Darf GV Leihgaben Pfänden?

15. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
BenJoel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf GV Leihgaben Pfänden?

Hallo Zusammen,

Ich bin Student und habe mir leider Schulden angehäuft ( Gesamt ca.6000€ ) diese bin ich an 2 von 3 Gläubigern am abzahlen.

Der Dritte war mit der Rate allerdings nicht Einverstanden und hat nun die Vollstreckung durch den GV veranlasst ( Vollstreckungstitel liegt vor 1329,00 € ) im Prinzip habe ich eine Normale Wohnung, einene Laptop den ich für das Studium benötige (NEUWERT 299,00 € ) sowie einen UHD TV ( Neupreis 729,00 € ) und eine Soundbar ( Neupreis 249,00 € ), die allerdings nicht mein Eigentum sind sondern meiner Tante gehören, was durch Bestell/Lieferschein anhand der Adresse und des Namens belegbar ist, zudem werden die Sachen noch abbezahlt, darf der GV diese Sachen Pfänden ?

Vielen Dank für die Antwort.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Der GV darf nur dein Eigentum pfänden, keine Dinge die dir leihweise überlassen wurden und wieder zurückgegeben werden müssen. Es muss beweisbar sein, dass diese Dinge nicht dir gehören. Dumm sind die GV sicherlich nicht.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat:
was durch Bestell/Lieferschein anhand der Adresse und des Namens belegbar ist,

Nö. damit ist nur belegbar wer bestellt hat und wohin die Sachen geliefert wurden.



Zitat:
darf der GV diese Sachen Pfänden ?

Ja, darf er.
Der Eigentümer kann dann ja (versuchen) seinen Eigentumsanspruch belegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17252x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BenJoel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BenJoel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:was durch Bestell/Lieferschein anhand der Adresse und des Namens belegbar ist,
Nö. damit ist nur belegbar wer bestellt hat und wohin die Sachen geliefert wurden.


Zitat:darf der GV diese Sachen Pfänden ?
Ja, darf er.
Der Eigentümer kann dann ja (versuchen) seinen Eigentumsanspruch belegen.


Ja sie kann es ja Belegen das sie es Bestellt hat auf ihren Namen und die Raten auch von ihr beglichen werden !

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

ja er darf alles Pfändbare pfänden, da er nicht zur Eigentumsprüfung verpflichtet ist.

Ein Blick in Wikipädia hätte ausgereicht um sich Klarheit zu verschaffen.

Zitat:
Ja sie kann es ja belegen, dass sie es bestellt hat auf ihren Namen und die Raten auch von ihr beglichen werden !
Richtig, die Bestellung und die von ihr vollzogene Ratenzahlung kann sie belegen.

Bei der Drittwiderspruchsklage kommt es aber darauf an, das Eigentum an den Sachen zu belegen und nicht nur den Erwerb.

Sie könnte Dir die Sachen ja auch zu Weihnachten zum Geburtstag und zum bestandenen Abi geschenkt haben. Bestellung und Ratenzahlung wären dann nicht anders. Hier geht es also um Glaubhaftmachung, falls der GV die Sachen tatsächlich pfändet.

Ich würde allerdings eher zur Ruhigstellung des dritten Schuldners durch einen größeren Abschlag raten. Ist weniger nervenaufreibend.

Berry

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17252x hilfreich)

Der Wagen ist ebenfalls nicht mich zugelassen. Sie wollten also das Auto anderer Leute in Zahlung geben? Interessant...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Manchmal lohnt es sich, einfach mal die anderen Fragen eines Users durchzulesen. :-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, darf er.

Oh, das war mir neu. Nach Recherche gebe ich dir aber Recht, ja, er darf das.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Viele werden das dennoch nicht pfänden, weil viele GV dann doch kurz die Dokumente sichten, die man vorlegt. Aber das hat einen einfachen Grund: Sie wollen den Gerichten Arbeit in Form von Drittwiderspruchsklagen ersparen.
Wenn ein GV aber aufgrund von Hinweisen des Gläubigers skeptisch ist bzgl. der Eigentumsverhältnisse, wird er sogar trotz Vorlage der Kaufverträge u.ä. trotzdem pfänden.

Achja:

Zitat:
Der Wagen ist ebenfalls nicht auf mich zugelassen.

Auf wen das Auto zugelassen ist, ist schnurz egal, denn Eigentümer muss ja nicht gleich demjenigen sein, der das Auto angemeldet hat.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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