Gerichtliches Mahnverfahren welche Kosten sind gerechtfertigt?

19. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kleemenz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Gerichtliches Mahnverfahren welche Kosten sind gerechtfertigt?

Nehmen wir mal an Person A bekommt von Person B einen Gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt. Dieser würde ungefähr so aussehen:

Hauptforderung 104€
Zinsrückstände 1,13€

Verfahrenskosten: Gerichtsgebühr 32€
Rechtsanwaltskosten: 45€ plus Auslagen 9€

Nebenforderung: Mahnkosten: 9€
Auskünfte: 4,50€
Inkassokosten: 70€

Person A möchte den Sachverhalt nun schnell erledigen aber keine unnötigen und überzogenen Kosten zahlen. Gegen welche Kosten könnte Person A einen Teilwiderspruch einlegen ohne das noch mehr Konsequenzen entstehen?

Was würde passieren wenn man einer Forderung voll und ganz zustimmt aber den Betrag erst nach sagen wir 6 Wochen vollständig begleicht statt in den angegebenen 2 Wochen?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Auskünfte -> War die Adresse unbekannt? Ist man umgezogen ohne Bescheid zu geben?

Mahnkosten von 9€ wären zwischen 5 und 10 Mahnbriefen,. Gab es so viele?

Dass ein Inkasso Hilfe eines Anwalts braucht für einen Mahnbescheid ist alberner Schwachsinn. Daher wären in jedem Fall die Anwaltskosten und Auslagen teilweise zu widersprechen. Das Inkasso bekommt nur maximal 25€ für das gesamte Mahnverfahren.

Bei den Inkassokosten müsste man Hintergründe kennen. Welcher Gläubiger? Welches Inkasso? Wusste der Gläubiger von den Zahlungsproblemen, bevor das Inkasso eingeschaltet wurde?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Kleemenz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo mepeisen,

die Adresse war eigentlich bekannt. Es ging in diesem Fall um eine Kreditkarte. Es gab 3 Mahnungen per E-Mail vom Gläubiger danach kamen 2 per Post von einem Inkasso und dann der Mahnbescheid. Ich dachte allerdings immer das man nur die Hauptforderung+Gebühren für Mahnbescheid und Anwaltskosten bezahlen muss und dafür die Inkassokosten komplett ignorieren kann? Es wird auf den Mahnbescheid erwähnt, dass der Fall dann auf jeden Fall automatisch in das Streitverfahren geht und ich habe Angst das wenn ich z.B. 10€ zu wenig zahle dann extreme Kosten durch das Verfahren entstehen.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn die Adresse bekannt war, dann sind "Auskünfte" unberechtigt. Die also auf jeden Fall streichen bzw. Teilwiderspruch. Bonitätsauskünfte und anderer Quatsch ist ein Privatvergnügen des Inkassos, dass keinen Sinn erfüllt und nicht von dir ersetzt werden muss.

Mahnungen per eMail verursachen keine Mahngebühren. Denn die Sachkosten sind nicht messbar in Euro. Diese wären also auch zu streichen.

Zitat:
Ich dachte allerdings immer das man nur die Hauptforderung+Gebühren für Mahnbescheid und Anwaltskosten bezahlen muss und dafür die Inkassokosten komplett ignorieren kann?

Das kommt drauf an, wie man argumentiert. Beispielsweise könnte man argumentieren, dass ein Inkasso, dass die Hilfe eines Anwalts für eine ihrer Kernaufgaben (Beantragen eines Mahnbescheides) benötigt, gar keine notwendige Rechtskenntnis und Sachkenntnis hat. Dass es keine Ahnung hat und deswegen auch keine Gebühr für eine Rechtsdienstleistung (!) einfordern darf.

Meine weiteren Fragen haben den Sinn, zu durchleuchten, ob es andere bessere Argumentationen gegen die Inkassogebühren gibt.

Zitat:
Es wird auf den Mahnbescheid erwähnt, dass der Fall dann auf jeden Fall automatisch in das Streitverfahren geht

Ganz so automatisch passiert das nicht. Der Gläubiger bzw. das Inkasso müssen trotzdem noch eine Klageschrift abgeben. Oft genug passiert das auch nicht und dann endet das Mahnverfahren mit dem Teilwiderspruch und das wars.

Eine Garantie, wie es weitergeht, gibt es nicht. Wer große Angst hat, zahlt halt komplett. Wer es drauf ankommen lassen will, sollte sich eine gute Argumentation zurecht legen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
Kleemenz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Nun blicke ich leider gar nicht mehr durch. Ich habe der Hauptforderung+ Rechtsanwalt und Verfahrenskosten zugestimmt und einen Teilwiderspruch gegen die Nebenkosten abgeschickt. Habe dann ( erst nach der 2 Wochen Frist) den nicht widersprochenen Teil überwiesen.

Heute kam ein Vollstreckungsbescheid mit den selben aufgelisteten Kosten plus 22€ Gebühr 3305 VVRVG und die Auslagen wurden auf 13,50€ erhöht. Ganz unten nun eine Forderung in höhe von 301€.

Muss ich nun den gesamten Vollstreckungsbescheid widersprechen? Was passiert mit den neuen Gebühren die dazu gekommen sind?

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#5
 Von 
Kleemenz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Also es wurden 195,50€ vor 2 Tagen überwiesen. Nun stehen wie gesagt noch die Inkassokosten plus ca 28€ neue Gebühren im Raum und ich weiß nicht was nun passiert. Vielen Dank für eure Hilfe.

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#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

deleted

-- Editiert von Xipolis am 16.03.2018 20:03

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#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Kleemenz):
Gegen welche Kosten könnte Person A einen Teilwiderspruch einlegen ohne das noch mehr Konsequenzen entstehen?


Es gibt keine Garantie, dass bei einem Teilwiderspruch der Anstragsteller in das streitige Verfahren übergeht. Abgesehen davon ist es schwierig ohne die vorherige außergerichtliche Auseinandersetzung zu kennen, eine Antwort zu erteilen.

Die Gerichtsgebühr ist der Höhe nach korrekt, die Rechtsanwaltsgebühr ist rechnerisch richtig, scheint hier aber eine Umgehungstrategie der Rechtsbeistände des Antragstellers zu sein (mit dem Ziel höhere Gebühren zu vereinnahmen). Die Mahnkosten und die Inkassokosten erscheinen der Höhe nach überzogen zu sein.

Zitat:
Was würde passieren wenn man einer Forderung voll und ganz zustimmt aber den Betrag erst nach sagen wir 6 Wochen vollständig begleicht statt in den angegebenen 2 Wochen?


Wahrscheinlich wird nach Fristablauf der Rechtsanwalt Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen, den das Mahngericht zeitnah erlassen wird. Im´Falle der Parteizustellung und je nach Kenntnissen des Antragstellers über pfändbares Vermögen und in Abhängigkeit der Bearbeitungsdauer beim Mahngericht und bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle sowie bei Gerichtsvollzieher selbst, kann es dann binnen ein, zwei Wochen zu entsprechenden Pfändungen kommen. Eine Vorpfändung der Konten wäre denkbar kurzfristig möglich.

Zitat:
die Adresse war eigentlich bekannt.


In dem Fall erscheinen die Auskunftskosten als unberechtigt.

Zitat:
Es gab 3 Mahnungen per E-Mail vom Gläubiger


In dem Fall sind die Mahnkosten unberechtigt.

Zitat:
Ich dachte allerdings immer das man nur die Hauptforderung+Gebühren für Mahnbescheid und Anwaltskosten bezahlen muss und dafür die Inkassokosten komplett ignorieren kann?


Deswegen werden Sie gefragt: Zahlen oder Widerspruch - bei keiner Reaktion müssen Sie damit rechnen, dass der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragt.

Wenn die Hauptforderung zu recht besteht, müssen Sie diese natürlich bezahlen.

Wenn Sie im Verzug waren, wovon ich ausgehe, und wenn Sie vorab auf die Beauftragung eines Rechtsbeistandes sowie dessen Kosten hingewiesen worden sind und einfach nicht reagiert haben, dann können dessen Kosten durchaus zu erstatten sein. Erstatten müssen Sie jedenfalls die Inkassovergütung die auch der Antragsteller nachweislich und notwendigerweise aufgewendet hat (gedeckelt auf den gesetzlichen Vorgaben). Die Deckelung liegt hier nach meiner Einschätzung bei max. 0,5 also 22,50 € zzgl. 4,50 € Pauschale gleich 27.- € (Mahnungen gleich einfachste Tätigkeit).

Die Mandatierung des Rechtsanwaltes stellt hier nach meiner Einschätzung eine Umgehungstrategie hinsichtlich der niedrigeren Inkassovergütung dar - im Grunde könnte man sich auch bei der Anwaltskammer beschweren - maximal, wäre hier die Vergütung zu erstatten, die der Antragsteller üblicherweise mit dem Inkassobüro für Mahnverfahren vereinbart hat, gedeckelt auf 25.- € (aus denen die MwSt. herauszurechnen ist, wenn nicht erklärt wird, der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt).

Zitat:
Es wird auf den Mahnbescheid erwähnt, dass der Fall dann auf jeden Fall automatisch in das Streitverfahren geht und ich habe Angst das wenn ich z.B. 10€ zu wenig zahle dann extreme Kosten durch das Verfahren entstehen.


Dieser Hinweis sagt im Grunde nur wenig aus, denn der Antragsteller muss zur Verfahrensabgabe zwingend noch einen weiteren Vorschuss einzahlen.

Ansonsten können Sie ein streitiges Verfahren nur dann abwenden, wenn Sie fristgerecht vollständig zahlen (wobei ich selbst dann vollständig widersprechen würde um zu vermeiden, dass der Antragsteller einige Monate/Jahre später doch noch den Vollstreckungsbescheid beantragt).

-- Editiert von Xipolis am 16.03.2018 20:18

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#8
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Kleemenz):
NIch habe der Hauptforderung+ Rechtsanwalt und Verfahrenskosten zugestimmt


Was meinen sie damit? (Nach Ihrer Zustimmung hat das Mahngericht Sie jedenfalls nicht gefragt.)

Zitat:
und einen Teilwiderspruch gegen die Nebenkosten abgeschickt.


In dem Fall ist ein Vollstreckungsbescheid nur gegen den nicht widersprochenen Teil möglich. (Wobei es den Begriff der Nebenkosten im Mahnbescheid nicht gibt, es handelt sich entweder um einen Teil der Nebenforderung oder um einen Teil der Kosten.)

Zitat:
Heute kam ein Vollstreckungsbescheid mit den selben aufgelisteten Kosten


Wenn Sie am 12. März zu banküblichen Zeiten überwiesen (Sepa) haben, dann ist die Zahlung beim Antragsteller am 13. März eingegangen. (Sollten Sie die Papier-Überweisungsträger genutzt haben und in Abhängigkeit von der Uhrzeit kann die Überweisung auch erst am 13. ausgeführt und am 15. beim Antragsteller eingegangen sein.)

Wann haben Sie den Teilwiderspruch eingelegt und wann ist dieser beim Mahngericht eingegangen? Von wann ist der Vollstreckungsbescheid und wann wurde Ihnen dieser zugestellt?

Zitat:
plus 22€ Gebühr 3305 VVRVG und die Auslagen wurden auf 13,50€ erhöht.


Weitere Rechtsanwaltsgebühren über 27.- € (0,5) sind rechnerisch OK.

Zitat:
Ganz unten nun eine Forderung in höhe von 301€.


Auf dem Vollstreckungsbescheid müssten aber auch stehen, welchen Beträgen sie widersprochen haben.

Zitat:
Muss ich nun den gesamten Vollstreckungsbescheid widersprechen?


Sie können hier nur Einspruch einlegen. In dem Fall wird es aber in jedem Fall eine Überleitung ins streitige Verfahren geben und der Einspruch alleine schützt Sie nicht vor der Zwangsvollstreckung.

Zitat:
Was passiert mit den neuen Gebühren die dazu gekommen sind?


Diese können zwangsweise von Ihnen beigetrieben werden. Wehren können Sie sich nur mit dem Einspruch und mit einem Antrag auf einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (gegen Sicherheitsleistung).

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#9
 Von 
Kleemenz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die ausführlichen Antworten. Ich habe im Widerspruch vermerkt das die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll. Bei Anruf meiner Rechtsschutz erklärte mir die Dame am Telefon ich solle die neuen Gebühren nicht zahlen sondern nur den Nachweis der getätigten Zahlung über die nicht strittige Summe beifügen und dem Bescheid zu widersprechen.

Was passiert nun? Die Sache geht vor das Amtsgericht und der Richter entscheidet dann? Nehmen wir an der Richter sagt es besteht noch ein Anspruch auf insgesamt 30€ wegen der neuen Gebühr, andere Forderungen der Gegenseite sind eventuell unberechtigt. Wer zahlt dann das Verfahren? Welche Kosten kommen auf mich zu?

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#10
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Darf ich mal kurz eine Frage anhängen ... das Thema ist ja glaube ich nicht mehr aktuell, aber meine Frage passt zum Thema und ich möchte für diese kleine Frage nicht extra ein neues Thema aufmachen ...

Als Gläubiger bekommt man eine Info vom Mahngericht, dass der Mahnbescheid erlassen wurde. Hier liegt gleichzeitig die Rechnung bei. Ein weiteres Schreiben kommt sobald der Mahnbescheid zugestellt wurde.
Diesem Schreiben liegt dann ein Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid bei.
In diesem Antrag wird aber nur die Hauptforderung vom Gericht vorgedruckt ...
Weiter unten gibt es dann die Möglichkeit weitere Auslagen einzutragen SOWEIT BISHER NICHT GESCHEHEN.
Bereits beim Antrag auf MAhnbescheid hat man ja Porto etc. angegeben, im tatsächlichen Mahnbescheid wurden dem noch die Kosten für den Mahnbescheid zugerechnet.
Was müsste man nun in den Antrag auf Vollstreckungsbescheid angeben, der erst laut Vordruck vom Gericht nur die Hauptforderung listet? Kann man davon ausgehen, dass alle bis hierhin entstandenen Kosten auch automatisch in den Vollstreckungsbescheid eingehen oder müssen die Kosten für Porto, was bereits beim Mahnbescheid eingetragen wurde, sowie die Kosten für den Mahnbescheid nochmals eingetragen werden?

Wer kann mich kurz aufklären?


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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Eigene Frage = eigener Beitrag



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von StefanHAM):
Was müsste man nun in den Antrag auf Vollstreckungsbescheid angeben


Wenn keine weiteren Kosten entstanden sind, dann nichts.

Bitte in Zukunft eigenes Thema aufmachen und die ollen Kamellen ruhen lassen.

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