Abtretungserklärung vs. Kontopfändung

6. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)
Abtretungserklärung vs. Kontopfändung

Ein sehr kniffliger Fall...

Lohn sowie Konto von A werden per PfÜB (zwei unterschiedliche Gläubiger) gepfändet.
Die Lohnpfändung endet mit letztmaliger Zahlung an die Gläubigerin im Dezember 2014. Die Kontopfändung läuft weiter.
A bekommt also mit seinem Dezember-Lohn wieder mehr Geld auf sein Konto ausbezahlt, was auch seinen erhöhten Selbstbehalt bzgl. der Kontopfändung übersteigt. Rein theoretisch freut sich jetzt der Gläubiger mit der Kontopfändung. Jetzt kommt aber das große ABER. Es existiert eine Abtretungserklärung wonach der pfändbare Lohnanteil (mindestens € xy) im Dezember 2013 sowie im Dezember 2014 Gläubiger Nr. 3 zusteht.
Wie wird nun verfahren?
Die Abtretungserklärung ist zwei Jahre alt und bestand somit schon lange bevor die Kontopfändung betrieben wurde.

Kann A zur Auszahlung von € xy an Gläubiger Nr. 3 nun diese Abtretungserklärung bei Gericht einreichen um eine Freigabe zu erhalten? Denn grundsätzlich darf A ja nicht über Geldeingänge verfügen, die seinen Selbstbehalt übersteigen.

Gläubiger Nr. 3 besteht auch auf Auszahlung und nicht auf Einfrierung des Geldes auf dem Konto von A bis die Kontopfändung vollständig bedient ist und aufgehoben wird.
Welche Möglichkeiten hat Gläubiger Nr. 3 bei Einfrierung durch entsprechenden Beschluss des Gerichts?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist Gläubiger Nr. 3 derjenige mit der Abtretung. Da die Abtretung nur auf den pfändbaren Lohn gerichtet ist, hat Gläubiger Nr. 3 mit der Kontopfändung rein gar nichts zu tun. Gläubiger Nr. 3 müsste sich an den Arbeitgeber wenden und würde dann vom Arbeitgeber das Geld erhalten.

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#2
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

@Eidechse
Die Abtretungserklärung ist aber nicht explizit an den Arbeitgeber gerichtet bzw. hat der auch keine Kenntnis davon. Wortlaut lautet sinngemäß in etwa so, dass Gläubiger Nr. 3 der überschießende Teil des Lohnes im Dezember zusteht bzw. er vom Schuldner im Dezember 2014 € xy aufgrund eines Privatdarlehens verlangen kann.
Der Lohn wurde halt wie gesagt schon auf A's Konto überwiesen. Fälschlicherweise. Und nun winkt Gläubiger Nr. 3 mit der Abtretung. Was tun?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Was tun?

Wer fragt das? A, Gläubiger Nr. 3 oder der Arbeitgeber?
Den letzten Satz von Eidechse hast du gelesen?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#4
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

A fragt sich das.
Mit dem Hintergrund, dass nicht jeder Gläubiger mal hier mal da bedient wird, sondern damit ein "Schuldenberg" nach dem anderen ordnungsgemäß getilgt wird. Die größte Gläubigerin ist mit der Lohnpfändung nun aus der Welt geschafft. Und meiner Meinung nach zählt die Kontopfändung hier aufgrund der weit vorrangigen Abtretung nicht. Betrag xy ist ja lt. A auf dem Konto vorhanden. A kann aber nicht darüber verfügen bzw. in dem Maße darüber verfügen, dass der "Berg" von Gläubiger Nr. 3 auch erledigt ist.

Genaugenommen, wenn man jetzt einmal unterstellt, der AG hätte von der Abtretung gewusst, in der Buchhaltung ist aber der Fehler unterlaufen, dass Betrag xy nicht direkt an Gläubiger Nr. 3 gezahlt wurde, sondern auf A's Konto, dann hätte der AG doch auch einen Anspruch darauf, dass A den zu Unrecht erhaltenen Lohnanteil wieder zurückzahlt. Zum Vergleich: Wenn mein Chef mir fälschlicherweise € 500 zuviel Gehalt auf mein Konto überweist, muss ich dem das auch zurück überweisen.
Aus der Unachtsamkeit des AG, worauf A ja nun keinen Einfluss hat, darf der Gläubiger mit der Kontopfändung doch jetzt keinen Vorteil für sich schlagen.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wieso sollte A überhaupt etwas tun? Eine Lohnabtretung ist dazu da, dass sie beispielsweise beim Arbeitgeber angezeigt wird.

quote:
Und meiner Meinung nach zählt die Kontopfändung hier aufgrund der weit vorrangigen Abtretung nicht.

Pfändung ist Pfändung und solange Gläubigerin Nummer 3 dies nicht dem Arbeitgeber anzeigt, kann sie gegen Pfändungen nicht an. Und A kann dagegen erst Recht nichts tun.

quote:
Genaugenommen, wenn man jetzt einmal unterstellt, der AG hätte von der Abtretung gewusst, in der Buchhaltung ist aber der Fehler unterlaufen

Wenn er davon gewusst hätte und der Lohn abgetreten werden konnte, hätte er tatsächlich falsch gehandelt und würde gegenüber Gläubigerin 3 haften.
quote:
dann hätte der AG doch auch einen Anspruch darauf, dass A den zu Unrecht erhaltenen Lohnanteil wieder zurückzahlt

Ja, aber er würde das genauso entweder in den Folgemonaten mit dem unpfändbaren Teil des Lohns aufrechnen müssen oder sich ebenso hinten anstellen müssen.
quote:
Aus der Unachtsamkeit des AG, worauf A ja nun keinen Einfluss hat, darf der Gläubiger mit der Kontopfändung doch jetzt keinen Vorteil für sich schlagen.

Tja. So ist aber das Leben.

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#6
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Ich sehe das trotzdem noch anders.

Gehen wir mal einige Monate zurück, lassen die Abtretung mal ganz außen vor und stellen uns stattdessen vor, durch einen Fehler in der Buchhaltung hätte jetzt die Gläubigerin mit der Lohnpfändung ihren Anteil nicht bekommen. Mir kann doch niemand weiß machen, dass das dann halt auch einfach Pech gewesen wäre wenn sich dann ein anderer die Taschen vollmacht. Lohn und Konto sind zwar zwei verschiedene paar Schuhe, aber Pfändung ist Pfändung. Und wer da zuerst kommt, malt zuerst.
Denkt man böse könnte man ja sonst auch sagen: Dann macht die Buchhaltung nachher jeden Monat einen Fehler und so kommt dann eine hintenanstehende Gläubigerin auch schneller an ihr Geld. Das kann's ja nicht sein.

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Ich sehe das trotzdem noch anders.


Das können Sie soviel anders sehen wie Sie wollen. Es wird dadurch aber nicht richtig.

quote:
Lohn und Konto sind zwar zwei verschiedene paar Schuhe, aber Pfändung ist Pfändung.


1. Teil richtig und 2. Teil falsch. Pfändung des Arbeitseinkommens ist nunmal etwas völlig anderes als Pfändung des Kontos. Für mich ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie man, obwohl man bereits erkannt hat, dass Lohn und Konto verschiedene Gegenstände sind, darauf kommt, dass die Pfändung des einen das gleiche ist wie die Pfändung des anderen.

quote:
Und wer da zuerst kommt, malt zuerst.


Das gilt aber nur für den selben Pfandgegenstand und das ist hier nicht gegeben.

quote:
Denkt man böse könnte man ja sonst auch sagen: Dann macht die Buchhaltung nachher jeden Monat einen Fehler und so kommt dann eine hintenanstehende Gläubigerin auch schneller an ihr Geld.


Der Begriff der "hintenanstehenden Gläubigerin" ist unglücklich. Korrekter wird es, wenn man in einem Fall in dem ein Gläubiger eine Lohnpfändung erwirkt hat und der andere eine Kontopfändung davon spricht, dass der Gläubiger der Kontopfändung keinen Anspruch auf das pfändbare Arbeitseinkommen hat.

Rechtlich ist es aber nunmal so, dass es sich sobald die Überweisung des Arbeitgebers auf dem Konto angekommen ist, nicht mehr um den Gegenstand "Arbeitseinkommen" handelt. Man ist dann bei "Auszahlungsanspruch von Kontoguthaben". Und man könnte tatsächlich so dem Kontopfändungsgläubiger einen Vorteil verschaffen.

Aber welches Interesse hat der Arbeitgeber daran? Er haftet gegenüber dem Pfandgläubiger des Arbeitseinkommens auf die Abführung des pfändbaren Arbeitseinkommens und muss bei Fehlauszahlung evtl. gleich 2 mal zahlen. Der Arbeitgeber hat dann zwar einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Arbeitnehmer, aber ob dieser den Arbeitgeber weiter bringt, ist eine andere Frage. Zum einen stellt sich immer die Frage der Entreicherung des Arbeitnehmers, die dieser einwenden könnte (wobei dies bei Freiwerden von Verbindlichkeiten eher nicht greift), und zum anderen stellt sich die Frage der Beitreibung. Wenn Lohn und Konto gepfändet sind, dann kann der Arbeitgeber ja seinen Rückforderungsanspruch gar nicht durchsetzen, zumindest nicht kurzfristig.

Von daher ist die Befürchtung, dass dem Kontopfändungsgläubiger bewusst ein ihm eigentlich gar nicht zustehender Vorteil verschafft werden soll, sehr unwahrscheinlich.

Sollte mal wirklich ein solcher Fall eintreten, dann kann der Arbeitnehmer auch prüfen, ob er Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber gelend machen kann. Diese werden aber wahrscheinlich derart gering sein, weil es allenfalls um Zinsschäden gehen kann, dass sich eine Geltendmachung nicht lohnt.

quote:
Die Abtretungserklärung ist aber nicht explizit an den Arbeitgeber gerichtet bzw. hat der auch keine Kenntnis davon.


Die Abtretungsekrlärung selbst ist auch nie an den Drittschuldner (= Arbeitgeber) gerichtet. Es handelt sich ja um eine Vereinbarung zwsichen Gläubiger und Schuldner.

Und wenn der Gläubiger die Abtretung nicht dem Arbeitgeber gegenüber anzeigt, dann ist das sein Problem.

quote:
Wortlaut lautet sinngemäß in etwa so, dass Gläubiger Nr. 3 der überschießende Teil des Lohnes im Dezember zusteht bzw. er vom Schuldner im Dezember 2014 € xy aufgrund eines Privatdarlehens verlangen kann.


Anhand dieses Wortlautes habe ich bereits erhebliche Bedenken, ob hier überhaupt eine wirksame Abtretung vorliegt. Evtl. sind hier auch nur Rückzahlungsmodalitäten geregelt.

Ob einem Gläubiger wirklich ein Anspruch des Schuldners gegen einen Drittschuldner abgetreten wird, ist streng zu unterscheinden von dem Fall, ob nur Rückzahlungsmodalitäten für ein gewährtes Darlehen geregelt sind.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
durch einen Fehler in der Buchhaltung

Bei all den Fallspielchen übersiehst du eines: Es liegt hier kein Fehler vor. Die Lohnabtretung wurde nicht beim Arbeitgeber angezeigt, sie wurde also nicht gezogen. Und das ist der Knackpunkt. Oder wie Eidechse es schreibt: "dann ist das sein Problem" (das des Gläubigers).

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-- Editiert mepeisen am 07.01.2015 18:32

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