Regelinsolvenz Gläubiger vergessen

29. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Johnny1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Regelinsolvenz Gläubiger vergessen

Hallo,

habe da eine dringende Frage.

Wenn man eine Regelinsolvenz (nicht Verbraucherinsolvenz) machen muss und nicht mehr alle Gläubier weiß, was passiert dann, wenn während des Verfahrens oder nach dem Verfahren sich noch Gläubiger melden? Sind dann deren Forderungen nach der Restschuldbefreiung ebenfalls gelöscht? Oder hat man diese dann trotzdem noch an der Backe?

Für eine rasche Antwort wäre ich Euch sehr dankbar.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass es um eine natürliche Person geht, die auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat.

Auch wenn eine Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden muss, weil die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht vorliegen, müssen grundsätzlich die Angaben in dem Gläubigerverzeichnis stimmen. Wurde ein Gläubiger nicht genannt, dann stellt dies einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 2096 I Nr. 6 InsO dar. Es kann also sein, dass der vergessene Gläubiger einen Versagungsantrag stellt und insoweit auch erfolgreich ist.

Kommt es nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung, dann erfasst diese gem. § 301 I 2 InsO auch diejeniegen Forderungen, die nicht angemeldet wurden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

...Wurde ein Gläubiger nicht genannt, dann stellt dies einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 2096 I Nr. 6 InsO dar.
Es kann also sein, dass der vergessene Gläubiger einen Versagungsantrag stellt und insoweit auch erfolgreich ist.


Aber nur wenn dieser vergessene Gläubiger noch
rechtzeitig über das Insolvenzverfahren erfahren und Versagungsantrag gestellt hat.
...Aber woher soll er wissen ?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zum einen wird die Insolvenzeröffnung öffentlich bekannt gemacht und zum andere wird ein Gläubiger spätestens dann von der Insolvenz erfahren, wenn er entweder bei vorliegendem Vollstreckungstitel vollstrecken will oder dies tut, nachdem er einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, wenn nicht bereits während des Mahn- oder Klageverfahrens ihm die Insolvenz bekannt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Richtig.

bringt dann aber nicht, wenn der Schuldner
unbekannt verzogen ist, dass nicht mal gegen ihn vollstreckt werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn der Schuldner unbekannt verzieht, dann braucht er sich wegen der Auswirkungen der Nichtangabe eines Gläubigers auch keine Gedanken mehr machen. Oder glaubst du ernsthaft ein solcher Schuldner teilt dann dem Insolvenzverwahter/Treuhänder oder dem Insolvenzgericht die neue Adresse mit?

In solchen Fällen, widerrufen die Insolvenzgerichte im ersten Zug die Stundung und spätestens wenn die Rechnung des Treuhänders nicht gezahlt werden kann, gibt es dann eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Treuhändervergütung.

1x Hilfreiche Antwort

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