Halbwaisenrente + Kindergeld gepfändet

21. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
hara7
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 8x hilfreich)
Halbwaisenrente + Kindergeld gepfändet

Guten Tag ich brauch dringend eure Hilfe...

Ich bin Halbweise und habe dieses Jahr angefangen zu studieren und bei meinem Bafögantrag habe ich festgestellt das meine Halbwaisenrente, die Halbwaisenrente von miener schweste + das Kindergeld von 3 Kindern von dem Konto meiner Mutter gepfändet wird.
Also es geht darum, dass das Komplette Geld, was ja nicht wenig ist (3 x Kindergeld + 2 Halbwaisenrente + Witwenrente) von dem Konto meiner verschuldeten Mutter gepfändet wird aber alle diese Sachen werden bei meinem Bafög Antrag berücksichtigt.

Also wenn jemand zufällig weiss ob das alles nicht rechtens ist, was da von der Bank gemacht wird, dann bitte ich euch mir zu helfen. Danke und ich bin für jeden Tip dankbar, und sollten noch Fragen von eurer Seite sein, dann werde ich diese auch natürlich gerne Beantworten.

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2096
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 89x hilfreich)

--- editiert vom Admin

28x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hara7
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke das habe ich schon gemacht, nur das Problem ist, dass mir noch eine Nachzahlung von 540 euro zustand und die Rentenauszahlung, das Geld ausgezahlt hat, bevor ich das Konto überhaupt ändern konnte, heisst das jetzt das Geld ist weg und ich habe keine Möglichkeit mehr daran zu kommen? Und noch viel wichtiger ist das Kindergeld das ist mehr Geld als die Halbwaisenrente, was ist damit? Ich habe dort schon angfragt und die mienten nur, dass das Geld nur an ein Konto ausgezahlt werden kann, das meiner Mutter gehört?!? War das nur schlechte Beratung oder kann man da wirklich nichts amchen?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2096
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 89x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Zunächst einmal wird nicht Kindergeld und Rente vom Konto der Bank gepfändet, sondern das Guthaben auf dem Konto. Die Bank zahlt ja auch kein Kindergeld oder Waisenrente aus. Für die Pfändung und die Bank ist es – jedenfalls im Grundsatz - völlig egal, woher das Geld kommt.

Da heutzutage aber fast nichts mehr ohne Bankkonto läuft, ist auch Kontoguthaben in manchen Fällen geschützt; dies setzt aber in aller Regel voraus, dass sich der Vollstreckungsschuldner um einen entsprechenden Schutz bemüht. Legt der Vollstreckungsschuldner die Hände in den Schoß, hat er zumeist Pech gehabt.

Zum Kindergeld:
Kindergeld, dass auf ein Konto ausgezahlt wird, ist die ersten sieben Tage unpfändbar; § 76a EStG . Danach – so verstehe ich Absatz 4 – wie Arbeitseinkommen. Wird das Kindergeld in den ersten sieben Tagen nicht abgehoben, ist der Schuldner offenbar nicht drauf angewiesen und das Geld ist (erst einmal) futsch.

Waisenrente ist ein bedingt pfändbarer Bezug (§ 850b ZPO ), d.h. er kann wie Arbeitseinkommen „normal“ gepfändet werden, wenn andere Pfändungsmöglichkeiten erfolglos bleiben. Sobald die Rente aber auf dem Konto ankommt, ist sie – siehe oben – ja keine Rente mehr und kann als „normales“ Guthaben gepfändet werden.

Was kann jetzt noch helfen? - § 850k ZPO
Arbeitseinkommen und laufende Bezüge – die Waisenrente und das acht Tage alte Kindergeld zählen meiner Meinung nach dazu – die auf ein Konto des Schuldners eingezahlt werden, sind in den für das Arbeitseinkommen geltenden Grenzen (Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO ) geschützt. Dieser Schutz setzt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 850k ZPO einen Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht voraus. Ich nehme an, dass in dem geschilderten Fall ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. Ohne eine Pfändungseinschränkung aufgrund eines solchen Antrags verhält sich die Bank völlig korrekt, wenn Sie Kontoguthaben, das aus Waisenrente und acht Tage altem Kindergeld besteht, an den Vollstreckungsgläubiger überweist. Im Ergebnis ist der Vollstreckungsschuldner daher selber Schuld, wenn er einen Antrag nach § 850k ZPO nicht stellt.

Geld das einmal weg ist, obwohl ein Antrag nach § 850k ZPO hätte gestellt werden können, gibt es auch nicht wieder. Den die Schuldnerschutzvorschriften sollen dem Schuldner ja nur ZUKÜNFTIG (ein gerade noch ausreichendes) Einkommen sichern und ihn nicht belohnen, wenn er in der Vergangenheit mit weniger ausgekommen ist.

Wie geht’s weiter?
Die auszahlende Stelle sollte angewiesen werden, dass Geld auf das Konto derjenigen Personen zu überweisen, denen das Geld auch zusteht (Waisenrente an die Kinder). Wegen der verbleibenden Witwenrente sollte Antrag nach § 850k ZPO beim Vollstreckungsgericht gestellt werden; möglicherweise liegt die verbleibende Witwenrente unter dem Pfändungsfreibetrag. Geld, dass der Mutter zusteht, sollte NICHT auf Fremdkonten überweisen werden. Der Vorgang ist eventuell anfechtbar nach dem Anfechtungsgesetz und könnte zudem eine strafbare Vollstreckungsvereitelung darstellen (§ 288 StGB ).

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