Ist eine Erzwingungshaft bei Auskunftsweigerung eines Schuldners durchsetzbar?

23. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist eine Erzwingungshaft bei Auskunftsweigerung eines Schuldners durchsetzbar?

Angenommen ein Schuldner verweigert in einer Vermögensauskunft die Angaben über die Person an wen er eine Versicherung abgetreten hat. Die Auskunft wurde auch schon durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines laufenden PfÜB´s versucht einzuholen. Leider ohne Erfolg. Der Schuldner gab an, er habe den Namen der Privatperson vergessen.

Gegen den Schuldner läuft ein Titel zur Zahlung von Kindsunterhalt. Der Schuldner zahlt nicht.

Die strafrechtlichen Möglichkeiten sind parallel auf die Wege gebracht.

Nur welche Möglichkeiten hat man zivilrechtlich hier den Auskunftsanspruch durchzusetzen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Vergessen = nicht abgetreten. Wieso also irgendeine "Erinnerungslücke" angreifen wollen?

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Genau! Der Schuldner muß die Abtretung beweisen. Kann er das nicht, wird man ihm das auch nicht glauben.

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#3
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Genau! Der Schuldner muß die Abtretung beweisen. Kann er das nicht, wird man ihm das auch nicht glauben.


Angenommen man hat zuvor durch einen PfÜB Drittschuldnerauskünfte (z.b. der Versicherung) eingeholt in denen die Abtretung bestätigt wurde.
Das der Schuldner die Person vergessen haben will, kann doch nicht ernsthaft durch das Gesetz geduldet werden.
Im übrigen sei erwähnt, dass der Schuldner einen zum gleichen Zeitpunkt aufgelösten Bausparvertrag ebenso an einen nahestehenden Familienangehörigen ausgezahlt hat, damit nicht vollstreckt werden kann.

Gibt es denn keine Handhabe an den Namen der Person zu gelangen an die der Schuldner die Versicherung hat abgetreten?

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Drittschuldner (also die Versicherung) hat also eine Abtretung bestätigt, aber verweigert anzugeben, an wen abgetreten wurde?

Vielleicht nochmal beim Drittschuldner nachfassen.

Zitat:
Im übrigen sei erwähnt, dass der Schuldner einen zum gleichen Zeitpunkt aufgelösten Bausparvertrag ebenso an einen nahestehenden Familienangehörigen ausgezahlt hat, damit nicht vollstreckt werden kann.

Naja, das lässt sich ja sicher anfechten und im rahmen einer Anzeige verfolgen. Das Beiseite Schaffen von vermögen ist ggf. ja strafbar.

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#5
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Der Drittschuldner (also die Versicherung) hat also eine Abtretung bestätigt, aber verweigert anzugeben, an wen abgetreten wurde?

Vielleicht nochmal beim Drittschuldner nachfassen.


Auf welchem Wege könnte man anders als eine Drittschuldnerauskunft durch den PfÜB beim Drittschuldner die benötigen Informationen heranbekommem?

Und beim Schuldner selbst ist kein anderes Druckmittel machbar? Gibt es hier nicht das Mittel der Erzwingungshaft bei "vergesslichen" Schuldnern?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Hersa83):
Auf welchem Wege könnte man anders als eine Drittschuldnerauskunft durch den PfÜB beim Drittschuldner die benötigen Informationen heranbekommem?

In dem an ihn auf Auskunft verklagt.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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