Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines Zitats

6. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
krajo
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines Zitats

Hallo Zusammen,

ich habe auf meiner Internetseite als Einleitung ein Zitat eines Komikers und Autors benutzt, den ich aber auch als Quelle genannt habe. Vergessen habe ich allerdings, mir eine Erlaubnis für die Nutzung zu besorgen.

Nun habe ich natürlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der Urheberrechtsverletzung erhalten, zudem sind 775,- Euro fällig.

An sich sehe ich ja ein, dass ich einen Fehler gemacht habe und ich habe das Zitat auch umgehend gelöscht. Mit der Kostennote bin ich jedoch nicht einverstanden.

In den Rechtshinweis und Haftungsausschluss meiner Seite habe ich folgenden Passus aufgenommen:

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seite fremde Rechte, Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitte ich um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Ich garantiere, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Ohne vorherige Kontaktaufnahme dadurch entstandenen Kosten werde ich vollumfänglich zurückweisen und ggf. Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.

Bevor ich nun zum Rechtsanwalt renne, möchte ich auf diesem Wege gern ergründen:

Komme ich so damit durch, die Kosten zu umgehen?

Danke schon jetzt für die Einschätzungen


-- Editiert von krajo am 06.10.2008 18:29:32

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Komme ich so damit durch, die Kosten zu umgehen?

Nein.

Interessant wäre aber die Prüfung, ob das Zitat nicht doch vom Zitierrecht gedeckt ist. (Deswegen heißt es ja Zitat und nicht Buch oder Lied.) Für ´Schau mir in die Augen, Kleines´ oder ´Der Ball ist rund´ oder ´Kommt ne Frau beim Arzt´ ist urheberrechtlich nichts mehr zu wollen. Anders mag es aussehen, wenn Titelschutz vorliegt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
krajo
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

ERGÄNZUNG!

Ich habe mich nun mit der Sachen eingehend befasst und folgendes festgestellt:

Meine besagte Internetseite wurde maximal 21x aufgerufen, seitdem ich das Zitat dort eingebaut hatte. Dies kann ich ggf. auch in einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen. Ferner kann ich beweisen, dass von diesen 21x bestimmt 10x ich selbst war. Wenn es denn so sein soll, werde ich bestimmt auch noch herausfinden, wer die Seite sonst noch besucht hat.

Die Gegenpartei berechnet einen Gegenstandswert von 10.000 EUR, was ich für sehr fragwürdig halte. Meine Idee wäre in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR (für zukünftige Fälle) zu akzeptieren, den Gegenstandswert jedoch nicht anzuerkennen und einen Pauschale von sagen wir 50,00 EUR als Schadenersatz anzubieten.

Findet Ihr das ist eine gute Idee? :???:

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 252x hilfreich)

Ich würde eher mal nen Anwalt einschalten und diesen die Rechtmäßigkeit der ABmahnung prüfen lassen (z.B.: Vollmacht des °Geschädigten° dabei??).

Wie oft irgendwas gelesen wurde ist nicht so sonderlich interessant. Wenn ich geklaute Handies auf dem Flohmarkt anbiete; es schauen nur 10 Leute an, dann begehe ich trotzdem Hehlerei, auch wenn nur einer eines kauft.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Etwas krudes Beispiel, aber naja...

Eine bessere Erklärung:

Schadensersatz wird auf Grundlage fiktiver Lizenzgebühren (´wieviel hätte eine ordnungsgemäß erworbene Lizenz gekostet?´) plus ggfs. Strafaufschlag (bis 100%) berechnet.

Wenn eine solche Lizensierung (wie in der Regel) volumenunabhängig ist (also eine Pauschale kostet und nicht pro Abruf oder pro 1 Mio. Abrufe), ist völlig irrelevant, ob die Seite nun von 0 oder 1 Mrd. Menschen angeschaut wurde, das reduziert den Anspruch nicht.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.133 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen