Grundschulden Löschung Verjährung

6. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
msratlos
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundschulden Löschung Verjährung

Es soll ein Haus verkauft werden in dessen Grundbuch weit über 50 Eintragungen - zum Teil von Privat stehen. Diese wurden als Sicherungshypotheken eingetragen. Die ursprünglichen Forderungen sind 20-30 Jahre alt. Bei den meisten Forderungen gibt es auch Quittungen, dass die Bezahlung erfolgt ist - nur die Eintragung besteht noch. Jetzt ist die Frage: welche Angaben muss eine Löschungsbewilligung enthalten, damit sie vor dem Grundbuchamt Gültigkeit besitzt? Muss der Gläubiger persönlich vor dem Notar erscheinen oder reicht es aus, dass er unterschreibt und die Bewilligung vom Notar beglaubigt wird? Ist es egal welcher Notar die Aufgabe übernimmt oder muss es der Notar sein, der auch die Eintragung vorgenommen hat (bei dem auch das Grundbuch derzeit liegt).

Vor einiger Zeit hat es nämlich schon Verwirrung mit diesen Fragen gegeben. Der derzeitige Eigentümer des Hauses hatte mit einem Gläubiger vereinbart, dass dieser die Löschungsbewilligung vor einem Notar abgibt. Allerdings war es nicht der örtliche Notar, der auch die Eintragung vorgenommen hat, sondern ein Notar in der Nähe des Gläubigers. Der örtliche Notar hat dem damaligen Eigentümer versichert, er müsse nicht anwesend sein. Daraufhin hieß es (es ist nicht mehr zu rekonstruieren, wer was gesagt hat), dass doch beide Parteien (Gläubiger und Eigentümer) vor dem Notar hätten erscheinen müssen und zwar ausschließlich vor dem örtlichen Notar. Ist da etwas dran? Der Gläubiger ist jedenfalls stocksauer, unverrichteter Dinge abgezogen. Er wollte für einen geringen Betrag die Löschung bewilligen. Um sicherzugehen, dass derartiges nicht wieder passiert, stelle ich die Frage zu Formalitäten in dieses Forum.

Nun noch zu diesem Gläubiger. Die Forderung, die er eingetragen hat, besteht nach wie vor. Die Forderung wurde nach Urteilen des Gerichts vom 14.Juni 1983 zum Hälftenanteil des Eigentümers (anderer Eigentümer war die Ehefrau) eingetragen. Außer diesem Löschungsversuch vor ca. 10 Jahren wurde in dieser Sache nichts unternommen. Ist die Forderung verjährt? Oder beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, da ein Gerichtsurteil vorliegt.

Besten Dank schon einmal für jegliche Kommentare.


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Bitte um Verständnis, daß bei den umfangreichen Grundpfandrechten und der mangelnden Kenntnis der einzelnen Grundbucheintragungen in diesem Laienforum
nichts verbindiches gesagt werden kann. Ein Anwalt würde hier weiterhelfen können.

quote:<hr size=1 noshade> Bei den meisten Forderungen gibt es auch Quittungen, dass die Bezahlung erfolgt ist <hr size=1 noshade>

Zu den möglichen Löschungen lesen sie hier
http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/7d4/broker.jsp?uCon=36950e39-29fb-b201-c5ec-3f1cfed9dc41&uBasVariantCon=11111111-1111-1111-1111-111111111111&uMen=7d4372e2-e241-c013-3e2d-c6169740b3ca
Die Ansprüche aus eigetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung (§902 II BGB )
Ausführliches dazu
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=44487

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Der Gläubiger muss die Löschung in grundbuchfähiger Form bewilligen. Das heißt, seine Unterschrift unter der Löschunsbewilligung muss notariell beglaubigt sein. Das kann vor jedem Notat in Deutschland geschehen.
Der Eigentümer muss der Löschung zustimmen. Auch das muss notariell beglaubigt sein und kann vor jedem Notar geschehen.
Dann muss die Löschung auch noch beantragt werden, damit wird üblicherweise der Notar des Eigentümers beauftragt.
Bei über 50 Sicherungshypotheken, die zum Teilüber 30 Jahre alt sind, wäre ich mit einem Ankauf sehr vorsichtig.
Kaufen kann man ohne weiteres, aber es kann sehr aufwendig werden, die Belastungen aus dem Grundbuch wieder herauszubekommen. (Eingetragener Gläubiger z.B. eine GmbH, die seit langem erloschen ist.)
Das dürfte Schwierigkeiten mit der finanzierenden Bank oder beim Wiederverkauf geben.

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1x Hilfreiche Antwort

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