Hallo@All,
Ein Mitarbeiter hat Schulden beim Finanzamt und bei diversen anderen Gläubigern. Dieser Mitarbeiter hat drei unterhaltspflichtige Personen (2 x leibliche Kinder und eine Ehefrau). Der Mitarbeiter hat ein P-Konto mit der Bescheinigung nach § 850k ZPO
für sich und die drei unterhaltspflichtigen Personen erhalten (2.039,99 € inkl. 388,00 € Kindergeld). Dem Arbeitgeber wurde vorsorglich die Bescheinigung nach § 850k ZPO
ebenfalls mitgeteilt. Das Einkommen des Mitarbeiters beträgt netto 1.818,32 €.
Nachdem die Gläubiger auf dem Konto des Mitarbeiters nicht mehr Pfänden können, erhält der Arbeitgeber eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzamt und diverse Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von den anderen Gläubigern.
Jetzt meine Fragen:
1. Muss der Arbeitgeber alles an den Mitarbeiter auszahlen, was unter netto 2.039,99 € liegt?
2. Reicht es, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber über die unterhaltspflichtigen Personen informiert, um von der Pfändung geschützt zu sein?
3. Muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreibetrag von Netto 2.039,99 € einhalten bzw. beachten?
Ich sage schon einmal Danke und würde mich freuen, wenn sich die Antworten auf Gesetze oder Urteile beziehen.
allesdabei
Arbeitgeber und Pfändungsfreibetrag
8. August 2018
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Frage vom 8. August 2018 | 16:14
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber und Pfändungsfreibetrag
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#1
Antwort vom 8. August 2018 | 18:41
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
1) Ja. 3 Unterhaltspflichten -> Freibetrag liegt genau da, wo du herausgefunden hast.
2) Im Prinzip ja. Ggf. verlangt der Arbeitgeber einen weiteren Nachweis, den man sich von einer "geeigneten Stelle" besorgen kann. Beispielsweise gemeinnützige Schuldnerberatung.
3) Verstehe die Frage nicht, das ist doch dieselbe Frage wie Frage 1...
Und jetzt?
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