EV abgeben

12. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
samuell
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
EV abgeben

Hallo,

aufgrund eines verlorenen Zivilprozesses habe ich hohe Schulden bei einem Wettbewerber.

Der Gegner lässt sich auf keine Ratenzahlung ein, somit wurde mein privates und geschäftliches Konto gepfändet. In drei Wochen muss ich die Eidesstattliche Versicherung erstmals abgeben.

Der Gerichtsvollzieher nimmt die EV ab. Durch ein Telefonat mit ihm wurden nicht alle Fragen geklärt:

Meine erste Frage bezieht sich auf vorhandenes Guthaben welches ein Gläubiger nicht mehr zu Geld umwandeln kann. Ich verfüge über kleinere Guthaben bei iTunes, amazon und Spotify. Dieses Guthaben lässt sich bekanntlich nicht in Geld umwandeln. Zum anderen möchte ich meine Apple ID in der EV nicht angeben, weil das doch stark meine Privatsphäre verletzt (jeder der meine EV liest, kann mir eine Nachricht oder eMail schreiben).
Wie sieht es aus, muss ich diese kleinen Guthaben ebenfalls in der EV angeben?

Meine zweite Frage bezieht sich auf Teilschwärzung des Kontoauszugs meines Girokontos.
Meine beiden Bankkonten sind seit 6 Wochen gepfändet. Das private Konto führe ist seitdem als Pfändungsschutzkonto und darf über zirka 1070 EUR monatlich verfügen, alle Beträge über den Freibetrag erhält der Gläubiger.
Nun bin ich in einer privaten Krankenversicherung. Überweise Rechnungen für ärztliche Leistungen zuerst selbst direkt an den Arzt. Darf ich den behandelnden Arzt als Zahlungsempfänger im Kontoauszug schwärzen??? Stichwort: Privatsphäre insbesondere im medizinischen Bereich.
Niemand möchte, dass Fremde über den eigenen gesundheitlichen Zustand erfahren!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
samuell
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bitte um Antworten.
Kann doch nicht so schwer sein mein Anliegen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Formular anschauen und wörtlich nehmen: http://www.forum-schuldnerberatung.de/uploads/media/Formular_Vermoeegensauskunft.pdf
Schaut man ins Merkblatt in Ziffer 14 geht es dabei um Konten bei Banken: http://www.forum-schuldnerberatung.de/uploads/media/Merkblatt_zur_Abgabe_des_Vermoegensauskunft.pdf

Angabe ohne Gewähr...

Was den Kontoauszug angeht: Der Gläubiger hat Anspruch darauf, nachzurechnen, ob die Pfändungssumme korrekt berechnet wird. Daher darf er den Kontoauszug sehen bzw. als Informationsquelle den Einblick erzwingen. Den Namen des Arztes zu kennen hilft dem Gläubiger nicht, daher würde ich es soweit schwärzen, ggf. wenn Zuviel geschwärzt ist und Rückfragen kommen angeben, dass es eine Arztrechnung war.

-- Editiert von mepeisen am 15.01.2016 05:29

-- Editiert von mepeisen am 15.01.2016 05:29

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