie den Kostenanteil tragen, zu welchem Sie verurteilt wurden.

Zitat (von Mrs. Giggle):
Mit dem Anwalt war sodann abgesprochen, dass er mir sein Honorar und sobald die Gerichtskosten vorliegen, auch diese zusendet.


Was dieser offensichtlich getan hat, denn:

Zitat (von Mrs. Giggle):
Da mir die Gerichskosten nicht wirksam zugestellt wurden und ich nicht über diese Forderung informiert war, konnte ich diese nicht entrichten


Sie waren anwaltlich vertreten, das Ding ist dem Anwalt wirksam zugestellt worden, Ihnen bleibt ja noch - nachdem Sie die Pfändung vom Tisch haben - den eigenen Advokaten vors Gericht zu zerbeln, würde ich aber von abraten, da ich hier keine Aussicht auf Erfolg sehe.

Begleichen SIe erst einmal die Forderung, und dann können SIe ja anfangen mit dem Anwalt zu zanken, wovon ich jedoch abraten würde.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Aha und bezahlt haben SIe weil Sie so nett sind? Nö, sie haben das Ding zu x% verloren, dann wurde ein Kostenausgleichsantrag gestellt, und da Sie mutmaßlich zu mehr % (80/20 evtl) das Ding verloren haben müssen Sie den Kostenanteil tragen, zu welchem Sie verurteilt wurden


Ich habe bezahlt, weil es ein Urteil gab und weil ich ein pflichtbewusster Mensch bin, der seine "Schulden" sofort entrichtet.
Leider habe ich keine weiteren Unterlagen bis auf dieses Urteil, sondern nur die Mitte September von einem mir nie in Erscheinung getretenen Gerichtsvollzieher durch eine "förmliche Zustellung" erhaltene Zustellungsurkunde sowie eine Kopie des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses.
Ich habe mir die Gerichtskosten/oder den Kostenfesetzungbeschluss in Kopieform vom Amtsgericht bereits vor einer Woche angefordert, denn der Anwalt hat diesen ja auch nicht mehr.

Zitat (von AltesHaus):

Begleichen SIe erst einmal die Forderung, und dann können SIe ja anfangen mit dem Anwalt zu zanken, wovon ich jedoch abraten würde.

Von welchen Forderungen wird hier eigentlich ständig gesprochen? Wie bereits geschrieben, wurde im Mai die Forderung aus dem Urteil bezahlt, nur die Gerichtskosten waren noch offen und auf die galt es, lt. Aussage des Anwaltes, zu warten. Inzwischen wurden diese Kosten gepfändet, also sollten doch alle "Forderungen" inzwischen beglichen sein, nicht wahr?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Von welchen Forderungen wird hier eigentlich ständig gesprochen?


Von denen, aufgrund derer Ihr Konto gepfändet wurde. Die Kosten des KfB

Zitat (von Mrs. Giggle):
nur die Gerichtskosten waren noch offen


Nö da kommt wohl auch noch der Kostenanteil der Gegenseite hinzu, welche Sie zu tragen haben.

Zitat (von Mrs. Giggle):
Inzwischen wurden diese Kosten gepfändet, also sollten doch alle "Forderungen" inzwischen beglichen sein, nicht wahr?


Zuerst wird das Geld zurück gehalten, Sie haben die Möglichkeit gegen die Pfändung vorzugehen, da der Beschluss meist eher auf der Bank liegt,als dass er Ihnen zugestellt wird. Wenn das Geld bereits bankseits an die Gegenseite überwiesen wurde, dann ist ja alles klar, dann können Sie, wenn Ihnen danach ist, anfangen mit dem Anwalt zu zanken.

Ich würde übrigens noch die Gegenseite auffordern den Titel herauszurücken.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Von denen, aufgrund derer Ihr Konto gepfändet wurde. Die Kosten des KfB

Mein Konto war gedeckt, das Geld wurde sofort beschlagnahmt und war auch nicht mehr verfügbar. Ich hatte unmittelbar nach Kenntnisnahme der Pfändung die Bank angerufen und man sagte, dass sie zur Ausführung verpflichtet sind. Natürlich wäre es mir lieber gewesen, wenn ich die Bank hätte erst gar nicht anrufen müssen.

Zitat (von AltesHaus):

Nö da kommt wohl auch noch der Kostenanteil der Gegenseite hinzu, welche Sie zu tragen haben.

Ich nahm nun an, diese wären bereits in diesem KFB enthalten, aber wie gesagt, ich habe leider keine Papiere und kann nichts prüfen.

Zitat (von AltesHaus):

Ich würde übrigens noch die Gegenseite auffordern den Titel herauszurücken.

Ich habe mich jetzt erst einmal an das Amtsgericht gewendet. Werde ich ja sehen, was die mir mitteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich habe keine Phantasie aber ein wenig Kenntnis, einen KfB gegen sich selber bekommt man nicht, wenn man obsiegt, liegt in der Natur der Dinge.

Doch, wenn die Kosten beim Verlierer nicht eingetrieben werden, dann kann auch der Gewinner die Kosten auferlegt bekommen.
In 99% aller Fälle erhält aber der Verlierer den KfB, das ist korrekt.



Jetzt mal abwarten was das AG antwortet, dann sieht man weiter.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Jetzt mal abwarten was das AG antwortet, dann sieht man weiter.


Ja bin auch sehr gespannt.

Da der gepfändete Betrag seit Anfang September noch immer bei "Offen" steht, hab ich gerade mal bei der Bank angerufen und nachgefragt, wie lange der Betrag noch offen gehalten wird. Man sagte mir, dass ich diesen Betrag frei geben muss, ansonsten geschieht dies durch die Bank nach 6 Wochen. Woher muss man so etwas eigentlich wissen? Ich hatte noch nie eine Pfändung und wurde über eine eigenmächtige bzw. selbstständige Freigabe auch nicht von der Bank in Kenntnis gesetzt. Ist so etwas gängige Praxis? Da ja nun nach meiner Kenntnisnahme der Pfändung bis heute wieder 2 Wochen vergangen sind, sind also erneut Zinsen angefallen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Woher muss man so etwas eigentlich wissen?

Durch lesen der Gesetze
Denn der Gesetzgeber geht davon aus, das mit der Verkündung der Gesetze diese als jedem Bürger bekannt gelten. Man somit nicht mehr gesondert darauf hinweisen muss.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.094 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen