Hallo, Forum -
folgende fiktive Frage:
A., gewerblicher Händler in Deutschland, kauft in USA bei B. ein Produkt, nennen wir es 'halleylama', dass dieser in seiner Eigenschaft als Händler in USA als 'offiziell lizensiertes Produkt' mit dem Markennamen 'halleylama' -also des Lizensgebers- beschreibt und vertreibt.
Frage: kann der Importör A. das Produkt in Deutschland auch als 'halleylama' - 'offiziell lizensiertes Produkt' vertreiben, oder droht ihm Ungemach?
Danke!
''offiziell lizensiertes Produkt''
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Dem Importör ist nichts zu schwör....
'tschuldigung...
aber zu Ihrer Frage: Der Importeur begeht uU durch den Verkauf in Deutschland eine Markenverletzung, da eine markenrechtliche Erschöpfung durch das In-den-Verkehr-bringen in den USA nicht eingetreten ist. Zudem stellt der Hinweis auf die "offizielle Lizenzierung" uU einen Verstoß gegen §§ 3 ff UWG
dar.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Ächt, Importör find ich schöner :-))
'sorry ...
Danke für die Antwort; zur markenrechtlichen Erschöpfung fand ich erbauliches:
http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20040822091336.html
nach §§ 3 ff UWG
fahnde ich gleich
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Es erschließt sich mir nicht ganz, was Sie an dem zitierten Urteil des OLG München "erbaulich" finden... Das besagt eigentlich nur, was ich auch schon geschrieben habe: Das bei einem In-Verkehr-bringen in der EU markenrechtliche Erschöpfung eintritt. Da es hier aber um ein In-Verkehr-bringen in den USA geht, liegt eben keine Erschöpfung vor.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
--->Da es hier aber um ein In-Verkehr-bringen in den USA geht, liegt eben keine Erschöpfung vor.<---
Ja, sorry - ich bin eben kein Jurist & dachte nun, da ich das Produkt NICHT in USA sondern in D in den Verkehr bringe, es zwar dazu aus den USA importiere, dass ich das problemlos tun kann; - wobei sich mir auch bei angestrengtestem Googlen der Wort- und der Rechtsinn einer 'markenrechtlichen Erschöpfung' nicht erschlossen hat.
'Ja, sorry - ich bin eben kein Jurist.
In wenigen Worten: Markenrechtliche Erschöpfung bedeutet, dass dem Inhaber eines Markenrechts dann keine Unterlassungsansprüche gegen einen Dritten zustehen, wenn der Markeninhaber die mit der Marke gekennzeichneten Waren selbst in der EU/im EWR in den Verkehr gebracht hat oder seine Zustimmung dazu erteilt hat, § 24 MarkenG
.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
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