Polizei akzeptiert kein Bargeld

10. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
DirkKnoop
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Polizei akzeptiert kein Bargeld

Hallo,

u.a. in NRW akzetpiert die Polizei vor Ort kein Bargeld, wenn ein Verwarngeld erhoben wird.
Der EURO ist jedoch ein allgemeingültiges, rechtliches Zahlungsmittel.
Bei der Polizei kann nur noch mittels EC-Karte oder per Überweisung bezahlt werden.

Wenn nun jemand vor Ort ausschließlich bar zahlen möchte, und die Polizei dieses allgemein gültiges Zahlungsmittel (EURO) nicht annimmt, ist dann die Zahlungspflicht nicht abgegolten ?

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
Wenn nun jemand vor Ort ausschließlich bar zahlen möchte


Dann braucht man der das auch will.

Ich denke aber wenn das mal einer bis zu EUGH durchklagt werden die die Gebühren für Barzahlung einfach so um die 20-30 Euro aufschlagen und es wieder möglich machen.:_)

quote:
Forum Wirtschaftsrecht


Die sind nicht Wirtschaft sondern im Bereich Rechtsstaat tätig

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

quote:
Wenn nun jemand vor Ort ausschließlich bar zahlen möchte, und die Polizei dieses allgemein gültiges Zahlungsmittel (EURO) nicht annimmt, ist dann die Zahlungspflicht nicht abgegolten ?

So isses. Da die Finanzämter auch kein Bargeld annehmen, muss niemand mehr Steuern zahlen.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Die logisch nächste Frage ist dann wohl:

Ich hab einen Sack 1 Cent Münzen im Auto - wie viel muss die Polizei annehmen? Und muss ich warten bis die fertig gezählt haben?

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3x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich hab einen Sack 1 Cent Münzen im Auto - wie viel muss die Polizei annehmen? <hr size=1 noshade>


Wikipedia sez:

"Beim Euro-Münzgeld gibt es hingegen eine eingeschränkte Annahmepflicht, denn gemäß der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Art. 11 Satz 3 ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde […] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen." "

quote:<hr size=1 noshade>Es gibt kein Recht auf Barzahlung, solange diese nicht vereinbart wurde. <hr size=1 noshade>


Moment, wir sprechen hier nicht von Vertragsfreiheit, sondern von einer bestehenden Schuld. Wenn diese nicht mit einem beliebigen gesetzlichen Zahlungsmittel abgegolten werden können soll, bedarf es dazu einer expliziten Rechtsgrundlage (Gesetz, vertragliche Regelung) und nicht nur der Aussage der Polizei "Bargeld nehmen wir nicht".

quote:<hr size=1 noshade>ist dann die Zahlungspflicht nicht abgegolten <hr size=1 noshade>


Nein, die Nichtannahme setzt den Gläubiger lediglich in Annahmeverzug, läßt aber nicht den Zahlungsanspruch erlöschen, solange sich nicht aus den Umständen ein Wille ergibt, auf die Zahlung komplett zu verzichten - auch hierfür fehlt einfach die Rechtsgrundlage, vgl. §362 BGB .



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5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)


quote:
u.a. in NRW akzetpiert die Polizei vor Ort kein Bargeld, wenn ein Verwarngeld erhoben wird.



..das ist so nicht richtig. Die Polizei kann hierüber gar nicht entscheiden:

http://www.polizei.nrw.de/stepone/data/downloads/82/11/4f/Streife0901



Die Polizei NRW verfügt zurzeit über zwei
Möglichkeiten zum Einzug von Verwarngeldern: – Aushändigung einer Quittung
vom Verwarnungsgeldblock oder – Zahlscheinverfahren. Ursprünglich war beabsichtigt, BARVUS als zusätzliches Verfahren einzuführen.
Und dann kam die Idee: Lasst uns doch
den Verwarnungsgeldblock abschaffen!
Dadurch stellten sich natürlich viele Fragen. Abschaffung des Blocks bedeutet
u.a. auch, dass der Bürger in NRW ein
Verwarnungsgeld künftig nur noch mit ECbzw. Kreditkarte bezahlen kann. Wenn er
das nicht will oder kann, dann muss ihm
ein Zahlschein ausgehändigt werden


Bei ausländischen Kraftfahrern wird sie auch weiterhin Bargeld annehmen (müssen).

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2x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 689x hilfreich)

Wie heisst es nochmal so schon:
Ein Polizist darf generell kein Bargeld mehr im Dienst annehmen. Tut er dies dennoch, ist er entweder bestechlich oder ein Stripper.

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Da das hier wie du richtig sagst kein Vertrag ist und somit eine Bezahlung in Bargeld auch nicht vereinbart sein kann, besteht auch keine Recht auf eine solche.


Das ist falsch. Wenn kein Zahlungsmittel vertraglich ausgeschlossen ist, kann eine bestehende Schuld mit jedem gesetzlichen Zahlungsmittel (und zwar nach Wahl des Schuldners!) bezahlt werden. Da Euro-Bargeld ein gesetzliches Zahlungsmittel ist, muß der Gläubiger dieses also annehmen.

(Es ist nicht umgekehrt so, daß zulässige Zahlungsmittel vertraglich vereinbart sein müssen; dann wäre ja der per reductio ad absurdum zuende gedachte Gedankengang, daß man dann gar nicht zahlen müsse, weil der Gläubiger auf kein bestehendes Zahlungsmittel einen Anspruch hat.)

quote:
Das wäre nur anders, wenn es eine Verpflichtung gäbe, dass ein Ordnungsgeld vor Ort bezahlt werden müsste


Es gibt aber auch keine Verpflichtung, ein Ordnungsgeld anders als vor Ort bezahlen zu müssen.

Wenn ich dir einen Fisch abkaufe und will dir Bargeld in die Hand drücken und du sagst "nö", dann bist du in Annahmeverzug. So einfach ist das.

quote:
ausser bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, die können aber auch weiterhin bar zahlen, wenn nötig


... was eine Weigerung der Polizei, Bargeld von Inländern zu akzeptieren, doppelt sinnfrei erscheinen läßt.


Wie gesagt, ich persönlich habe kein Problem damit, habe erst gestern bei einer sehr niedlichen Polizistin meine 10 EUR für Radfahren ohne Licht per ec-Karte abgedrückt. ;)

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3x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Die jeweilige Verwaltungsbehörde entscheidet und bestimmt also, ob und wie Bargeld angenommen wird.


Ich verstehe den §56 II OwiG so, daß die Behörde bestimmen kann, welche der beiden Alternativen (sofort zahlen oder innerhalb Frist) möglich ist, ggfs. beide. Aber nicht, daß die Behörde bestimmen kann, daß bei Sofortzahlung nur in puradanischen Fuh, in Teppichen oder in kaukasischen Kreidesteinen gezahlt werden kann.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Die Pflicht gesetzliche Zahlungsmittel zu akzeptieren ist in Deutschland abdingbar.

Das bedeutet, das jeder (auch Behörden) frei entscheiden kann, wie er eine Zahlungn entgegenimmt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Die Pflicht gesetzliche Zahlungsmittel zu akzeptieren ist in Deutschland abdingbar.


Ja, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

quote:
Das bedeutet, das jeder (auch Behörden) frei entscheiden kann, wie er eine Zahlungn entgegenimmt.


Nein, das wäre eine einseitige Willenserklärung und daher nicht bindend für die Gegenseite.

Behörden könnten eine besondere Rechtsgrundlage dafür haben, aber die hat mir bisher hier noch niemand zeigen können.

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3x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:
Ja, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

Bei behördlichen Verfügungen kann man nicht immer mit dem zivilrechtlichen Vertragsrecht agieren.
Ansonsten würde jeder Bußgeldbescheid spätestens an der fehlenden Willenserklärungen des Erwischten scheitern.

Wobei man nicht alles ungefragt hinnehmen sollte was Behörden so von sich geben.


Aber § 56 II OwiG sehe ich schon als eine gute Grundlage.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Bei behördlichen Verfügungen kann man nicht immer mit dem zivilrechtlichen Vertragsrecht agieren.


Das ist mir klar; du behauptetest jedoch pauschal "das jeder (auch Behörden) frei entscheiden kann, wie er eine Zahlungn entgegenimmt ".

quote:
Aber nur, weil du den § 56 II OwiG so eng interpretieren möchtest, dass da nur drinsteht, dass die Behörde nur entscheiden kann, ob sofort oder später gezahlt wird.


Für mich ist die Formulierung nicht eindeutig (mir ist klar, daß das nichts heißen muß); ich habe auch nichts dazu in den online verfügbaren OWiG-Kommentaren gefunden. Ideal wäre natürlich irgendein Urteil, wo schon mal jemand die Zahlung verweigert hat mit der Begründung, er habe vor Ort bar zahlen wollen und das sei ihm verwehrt worden.

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4x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

AG Köln
Entscheidungsdatum: 18.12.1981
Aktenzeichen: 266 C 197/81
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 138 BGB , § 242 BGB , § 781 BGB
Sonstiger Orientierungssatz
1. Ein unter Ausnutzung des Unfallschocks an der Unfallstelle herbeigeführtes Schuldanerkenntnis ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht verwertbar (Vergleiche AG Köln, 1980-06-06, 266 C 3563/79 ).



Die Frage, die sich stellt:
Ist die Zahlung des Verwarnungsgeldes vor Ort ein Schuldanerkenntnis oder warum sonst soll man direkt zahlen?

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2x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Außerdem kann man bei Bundes und Landesbanken kostenfrei auf die Konten des Bundes und der Länder einzahlen. Somit gibt es eine öffentliche Institution, wo die Barzahlung, selbst der Steuerschuld, kostenfrei möglich ist.

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3x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
tobjai
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
Außerdem kann man bei Bundes und Landesbanken kostenfrei auf die Konten des Bundes und der Länder einzahlen. Somit gibt es eine öffentliche Institution, wo die Barzahlung, selbst der Steuerschuld, kostenfrei möglich ist.

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" "


Nein, das stimmt nicht (ich spreche aus persönlicher Erfahrung).
Habe nämlich nach einer Auseinandersetzung mit dem FA darauf bestanden NUR in Bar zu bezahlen. Bei der Bundesbank (wo man mich hinschickte) war eine Bareinzahlung jedoch nur gegen Gebühr möglich!

Nach abermaliger Beschwerde beim FA (zuletzt telefonisch) wurde ich gebeten zur Zahlung in deren Geschäftsstelle zu erscheinen. Dort wurde dann hinter vorgehaltener Hand eingestanden, dass diese Möglichkeit immer besteht, jedoch niemals schriftlich angeboten / oder bestätigt werden darf (da gibt's wohl interne Anweisungen)

6x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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