Unlauterer Wettbewerb? Neuwagen UNTER Einkaufpreis

26. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)
Unlauterer Wettbewerb? Neuwagen UNTER Einkaufpreis

Hallo werte Forumler,

ein aktuelles Problem möchte ich euch schildern.

Ein ortsansässiges Autohaus (selbige Marke wie unseres) bietet seit 2 Tagen
Neuwagen UNTER Einkaufpreis an.
Da ich 100%ig weiß, daß beide Unternehmen dieselben Händlermargen haben,
stellt sich die Frage, ob hier ein Fall von unlauterem Wettbewerb vorliegt.
Folgender Hinweis ist noch erwähnenswert: Das genannte Unternehmen stand
Ende 2008 kurz vor der Insolvenz.
Ein neuer Eigentümer übernahm den Laden und bekam vom Hersteller einen
"Start-Zuschuss" von etwa 300.000€.

Es ist durchaus denkbar, daß der neue Eigentümer mit diesem Geld, jeden verkauften Neuwagen somit subventioniert.
Für mich alles andere als rechtens. Oder sehe ich das falsch?
Wie kann man dieses Geschäftsgebaren schnellstmöglich unterbinden?

Mittlerweile haben wir durch die Offerte des Mitkonkurrenten, schon etliche Interessenten bzw. Kunden verloren.



-- Editiert am 26.03.2009 12:33

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7 Antworten
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#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Per se ist ein Verkauf unter Einkaufspreis (oder sogar ein Verschenken) noch nicht wettbewerbswidrig.

AFAIK wurde eine Wettbewerbswidrigkeit in einem Fall bejaht, in dem eine Firma mit mehreren Sparten (Beispiel: zur Firma gehört ein Baumarkt und ein Supermarkt) Waren in einer Sparte unter Einkaufspreis verkauft und diese Verluste mit Gewinnen aus der anderen Sparte ausgeglichen hat.

Grundsätzlich hindert aber niemand z.B. einen exzentrischen Milliardär daran, tausende von Neuwagen einzukaufen und diese an jedermann in Posemuckel zu verschenken (weil er damit den ortsansässigen Autohändler ruinieren will, der ihm vor 50 Jahren die Freundin ausgespannt hat).

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#2
 Von 
terrierXY
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 56x hilfreich)

Passend dazu gibt es aber bereits eine vergleichbare gesetzliche Regelung im Lebensmittelbereich.
Dort wurde auch vielen Discountern verboten, z.B. die Milch unter dem Einstandspreis anzubieten.
Die "Lockpreise" waren natürlich dazu gedacht, Kunden ins Geschäft zu ziehen.
Und nur Milch - wenn einmal da - kauft eigentlich niemand.

Mit dem dadurch erzielten Gewinn, wurde somit der "Verlust" bei den paar veräußerten Milchtüten locker wettgemacht...- und damit zu Recht verboten.

Vergleichbar zu der Autohaus-Offerte seh ich das genauso.
Natürlich gibt der dortige Geschäftsführer nicht zu, mit dem Hersteller-Startbonus die Neuwagenverkäufe zu subventionieren.

Dafür muss dann die Werkstatt und der Servicebereich herhalten, um die Neuwagen-Defizite wieder auszugleichen.


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#3
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Ich habe noch mal was zu meiner Erinnerung passendes gefunden:

"Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 31.1.1979 - I ZR 21/77 , GRUR 1979, 321 , 322 - Verkauf unter Einstandspreis I; Urt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87 , GRUR 1990, 371 , 372 = WRP 1989, 468 - Preiskampf m.w.N.).

Entsprechend liegt in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber i.S. von § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB , wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolgt und sachlich nicht gerechtfertigt ist, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB .

Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens ist in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt wird (BGH GRUR 1979, 321 , 322 - Verkauf unter Einstandspreis I)."

(Quelle: BGH I ZR 144/03 , Urteil vom 30.03.2006 )

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#6
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> Oder dem verschenkfreudigen Milliardär wäre nach § 226 BGB das Recht zum massenhaften Autoverschenken abzuerkennen, weil es "nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen"?

Lustige Theorie. Bei dieser weiten Auslegung von "Ausübung eines Rechts" würde das aber bedeuten, daß ich auch kein Recht hätte, zugunsten von A in einem Prozeß auszusagen, wenn damit dem Prozeßgegner B ein Schaden zugefügt wird.
(Im Autobeispiel spricht schon dagegen, daß das Verschenken ja auch den Zweck hat, andere glücklich zu machen. ;) )

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)


quote:
Die "Lockpreise" waren natürlich dazu gedacht, Kunden ins Geschäft zu ziehen.
Und nur Milch - wenn einmal da - kauft eigentlich niemand.

Mit dem dadurch erzielten Gewinn, wurde somit der "Verlust" bei den paar veräußerten Milchtüten locker wettgemacht...- und damit zu Recht verboten.

Vergleichbar zu der Autohaus-Offerte seh ich das genauso.

Dies sehe ich eher anders.
Im Autohaus gibt es nur Autos und das dazu passende Zubehör.
Im Lebensmittelladen war ein Angebot des täglichen Bedarfs vohanden mit hunderten Produkten. Hier wurde vom Lebensmittelladen ein Lockangebot mit einem einzigen Produkt gestartet um in dessen Rahmen von der menschlichen Bequemlichkeit zu profitieren (kauf anderer Produkte weil, man war ja schon mal da).


In diesem Fall wäre die Frage ob dieser Verkauf nicht im Rahmen eines Eröffnungsangebotes passiert.



quote:
Da ich 100%ig weiß, daß beide Unternehmen dieselben Händlermargen haben

Interessant. Woher wissen Sie das? Sie hatten Einblick in seine Buchhaltungs-/Kalkulationsunterlagen?



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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