Regelinsolvenz Wohnung Minijob

15. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
wndrknd007
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Regelinsolvenz Wohnung Minijob

Guten Tag. Habe gerade dieses tolle Forum hier entdeckt und hoffe das ich auch einige fragen antworten finde.

Seit dem 1.6.06 ist das inso verfahren eröffnet.

Ich lebe in einer wohnung wo der mietvertrag auf mich läuft zur zeit mit meiner freundin(sie ist nicht bei mir gemeldet).

nun hat mein inso verwalter von mir wissen wollen wie hoch
die einnahmen aus der untervermietung an meine freundin sind da diese beträge der inso masse mit zufliessen.

hat jemand damit erfahrung? habe keine lust meine pfändungsfreigrenze bei einem betrag von 600€ euro zu sehen.


wie verhält es sich mit einem minijob (400€ basis)? sind die einnahmen daraus zu 100% abzuführen oder ist es so wie ich so wie ich in einem anderen forum gelesen habe das diese nur zu 50% pfändbar sind??


danke für ihre antworten schon im voraus

-- Editiert von wndrknd007 am 15.06.2006 11:57:24

-- Editiert von wndrknd007 am 15.06.2006 11:57:43

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo wndrknd007,

wenn tatsächlich ein Untermietvertrag mit deiner Freundin vorliegen sollte, dann müssten die Einnahmen daraus vollständig an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Das sind Forderungen, die du gegen deine Freunding hättest und die vollständig pfändbar wären. Allerdings habe ich es noch nicht erlebt, dass ein Insolvenzverwalter bei der Kostellation Freundin wohnt bei Freund mal nach den Einkünften aus der Untervermietung gefragt hätte. Hängt natürlich auch davon ab, was du ihm im persönlichen Gespräch erzählt hast. Hattest du erwähnt, dass deine Freundin bei dir zur Untermiete wohnt?

Einkommen aus einem Minijob stellt Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO dar, so dass die Pfändungsgrenzen nach der Tabelle zu § 850 c ZPO gelten. Wenn also nur ein Minijob besteht, also Einkommen aus Arbeit pro Monat nicht mehr als 400,00 €, dann ist gar nichts pfänbar. Wenn der Minijob nur Nebenjob ist und es sozusagen noch eine Hauptarbeitsstelle gibt, dann kommt es darauf an. Der Insolvenzverwalter wird in diesem Fall einen Antrag auf Zusammenrechnung der Einkommen aus den einzelnen Arbeitsstellen (also Mini- und Hauptjob) stellen. Dann werden die Einkommen zusammen gerechnet und der pfändbare Betrag wird dann nach diesem Betrag berechnet.

Gruß

eidechse

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