Wahlwerbung erlaubt, wenn - Keine Werbung - am Briefkasten?

20. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
art39
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 3x hilfreich)
Wahlwerbung erlaubt, wenn - Keine Werbung - am Briefkasten?

Wenn jemand am Briefkasten einen Aufkleber hat KEINE WERBUNG, darf man ihm dann trotzdem Wahlwerbung oder poltische Flugblätter in den Briefkasten werfen?
Gilt der Aufkleber nur für GEWERBLICHE Werbung oder für jede Art der Mitteilung?

Wie ist es mit Emails? Darf Partei A an Partei B unverlangt Emails mit politischem Inhalt senden, im normalen Umfang versteht sich?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von art39):
Wenn jemand am Briefkasten einen Aufkleber hat KEINE WERBUNG, darf man ihm dann trotzdem Wahlwerbung oder poltische Flugblätter in den Briefkasten werfen?

Nein.

Das Kammergericht (OLG) Berlin hat der Partei "Die Republikaner" auf Antrag eines Betroffenen bei Androhung eines Ordnungsgeldes verboten, Wahlwerbung in einen Briefkasten einzuwerfen, an dem ein Schild "Keine Werbung einwerfen!" angebracht war. (Urteil des Kammergerichts vom 21. September 2001 - 9 U 1066/00 )
Die Partei erhob gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde, weil sie sich in ihren Rechten nach Art.21 GG beeinträchtigt sah.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde zurück und stellte fest:

"Das (Kammer)Gericht hat das Interesse der Beschwerdeführerin an der Verbreitung und Verteilung von Flugblättern mit ihren politischen Ansichten (Art. 5 Abs. 1 GG , Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ) und das Interesse des Betroffenen, von unerwünschter politischer Werbung in seinem Hausbriefkasten verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG ), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Dass das Kammergericht trotz des geringen Gewichts des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG - der Betroffene wird durch den Einwurf der Werbesendung nicht gezwungen, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen oder sich gar mit ihm auseinanderzusetzen - zu keinem anderen Ergebnis bei seiner Abwägung gelangte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden."
(BeverfG, Beschluss vom 01. August 2002 - 2 BvR 2135/01 )
Zitat:

Wie ist es mit Emails? Darf Partei A an Partei B unverlangt Emails mit politischem Inhalt senden, im normalen Umfang versteht sich?

Es gibt keinen Grund, warum dafür nicht genau dasselbe gelten sollte. Die Zusendung von E-Mails mit Werbung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, solche Werbung zu erhalten.

-- Editiert von eh1960 am 19.01.2018 00:46

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von art39):
Darf Partei A an Partei B unverlangt Emails mit politischem Inhalt senden, im normalen Umfang versteht sich?

Kommt auf den Inhalt und den Zweck an.
Wenn die FDP der CDU eine Kooperationsanfrage sendet und gleich auch den Entwurf eines Sondierungspapiers mitsendet ist es wohl was anderes als die Aufforderung bei derWahl für Linder zu stimmen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von art39):
Wenn jemand am Briefkasten einen Aufkleber hat KEINE WERBUNG, darf man ihm dann trotzdem Wahlwerbung oder poltische Flugblätter in den Briefkasten werfen?


Das Einwerfen von Schriften in einen Briefkasten soll grundsätzlich den Tatbestand einer Verletzung des Besitz- bzw. Eigentumsrechts erfüllen. Im Aufstellen eines Briefkasten soll allerdings eine die Rechtswidrigkeit ausschließende schlüssige Einwilligung in die mit einem Briefeinwurf einhergehende Eigentumsverletzung zu sehen sein.

Der Einwurf von Werbung in Briefkästen mit einem Aufkleber "Keine Werbung" sei deshalb als eine Verletzung von Besitz- und Eigentumsrechten zu werten, die auch rechtswidrig sei. ABER: Der BGH meinte, daß das Einwerfen von werbenden Informationen in einen Briefkasten auch und vor allem eine Verletzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfaßten Rechts darstelle, sich bei der Entgegennahme von Mitteilungen und bei der Prüfung, ob man von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen und sich mit ihm auseinandersetzen möchte, sich keinen werbenden Inhalten aussetzen zu müssen und nicht mit der Suggestivwirkung von Werbung konfrontiert zu werden.

"Normalerweise" sei zu mutmaßen, daß mit dem Aufstellen eines Briefkastens auch schlüssig ein Einverständnis erklärt sei, sich zumindest in dem Umfang von werblichen Inhalten behelligen zu lassen, wie es für den Entschluß, die betreffenden Zusendungen aufgrund ihres Zwecks und Inhalts nicht zur Kenntnis nehmen und Aussortieren und Verwerfen zu wollen nötig sei - folglich sei die grundsätzlich persönlichkeitsrechtsverletzende "aufgezwungene" Auseinandersetzung auch mit inhaltlich unerwünschten Zusendungen, um deren Unerwünschtheit feststellen zu können, daher nicht rechtswidrig. Erst ein Aufkleber "keine Werbung" macht den Einwurf solcher Mitteilungen rechtswidrig, die dem Empfänger persönlichkeitsrechtsverletzend die Kenntnisnahme und eine Auseinandersetzung mit werbewirksamen Inhalten abverlangen, obwohl der Empfänger ausdrücklich erklärt hat, sich nicht erst einer Werbewirkung von Inhalten aussetzen zu müssen um erkennen zu können, daß er diese Inhalte wegen ihres Werbezwecks nicht zur Kenntnis nehmen und von sich fern halten möchte.

Zitat:
Gilt der Aufkleber nur für GEWERBLICHE Werbung oder für jede Art der Mitteilung?


Er stellt klar, daß der Einwurf jeder Art von Werbung den Briefkasteninhaber in seinem Recht verletzt, sich beim Umgang mit eingeworfenen Mitteilungen nicht erst Werbewirkungen aussetzen zu müssen um festzustellen, daß die Inhalte ihm zugesandter Mitteilungen den Zweck werbender Beeinflussung verfolgen.

Aber: unverlangte Zusendung von Wahlwerbung wird nicht nach den Vorschriften über verbotene belästigende unverlangte Werbung verfolgt.

Wenn nun aber nicht - wie im vom Berliner Kammergericht entschiedenen Fall - ein Werbeflugblatt eingeworfenen wird, sondern ( trotz Aufkleber ) ein verschlossenes Kuvert mit dem Aufdruck "Republikaner" oder bloß "Wahlwerbung" oder schlicht "Werbung" - dann erscheint eher fernliegend, daß darin schon eine persönlichkeitsrechtsverletzende Werbewirkung gesehen werden könnte. Es bliebe dann "nur noch" die eigentumsverletzende Wirkung des Einwurfs von Mitteilungen mit unerwünschtem werblichem Zweck. Allerdings hat der BGH betont, daß es nicht so sehr die von unerwünschten Inhalten ausgehende Belästigungswirkung ( in Form von Zeit und Mühe, die das Sichten, Aussortieren und Verwerfen abverlangt ), und auch nicht das Beeinträchtigen des Briefkasteneigentums ( in dem Sinne, daß werbeverstopfte Briefkästen nicht mehr ihren Zweck zum Empfang von Briefzusendungen erfüllen könnten ) sei, welches ein Abwehrrecht begründen könnten.

RK

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
der_janssen
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht darf ich die Frage noch etwas erweitern: Ist es nicht so, dass Parteien, die Werbung unrechtmäßig einwerfen, sich einen illegitimen Vorteil gegenüber Parteien verschaffen, die sich rechtskonform verhalten? Wäre das nicht unter Umständen ein Grund für eine Wahlanfechtung?

Nur mal so in den Raum gestellt.
Der Janssen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von der_janssen):
Wäre das nicht unter Umständen ein Grund für eine Wahlanfechtung?

Ja, das könnte ein Grund für einen Versuch einer Wahlanfechtung sein.

Die große Frage ist nur, wie erfolgreich der wäre ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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