Aufstiegsbafög und Pfändung

2. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
MCMB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufstiegsbafög und Pfändung

Hallo,

eine kurze Frage. Kann das Aufstiegsbafög, wenn es auf mein Konto kommt gepfändet werden?

Wenn nicht, muss ich einen entsprechenden Antrag stellen oder ähnliches?

Liebe Grüße

MCMB



-- Editiert von Moderator am 02.08.2018 17:46

-- Thema wurde verschoben am 02.08.2018 17:46

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Wenn Sie damit über die Pfändungsfreigrenze kommen, wird der überschüssige Betrag gepfändet, auch wenn es sich um Bafög handelt. Bafög gehört nicht zu den unpfändbaren Leistungen. Ggf sollten Sie ein P-Konto einrichten, damit nur oberhalb der Pfändungsfreigrenze gepfändet wird.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
MCMB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kannst du bitte entsprechende Angaben zu Rechtsquellen machen? Und diese ggf. Begründen?

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#3
 Von 
MCMB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also mir geht es um folgendes.

Im AFBG steht folgendes:

§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3 , 11 bis 17 , 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Und im SGB I § 54 steht unter 2 folgendes:
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Ich denke man muss auch unterscheiden ob es sich um Aufstiegsbafög oder das normale Bafög handelt.

Daher nochmal die Frage: Kann Aufstiegsbafög gepfändet werden, wenn man oben genannte Gesetzestexte berücksichtigt?

Gruß MCMB

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Es wird ja nicht in einem Batzen, sondern monatlich überwiesen, oder? Daher fällt der Hinweis von Ihnen auf die "einmalige Geldleistung" meiner Meinung nach flach....

Ich glaube auch nicht, daß es einen Unterschied macht, ob es sich um "normales Bafög" oder "Aufstiegsbafög" handelt...

Hier noch ein Text, wo dieses Thema behandelt wurde:

Aus der Antwort des Rechtsanwalts:

Zitat:
Bafög ist zwar eine Sozialleistung, hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass Bafög nicht der Pfändung unterworfen ist. In § 54 SBG I ist Bafög als unpfändbare Leistung nicht gesondert aufgeführt, was in Anbetracht der Aufzählung der nicht pfändbaren Ansprüche auf Zahlung von Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld sowie Wohngeld nur den Schluss zu lässt, dass Bafög eben doch pfändbar ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber Bafög als unpfändbar in § 54 Abs. 3 SBG I gesondert aufgenommen, was nicht der Fall ist. So sieht dies auch der BGH in Bezug auf Arbeitslosengeld in seinem Beschluss vom 25.10.2012 VII ZB 74/11 wie auch in den von Ihnen aufgeführten Entscheidungen. Der Tenor in dem Beschluss vom 25.10.2012 lautet, dass Arbeitslosengeld II wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, aber nur nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850 ff ZPO . § 850 e Nr.2a ZPO ermöglicht bei der Pfändung von Arbeitseinkommen laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, hier also der Zahlung von Bafög,miteinzubeziehen.


https://www.frag-einen-anwalt.de/BAfoeG-pfaendbar--f227328.html

Aber wie gesagt, ich lasse mich gerne korrigieren.


Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MCMB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein dieses Aufstiegs-Bafög besteht aus 2 Teilen. Einem Kredit von der KfW-Bank und einen Teil vom Landratsamt als staatlichen Zuschuss. Es handelt sich dabei um knapp 4000 € die eigentlich nur dafür da sind, die Lehrgangsgebühren für den Fachwirt zu zahlen.

Daher denken ich es gilt als einmalige Zahlung. Und der Unterschied zum normalen Bafög ist, dass mit dem Aufstiegsbafög kein Lebensunterhalt bestritten werden muss.

Sollte nun davon ein Großteil gepfändet werden, wird es schwierig die Lehrgangsgebühren vollständig zu zahlen. Selbst wenn es theoretisch gepfändet werden könnte, muss es doch eine Möglichkeit geben, dies zu verhindern. Wir reden hier ja nicht davon, dass ich mich bereichern will, sondern es geht um eine Weiterbildung.

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