Beschwerde gegen Haftbefehl

9. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
c+b
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschwerde gegen Haftbefehl


Hallo,
ich habe Ende Dez. 09 einen Termin zur Abgabe der EV erhalten, da die RAe Seiler einen Titel gegen mich haben. Da ich bereits 2004/05 einen Betrag in Raten an genannte Kanzlei gezahlt habe, habe ich um Zusendung des Titels vom abgezahlten Betrag gebeten und um Vorlage der Einziehungsermächtigung in Form einer Gläubigervollmacht der DTAG für den geforderten Betrag. Ich habe trotz mehrfacher Aufforderung bis heute nichts erhalten!
Zum Termin be ider GVin habe ich mich telefonisch entschuldigen lassen, da meine Tochter erkrankt war und anschliessend ein ärztl. Attest per Post hingeschickt, welches die Krankheit meiner Tochter bestätigte.
Kurze Zeit darauf erhielt ich wieder ein Schreiben der RAe Seiler und Kollegen, mit der Aufforderung, sofort eine Rate zu zahlen, da ein Haftbefehl gegen mich vorliege, da ich zum Termin zur Abgabe der EV ohne Gründe fern geblieben sei.
Ich habe daraufhin Beschwerde beim AG gegen den Haftbefehl eingereicht, dieser wurde nicht abgeholfen und an das zuständige Beschwerdegericht abgegeben, das LG.
Als Begründung wurde angegeben, dass laut Aussage der GVin meine Tochter selber bei ihr angerufen habe und mitgeteilt habe dass sie krank sei und ich daher nicht zum Termin erscheinen könne. Ein ärztliches Attest sei nicht in der Akte!
Ich habe in meiner Beschwerde aber meine Schwester als Zeugin für das Telefonat angegeben, da diese dort angerufen hatte.
Sie wurde dazu nicht befragt.
Das LG hat die Beschwerde aus den selben Gründen zurück gewiesen, ohne mich vorher zur Stellungnahme zu bitten, so dass ich den Sachverhalt hätte aufklären können.
Sie gehen davon aus, dass meine Tochter im Teenageralter ist, (sie war zu der Zeit 7 Jahre alt!) dass sie nicht sehr krank gewesen sei, da sie ja selber anrufen konnte! Da kein ärtliches Attest vorliegt, sei dies keine ausreichende Entschuldigung für mein Fernbleiben im Termin.
Ausserdem führt das Gericht aus, dass ich eine Nachbarin oder Freundin mit der Beaufsichtigung eines kranken Kindes hätte beauftragen können.
Fakt ist, dass mich mein Hausarzt immer fragt, ob ich auch eine Krankmeldung brauche wenn meine Tochter krank ist, da mir 20 Tage im Jahr als Alleinerziehende zustehen.
Ich habe dem AG auch mitgeteilt, dass ich mir auf Wunsch das Attest meiner Tochter nochmal ausstellen lassen kann.
Ich habe keine Gelegenheit bekommen, dies richtig zu stellen.
Ich meine es kann doch nicht sein, dass die GVin Märchen erzählen kann, ohne dass ich Gelegenheit dazu habe den tatsächlichen Sachverhalt zu erklären!?

Meine Frage dazu: gibt es gegen den Beschluss des LG ein Rechtsmittel?
Beschwerde beim OLG?

Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht beim Beschluss dabei.
Der Geschäftswert wurde auf 300,-€ festgelegt, ich habe vergesen PKH zu beantragen.. ich bekomme ALG II, habe eine geringfügige Beschäftigung als Betreuungshelferin und habe 4 Kinder.
Eine nachträgliche Beantragung auf PKH ist nicht möglich?
Oder würde abgelehnt da kein Erfolg?
MfG

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22 Antworten
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#1
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Liebe Fragestellerin,

Sie verkämpfen sich an der völlig falschen Front. Vereinbaren Sie mit der Gerichtsvollzieherin einen erneuten Termin zur Abgabe der eV (oder zahlen Sie) und der „Haftgrund" entfällt. Aktuell besteht die Verpflichtung zur eV-Abgabe offensichtlich nach wie vor – egal ob nun ein erneuter HB beantragt werden muss oder nicht.


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#3
 Von 
c+b
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an Rudi Ratlos für die sachliche Antwort, damit kann ich etwas anfangen.
@Mausi1939: würden Sie Forderungen "bezahlen" die offensichtlich nicht berechtigt sind? Seiler&Kollegen sind dafür bekannt, dass sie unberechtigte Forderungen einklagen! Ich weiß dass ich bei der DTAG nur 1x Schulden hatte und diese schon lange bezahlt habe!
Und der Haftbefehl ist nicht gerechtfertigt, da die Angaben der GVin FALSCH sind!
Ich habe bereits mehrmals um einen erneuten Temin zur Abgabe der eV gebeten, da ich diese eher abgebe, als ungerechtfertige Forderungen zu bezahlen!

Wer entscheidet nun, ob und wann der Haftbefehl ausgeführt wird?
Der Gläubiger oder GV?

MfG

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#4
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
oftmals gibt es verwirrende Zusammenhänge - wie auch in diesem Fall.
Das reine Attest, das das Kind krank ist, reicht nicht aus. Offensichtlich lag dieses wohl auch nicht vor. Das Gericht entscheidet hier nach Aktenlage und erlässt einen entsprechenden Beschluß. Aber wie schon mausi1939 schreibt kämpfst du an der völlig falschen Front.
Die GV muss keinen neuen Termin machen, schon gar nicht nachdem der HB nun von zwei Gerichten bestätigt wurde.
Aber: Der Haftbefeht dient zur Erzwingung der EV! D.h. in dem Moment wo du diesen abgibst, ist der HB aufgehoben. Also steht der GV mit dem HB vor der Tür, gibst du den EV ab und der HB ist aufgehoben.
Anstatt deine Energie wegen dem HB zu verbrauchen, hättest du besser diese darin Investiert, gegen den EV-Beschluß vorzugehen, indem du den Nachweis geführt hättest, das der Gläubiger keine Forderungen mehr hat bzw. du diese komplett beglichen hast.
Der Gläubiger beauftragt den GV, im Falle der nicht Abgabe der EV, einen HB bei Gericht zu stellen, das Gericht erlässt dann in der Regel einen Beschluß, nach dem dann der HB durch den GV durchgeführt werden kann.

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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
@Mausi1939: würden Sie Forderungen "bezahlen" die offensichtlich nicht berechtigt sind?

Na immerhin wird die Forderung ja tituliert sein, sonst hätte das Gericht wohl kaum HB erlassen. Dass die Forderung unberechtigt sein mag, kann in diesem Stadium nicht mehr gerügt werden - erst Recht nicht, indem eine Krankheit des Kindes behauptet wird.

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#6
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

Wenn die Forderung doch gänzlich bezahlt sind, wird dies wohl auch belegbar sein.

Deshalb verstehe ich nicht, warum hier gegen einen Haftbefehl gekämpft werden soll.

Sollte nachweislich alles (incl. Anwaltskosten etc.) gezahlt sein, wäre das doch gar nicht nötig.

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

Darüber bin ich auch gestolpert, habe es allerdings nicht weiter kommentiert.

Ich vermute jedoch, dass auch hier nicht alles gänzlich bezahlt ist, obwohl das auf Schuldnerseite angenommen wird.

Denn wie immens die Kosten sind, verkennen viele.

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
Wozu benötigt man eigentlich noch eine "Einziehungsermächtigung in Form einer Gläubigervollmacht", nachdem man schon bezahlt hat?



Hier handelt es sich womöglich um eine Abzocke. Was hat den Inkasso-Beitreiber daran gehindert, dem bewußten und berechtigten Verlangen der TE zur Vorlage der Einzugsermächtigung und der Gläubigervollmacht nachzukommen, wenn sie die Forderung tatsächlich noch nicht bezahlt hätte?

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#11
 Von 
c+b
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die Antworten.
Es ist richtig, dass ich in 2004/05 einen Betrag per Lastschrift in Raten abgezahlt habe. Ich kann mir also kaum vorstellen, dass nicht alls bezahlt ist, da Seiler&Kollegen bestimmt nicht zu wenig abbucht!
Wenn ich einen Betrag abgezahlt habe, steht mir die Herausgabe des Tiltels nach §371 BGB zu.
@RudiRatlos: was ist daran verkehrt, diesen anzufordern, wenn der Gläubiger nochmal Geld verlangt, offensichtlich aus dem selben Titel!?
Und wo ist es Problem, dass ich für die "NEUE" Forderung erstmal eine Einziehungsermächtigung in Form einer Gläubigervollmacht der DTAG fordere?
Wo "paßt das nicht zusammen"?
Beides wurde mir bis heute verweigert!

Ich habe mit einem Schreiben an die GVin, welches dem Attest beilag, bereits um einen neuen Termin gebeten.
Wenn sie das nicht machen muss.. warum wird mir dann geraten einen neuen Termin zur Abgabe der eV zu machen.

Es ging also nicht darum, diese eV nicht abzugeben, sondern meine Tochter war krank!
Ich weiß nicht, warum mir hier etwas Anderes unterstellt wird..

MfG

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#12
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

http://www.myvideo.de/watch/733335/Kanzlei_des_Grauens_Seiler_Kollegen

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#13
 Von 
c+b
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke @Dieter25.. das Video kenne ich!
Aber wie geht man dagegen vor?
Kann ich die Herausgabe des Titels "einklagen"?
Das Seltsame daran ist, dass ich von der Gvin auch noch keinen Titel gesehen habe.. normalerweise soll ja eine Kopie des Vollstreckungstitles der Ladung beiliegen.. so steht es jedenfalls in der Ladung..
MfG

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#14
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Versuchen sie einen Beratungsschein beim Amtsgericht zu erhalten, mit dem sie sich von einem Anwalt gegen Zahlung einer Gebühr von 10€ beraten lassen können.
Vielleicht wäre eine Rücksprache mit der Telekom erfolgversprechend, wie ein Vergleich aus dem Video zeigt. Vielleicht hilft auch ein Rat bei einer Verbraucherschutzorganisation. Ohne den Nachweis der Zahlung der gesamten Forderung wird es aber sehr schwierig für sie. Eine Klage ohne den Beistand eines Anwalts würde ich nicht riskieren.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Diesen umständlichen Hinweis hätte ich mir ersparen können, wenn sie statt ihrer bisherigen Beiträge der TE diesen Rat gegeben hätten.

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#17
 Von 
c+b
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Aha.. danke.
Ich denke auch, das Beste wird sein ich übergbe die Sache einem RA.
Auf meine Schreiben reagieren die Herren Seiler&Kollgen sowieso nicht, es kommt immer das selbe Blabla.. ich solle endlich die erste Rate zahlen..
Die Kontoauszüge habe ich komplett da.
Und wenn ich die der GVin vorlege ist die Sache erledigt und der Titel aus der Welt?
Sie teilt dann Seiler&Kollegen mit, dass die Forderung offensichtlich nicht berechtigt ist?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so einfach ist..
Mit der DTAG hatte ich bereits Kontakt.. wie gesagt, sie konnten mir keine Schulden bestätigen und haben mir noch "freiwillig" über 11 € überwiesen, wofür weiß ich nicht, offensichtlich haben sie die Sache aber anständig und gründlich geprüft.
Danke und mfG

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich die Herausgabe des Titels "einklagen"?
<hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn ich die der GVin vorlege ist die Sache erledigt und der Titel aus der Welt?
<hr size=1 noshade>

Ob die GVin das tun wird bleibt abzuwarten. Wenn nachgewiesen werden kann, daß die Forderung beglichen ist und die Zwangsvollstreckung trotzdem weiter betrieben werden soll, bliebe dann noch die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO . Der Anwalt wird sie dann beraten können.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

[@c+b
Verlassen sie sich nicht darauf, was der Vorschreiber zum besten gibt!

Der zu vollstreckende Betrag wird dem Gerichtsvollzieher vom Gläubiger zuvor jeweils formlos mitgeteilt und kann den tatsächlichen Anspruch um ein Vielfaches übersteigen. Dies stellt jedoch – ebenso wie der Nachweis, dass die Zahlung geleistet wurde – keinen ausreichenden Grund dar, sich der Vollstreckung bzw. Abgabe einer EV zu verweigern.
http://de.wikipedia.org/wiki/Haftbefehl

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#21
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Der Gerichtsvollzieher kann natürlich auch bei Unstmmigkeiten oder beim Nachweis von Zahlungen zunächst von der Zwangsvollstreckung absehen und mit dem Gläubiger zur Klärung in Verbindung treten. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Schuldtitel in analoger Anwendung des § 371 BGB herauszugeben. Diese Verpflichtung ist eine Frage des Verhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner.
Im übrigen bleibt es dabei, was ich geschrieben habe
Damit möchte ich mich hier verabschieden, um weiteren Streitigkeiten mit diesem unfehlbaren Kenner des Rechts aus dem Wege zu gehen

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0x Hilfreiche Antwort

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