Was sind die Aufgaben eines GVs bei einer Berliner Räumung ?
Er nimmt dem Mieter die Schlüssl weg, setzt ihm vor die Tür:
macht er noch Protokoll der gepfändeten Gegenstände ?
Und wer führt danach die Versteigerung dieser Pfandsachen ?
Wss ist wenn der Mieter bei Zwangsräumung nicht anwesend ist, tauscht er den Türschloß aus ?
GV - Zwangsräumung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
er räumt die wohnung,nimmt den schüssel in empfang wenn der vermieter nicht dabei ist.
bei abwesenheit wird ebenfalls geräumt und auch hier wird alles protokoliert.
dann wird ein neues schloß eingebaut und die sachen werden in die versteigerung gegeben wenn man sie nicht innerhalb von kurzer zeit beim räumungsunternehmen einlöst.pfändbare sachen werden von gv. einbehalten zur deckung der kosten wie mietrückstand und räumung.
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macht er noch Protokoll der gepfändeten Gegenstände ?
Man sollte unbedingt auf ein detailliertes Inventarverzeichnis durch den GV bestehen, da man sich sonst als VM ggfs. schadensersatzpflichtig macht. Auch Fotos/Videos + neutrale Zeugen können nicht schaden.
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Und wer führt danach die Versteigerung dieser Pfandsachen ?
GV od. Versteigerer (nicht jedoch der VM selbst!)
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Wss ist wenn der Mieter bei Zwangsräumung nicht anwesend ist, tauscht er den Türschloß aus ?
JA!
Tipp:
Ich würde nur eine leere od. vermüllte Whg. bzw. bei Zustimmung des M nach dieser bes. Form räumen lassen, da sonst Ärger vorprogrammiert ist. Die evtl. Kostenersparnis kann dann schnell dahin sein.
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quote:
er räumt die wohnung
NEIN - bei einer sog. "Berliner Räumung" bleibt die Whg. möbliert. Es erfolgt nur die Herausgabe, d.h. Besitzeinräumung.
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Vorsicht: Es gibt durchaus Gerichte, die diese (verständliche) Handhabe nicht unterstützen.
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Berliner Modell
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO
auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO
darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO
vorzunehmen.
Der Name „Berliner Modell" stammt von zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen aus dem Berliner Raum. Dort ist die Anwendung aufgrund der besonderen Struktur, welche durch finanzschwache Bürger und zeitweise großen Wohnungsleerstand geprägt war, besonders verbreitet. Für diesen Problemkreis bietet sich die Anwendung an, da das potentielle Problem bei der Anwendung in:
nicht der Pfändung unterliegenden Gegenständen
dem Bestreiten des Pfandrechtes durch den Mieter
liegt. Dies tritt bei typischen Mietnomaden jedoch nicht auf. Dennoch ist das Modell weiterhin nicht unumstritten, da dabei Pfändungsschutzvorschriften der ZPO ausgehebelt werden.
Quelle: Wiki
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quote:
dabei Pfändungsschutzvorschriften der ZPO ausgehebelt werden.
Nein, ausgehebelt sind sie nicht. Die unpfändbare Gegenstände
kann der Mieter später noch abholen.
Das Problem könnte eher darin liegen:
Die Verwertung der in dem Mietraum verbliebenen pfändbaren Gegenstände.
Wie geht da vor sich ? Regelt das der GV ?
Wenn der Mieter den überschüßigen oder nicht verwertbaren Rest nicht abholt;
die weitere Mietausfälle;
...
Was ist mit verbotener Eigenmacht? Schwieriges Terrain, von Seiten des VM durchaus nachvollziehbar, aber er bewegt sich auf aalglattem Boden, auch Gerichte haben so ihre Zweifel.
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AG Neuss, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 65 M 2810/09
, veröffentlicht in DGVZ 2010, Seite 156
:
Sofern der Vermieter von der zulässigen Möglichkeit einer Zwangsräumung nach dem sogenannten „Berliner Modell" Gebrauch macht, indem er sein Vermieterpfandrecht ausübt, setzt dies nicht voraus, dass er über einen Vollstreckungstitel hinsichtlich der einzelnen Gegenstände des Mieters verfügt. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, inwieweit die beweglichen Gegenstände in der Wohnung, dem Vermieterpfandrecht unterfallen.
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Wie geht da vor sich ? Regelt das der GV ?
Wenn du es nicht bezahlst, regelt der GV gar nichts, du erhältst den Schlüssel, das war es dann.
Hier hat sich jemand die Mühe gemacht und hat die Probleme aufgelistet, die dann entstehen:
http://www.anwalt-offenbach.de/wohnung3.html
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-- Editiert flawless am 11.06.2012 15:30
Kleiner Trost:
Anders als bei unpfändbare Sachen, steht bei pfändbaren Gegenständen der evtl. Schadenersatz des Vermieters dessen Forderung gegenüber.
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