Verkauf von Kreditforderungen/Sicherheiten

4. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
DE
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 19x hilfreich)
Verkauf von Kreditforderungen/Sicherheiten

Hallo, mir liegt folgende Klausel für einen Kreditvertrag vor. Kann aus dieser Klausel heraus die Grundschuld auch bei nicht not-leidendem Kredit übertragen und in kompletter Höhe vollstreckt werden, oder ist nur eine Vollstreckung bis zur aktuellen Forderung möglich?

"Wie jedes Kreditinstitut wird auch die Bank die gewährten Immobiliendarlehen refinanzieren. Dies
kann durch marktübliche Refinanzierungsinstrumente wie z.B. die Ausgabe von Pfandbriefen, die Verbriefung
der Darlehensforderungen oder die Aufnahme von Globaldarlehen erfolgen.
Die Bank darf zum Zwecke der Refinanzierung, der Risikostreuung oder aus anderen
bilanztechnischen Gründen (z.B. der Eigenkapitalentlastung) die Forderung aus diesem Darlehensvertrag
einschließlich der bestellten Sicherheiten auf Dritte – z.B. die KfW – übertragen. Die Bank darf
ebenfalls das Kreditrisiko auf Dritte übertragen.
Auch nach einer Abtretung bleibt die Bank Vertragspartner des Darlehensnehmers. Darüber hinaus
wird die Bank mit dem jeweiligen Dritten vereinbaren, dass die Regelungen aus diesem
Darlehensvertrag und der Sicherungszweckerklärung im Verhältnis zum Darlehensnehmer stets beachtet und
eingehalten werden müssen. Somit kann der Dritte rechtmäßig weder dem Inhalt nach noch der Höhe nach
Forderungen geltend machen, die die Ansprüche der Bank übersteigen.
Die für die jeweilige Transaktion erforderlichen Informationen dürfen an Dritte weitergegeben werden. Es
dürfen Informationen über das Darlehen (z.B. Darlehensantrag, Fälligkeit, Zinssatz und Kreditentwicklung),
den Darlehensnehmer, das Beleihungsobjekt und sonstige Sicherheiten übermittelt werden. Dritte sind dabei
neben dem Empfänger der Abtretung, die für in die Abwicklung der Transaktion notwendigerweise
eingeschalteten Personen (z.B. Rating-Agenturen, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Rechtsanwälte und Notare). Personenbezogene Daten des Darlehensnehmers werden nach Möglichkeit
anonymisiert. Insoweit befreit der Darlehensnehmer die Bank vom Bankgeheimnis.
Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die KfW
Der Darlehensnehmer ist des Weiteren damit einverstanden, dass die KfW die Daten im Rahmen ihrer
Aufgabenerfüllung als Förderinstitut erheben, verarbeiten und speichern sowie für statistische Zwecke
auswerten darf. Diese Einwilligung kann der Darlehensnehmer jederzeit gegenüber der Bank
widerrufen.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> oder ist nur eine Vollstreckung bis zur aktuellen Forderung möglich

Steht doch:

'Somit kann der Dritte rechtmäßig weder dem Inhalt nach noch der Höhe nach
Forderungen geltend machen, die die Ansprüche der Bank übersteigen.'

Also ist die Frage: was darf die Bank? ;)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DE
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 19x hilfreich)

mmmhh...also für mich liest sich das erst mal so: "rechtmäßig" kann keiner mehr verlangen, rechtswidrig aber schon.

Es liest sich für mich so, daß die Sicherungszweckerklärung bei der Bank verbleibt "... bleibt die Bank Vertragspartner...Ansprechpartner" und zB nur die Grundschuld verkauft wird, aus der dann der Aufkäufer heraus nach deutschem Recht ganz klar sofort und ohne Ankündigung vollstrecken kann. Wer also die die Grundschuld hat, hat das Geld.

Für mich sieht es so aus, als wenn dort lauter bekannte Selbstverständlichkeiten stehen die die Problematik "Kreditverkauf an Heuschrecken" in keinster Weise abmildern.

Die könnte bei ggw. Gesetzeslage nur ein Verbot der Weitergabe der Grundschuld oder eine Zwangsbindung des Aufkäufers an die Sicherungszweckerklärung, oder?



1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> rechtmäßig kann keiner mehr verlangen, rechtswidrig aber schon.

Das gilt sowieso immer und überall. Gegen die Erhebung rechtswidriger bzw. nicht bestehender Forderungen gibt es keinen sinnvollen Schutz (außer einer guten Rechtschutzversicherung).

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.961 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen