Hallo,
mein Mann hat ca. 25T€ Schulden, liegt einiges unterhalb der Pfändungsgrenze. Die Schuldnerberatung rät ihm zur PI.
Parallel führt mein Mann eine Erbauseinandersetzung mit seiner Mutter, die wahrscheinlich vor Gericht ausgetragen werden muss und sich somit noch auf unbestimmte Zeit hinziehen kann. Bei dem Erbteil, der meinem Mann zusteht, geht es um eine Summe zw. 25-30T€. Davon würden natürlich RA-Kosten und Gerichtskosten noch abgehen. Im Groben geht es aber um eine Summe in Schuldenhöhe.
Folgende Fragen haben wir nun:
Wenn mein Mann die Auseinandersetzung nicht vor Gericht bringt, sondern beendet, indem er seinen Erbteil seinen Kindern überträgt - macht er sich dann strafbar? Betrug oder ähnliches? Immerhin könnte er mit dem Geld die Schulden ohne Insolvenz tilgen?!
Wenn er ins Insolvenzverfahren geht und der Erbstreit dann mit einer Zusteilung für meinen Mann endet, wie wirkt sich das aufs Verfahren aus?
Danke für Informationen!
private Insolvenz & Erbe in Schuldenhöhe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, daß ein Schuldner einen Rechtsanspruch einfach grundlos aufgeben kann, nur damit seine Gläubiger im Regen stehen.
Wahrscheinlich wäre die Übertragung des Erbteils an die Kinder anfechtbar. Allerdings bin ich mir da nicht so ganz sicher, weil es beim Erbteil immer das Problem gibt, dass er zwar einerseits insolvenzbefangen ist, aber der Schuldner selbst darüber entscheidet, ob dieser auch rechtshänging gemacht wird. Erst bei Rechtshängigkeit ist nämlich ein Erbteil pfändbar. Wenn er den Erbteil an seine Kinder abtritt, dann liegt eine Verfügung vor, die ähnlich wie die Rechtshängigkeit, für die Übertragbarkeit spricht, so dass wahrscheinlich auch daraus die Pfändbarkeit folgt.
Für eine rechtssichere Antwort müsste schon ein (guter) RA für Insolvenz- und Erbrecht her.
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Danke, meine Anfrage hat sich an anderer Stelle in diesem Forum bereits beantworten lassen.
Das Thema trifft auch auf meine Situation zu.
Ich erwarte in diesem Jahr noch ein Erbe in doppelter Schuldenhöhe. Soll ich es ausschlagen, kann ich es überhaupt ausschlagen?
Und: Falls ich das Erbe antrete und damit die Schulden tilge, habe ich überhaupt einen "Vorteil" dadurch? Wie lange würde es dauern, bis ich aus dem öfftl. Insolvenregister gelöscht werde? Ich befinde mich in der "Wohlverhaltensphase" und wurde durch die Insolvenzanmelung (auf Grund einer total falschen Rechtsberatung ohne Hinweis auf die Rechtsfolgen) an den öffentlichen Internet-Insolvenzparanger gestellt, verlor meine Arbeit, niemand will mich mehr einstellen, habe nur ein "Mindestkonto" bei der Sparkasse, keine EC-Karte, keine Creditkarte, und jeder Vermieter kann gebührenfrei meinen Insolvenzstatus nachfragen.
Ich weiß jetzt zwar nicht, wie deine Schuldensituation vorher aussah, aber das was du schilderst (nur Guthabenkonto, keine Kreditkarte, keine EC-Karte, Arbeit verloren) hätte dir auch ohne Insolvenz blühen können, wenn du die Schulden nicht mehr hättest bedienen können. Wenn Konto oder Gehalt gepfändet werden, dann reagiert die Bank in der Regel auch mit einer Kontenkündigung und Einzug sämtlicher Karten. Und ein AG, der dich wegen einer Insolvenz raus wirft, der würde dich wohl auch bei einer Gehaltspfändung rauswerfen. Daher bin ich mir nicht so sicher, ob das alles nur mit der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung zusammen hängt und nicht sowieso eingetreten wäre.
Insbesondere wenn du danach gefragt hast, hätte man dich aber bei der Vorbereitung des Verfahrens darüber aufklären sollen.
Aber nun zum eigentlichen.
Du kannst frei entscheiden, ob du ein Erbe antritts oder nicht. Ob die Ausschlagung Sinn macht, wirst du wohl nur ganz alleine entscheiden können. Wenn es aber tatsächlich so viel ist, dass damit sämtliche Schulden getilgt werden können und dann auch noch was übrig bleibt, dann würde ich keinen Grund sehen das Erbe auszuschlagen.
Wie lange es dauert, bis deine Daten im Internet - ich gehe du meinst www.insolvenzbekanntmachungen.de - gelöscht werden kannst du der InsIntBekV erfahren, grundsätzlich 6 Monate nach rechtskräftiger Aufhebung.
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