Produkt umlabeln und weiterverkaufen

5. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
derdottore
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Produkt umlabeln und weiterverkaufen

Hallo!

Ich möchte ein Set verkaufen, um ein Produkt herzustellen. Dafür habe ich alle "Zutaten" beim Hersteller eingekauft und möchte nun dieses Set anbieten. Dafür müsste ich z. B. Calciumchlorid von einer 1l Flasche in 30ml Fläschchen umfüllen. Darf ich das tun, wenn ich die kleinen Fläschen mit einem Etikett mit meinem Logo und dem Text zu Herstellungsdatum, Charge usw. der 1l Flasche versehe?

Danke und Gruß
derdottore

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von derdottore):
Darf ich das tun, wenn ich die kleinen Fläschen mit einem Etikett mit meinem Logo und dem Text zu Herstellungsdatum, Charge usw. der 1l Flasche versehe?

Solange man das dann nicht verkauft, darf man das.

Sobald man verkauft, sind die gesetzlichen Grundlagen wie z.B. Kennzeichnungsverordnungen für die jeweiligen Produkte / Produktklassen zu beachten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
derdottore
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ok, verstehe, danke. Ich möchte weiterverkaufen, das heißt also, dass ich mich an die Verordnung halten muss. Tue ich ja, wenn ich die Angaben 1:1 von meinem Hersteller übernehme. Ich ändere nur das Logo. Korrekt? Also angenommen der Hersteller hat alles richtig angegeben :)

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von derdottore):
Also angenommen der Hersteller hat alles richtig angegeben

Und wenn nicht, dann hat man das Problem. Das kann dann teuer werden.

Die Chargennummern würde ich im übrigen selbst vergeben, eventuell sogar Seriennummern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Es werden also verschiedene Einzelkomponenten von ihnen zusammengestellt u. dann als "Set" an Endverbraucher verkauft?
Welchen Zweck bzw. welche Funktion soll denn das "Set" haben?

Ich könnte mir sehr gut vorstellen das hier ggf. viel mehr zu beachten ist u. das hier ggf. viel mehr Fallstricke vorliegen als man zunächst denkt!

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#5
 Von 
derdottore
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Das Set dient zur Herstellung von Lebensmitteln. Angenommen ich würde ein Pizza selber backen-Set verkaufen, dann würde ich Mehl, Hefe usw. kaufen, umverpacken in kleinere Verpackungen und im Set alle Zutaten zusammen verkaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Als erste wäre dann mal zu klären, ob die Räumlichkeiten die man dafür nutzen will, auch dafür grundsätzlich genehmigungsfähig sind, das klärt man beim Bauamt.


Dann wird man einiges investieren müssen:
Die Lagermöglichkeiten müssen entsprechend hergerichtet werden, Böden & Wände (deckenhoch) gefliest werden, Regale müssen gewisse Kriterien erfüllen.
Für die Kühlung, da muss man die Temperaturen regelmäßig kontrollieren und protokollieren.
Für die Zubereitung: auch da muss der Raum entsprechend hergreichtet werden, Böden & Wände (deckenhoch) gefliest, im Boden müssen entsprechende Abläufe sein, weil dort täglich gereinigt werden muss, Fenster mit entsprechenden Fliegengittern, Abuftanlagen...

Was genau man an Auflagen bekommt, klärt man beim für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Amt.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
derdottore
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, aber unabhängig davon, um zu zurück zur Etikettierung zu kommen... Mit den Etiketten kann ich das so handhaben wie vorgeschlagen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von derdottore):
Mit den Etiketten kann ich das so handhaben wie vorgeschlagen?

Ja, man sollte aber noch prüfen, ob die Texte irgendwie urheberrechtlich geschützt wären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Also sind Produkthaftungsgesetz, Infektionsschutzgesetz, Lebensmittelhygiene, Lebensmittelrecht, Eichgesetz, Patentrecht, Datenschutzgrundverordnung, Wettbewerbsrecht... bekannt?

Auch wenn der eigentliche Produzent seine Pflichten versäumt, so haftet man dennoch für alle nötigen Angaben (ich denke gerade nur an die Inhaltsstoffe u. die Allergene!) u. kann sich nicht darauf berufen das der eigentliche Produzent irgendwelche Angaben ausgelassen/vergessen hat.
Wenn man also nicht gleich wieder den Laden dicht machen will, sollte man sich nicht auf irgendwelche Aussagen in einem Forum verlassen u. Geld für einen Anwalt u. Zeit in ein Gründerseminar investieren!

Natürlich kann man es so machen wie irgendwo vorgeschlagen, dann sollte man aber mal einen mittleren 5 stelligen Betrag für Anwälte u. Prozesse einplanen.

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