Auto zur Einziehung Forderung Pfänden möglich?

15. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Lisa44
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto zur Einziehung Forderung Pfänden möglich?

Hallo,

einmal angenommen unter dem Hintergrund für Kindsunterhalt gab es diese bisherige Entwicklung:

1. vollstreckbarer Vergleich für Kindsunterhalt
2. Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung
3. Wegen Unterhaltsschulden Zwangsvollstreckung eingeleitet nebst Vermögensauskunft (leider ohne Erfolg)
4. Anzeige und Verurteilung wegen Abgabe falscher Versicherung an Eides Statt
5. PfÜB über bekannte Vermögenswerte/Lohn erwirkt
6. Drittschuldnererklärungen ergaben, dass Vermögen beiseite geschafft wurde (auf z.b. Familienmitglied des Schuldners)
7. Vorpfändung und PfÜB gegen dieses Familienmitglied auf Anspruch auf Auszahlung
8. Drittschuldnererklärung dieses Familienmitgliedes ergab, dass kein Anspruch anerkannt wurde (obwohl Belege vorliegen, dass Gelder angenommen wurden)

Die Frage lautet nun, wie man hier weiter verfahren könnte?
Wäre denkbar, vorausgesetzt umsetzbar, dass man den PKW, der auf das Familienmitglied läuft aber vom Schuldner genutzt wird (nachweislich, da zwischen Schuldner und Familienmitglied mehr als 500km liegen) durch einen Gerichtsvollzieher zur Eintreibung der Schulden pfändet durch z.b. Autoschlüssabnahme?

Ich habe auch von dem Ventilschloss gelesen, nur soll das in den Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher nicht vorkommen und von z.b. Kommunen angewandt werden aber für den privaten Bereich wohl nicht einsetzbar sein. Sondern käme nach §107 GVGA - Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners in Frage.

Hat jemand soetwas schon einmal gemacht?
LG und danke falls ihr mir schreibt :)
Lisa44

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119483 Beiträge, 39731x hilfreich)

Wenn man bereits weis, das das Kfz Eigentum von jemand anderem ist, wäre ein Pfändungsversuch desselben nicht ratsam.



Zitat (von Lisa44):
obwohl Belege vorliegen, dass Gelder angenommen wurden

Das besagt ja nun rein gar nichts darüber ob die Annahmen rechtmäßig war oder nicht.



Wenn hier tatsächlich Vollstreckungsvereitelung betrieben wurde, dann sollte man dagegen vorgehen.
Welche Beweise hat man denn bezüglich der Vollstreckungsvereitelung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lisa44
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man bereits weis, das das Kfz Eigentum von jemand anderem ist, wäre ein Pfändungsversuch desselben nicht ratsam.


Es geht ja um das Vollstrecken der verschobenen Vermögenswerte beim Familienmiglied/Drittschuldner. Welcher durch das "Mithelfen" des Beiseteschaffens der Vermögenswerte, obwohl er auch schon nach § 1607 BGB durch einen Anwalt zur Zahlung aufgefordert wurde, davon wusste das zumindest der laufende Unterhalt, da vorrangig, davon hätte bezahlt werden müssen.
Durch eine unvollständige/falsche Drittschuldnererklärung wird zudem eine Leistungsklage gegen den Drittschuldner angestrebt.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Lisa44):
obwohl Belege vorliegen, dass Gelder angenommen wurden

Das besagt ja nun rein gar nichts darüber ob die Annahmen rechtmäßig war oder nicht.


Wären den erkennbare schriftliche Widersprüche und Verstrickungen um die Begründung zur Annahme der Gelder (Bsp. Schuldner hatte Schulden beim Drittschuldner) eine Darstellung zur unrechtmäßigen Annahme?


Zitat (von Harry van Sell):

Wenn hier tatsächlich Vollstreckungsvereitelung betrieben wurde, dann sollte man dagegen vorgehen.
Welche Beweise hat man denn bezüglich der Vollstreckungsvereitelung?


Es laufen bereits Anzeigen nach § 288 StGB , § 261 StGB und § 170 StGB .
Beweise in Form von Auskünften welche vom Gerichtsvollzieher und einem PfÜB anfangs gegen den Schuldner eingeholt wurden. Demnach hat der Schulder Versicherungen abgetreten, Bausparverträge aufgelöst und dies unmittelbar rechtzeitig vor einer Vermögensauskunft und der bevorstehenden Pfändung. Und dass der Schuldner ein Konto des Familienmitgliedes nutzt, daovwohl auf seinen eine Pfändung läuft. Wodurch weitere Einnahmen nicht zum Gläubiger kamen.

-- Editiert von Lisa44 am 15.06.2018 13:19

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