Formulierung "Blumen-Vasen aus Berlin" zulässig?

3. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
BCM
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Formulierung "Blumen-Vasen aus Berlin" zulässig?

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gerne wissen, ob eine Formulierung wie z.B. "Blumen-Vasen aus Berlin" in einer Homepage / einem Online-Shop genutzt werden darf, obwohl die Vasen zwar nicht in Berlin gefertigt, jedoch aus Berlin verkauft und verschickt werden?

Falls nein, was wäre eine mögliche alternative Formulierung, damit der Bezug zu Berlin hergestellt werden kann?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus.
Viele Grüße!

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8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
BCM
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Logischerweise nicht, das würde eine falsche Herkunft der Vasen vortäuschen.


Es geht eigentlich nicht darum, die Herkunft der Vasen zu "beschönigen", sondern den lokalen Aspekt des Shops hervorzuheben. Dies wurde hier evtl. falsch verstanden. Viele Hauptstätter kaufen in dieser Zielgruppe meiner Erfahrung nach lieber in einem Online-Shop, der einen regionalen Aspekt besitzt, als "irgendwo anders".

Kurz gesagt: Ich möchte mit Sicherheit nichts vortäuschen, sondern nur den regionalen Aspekt des Online-Shops in den Vordergrund bringen.

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hier bieten sich Parallellen zum Spreewaldgurken-Urteil an.

http://www.mz-web.de/nachrichten/marken-streit-spreewaelder-gurken-muessen-im-spreewald-produziert-werden-5114266

Die Formulierung "Blumenvasen aus Berlin" suggeriert m.E., dass die Vasen in Berlin produziert werden.
Was Du willst sollte mit "Blumenvasen aus dem Onlineshop Berlin" oder in ähnlicher Form präzisiert werden, also mit klarem Bezug zum Verkaufsstandort.

In diesem Sinne geschützte Herkunftsbezeichnungen gibt es m.W. nur bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten. Bei anderen Produkten kann eine Herkunftsbezeichnung als Marke geschützt werden ("Kölnisch Wasser"), aber es gibt m.W. keine gesetzlichen Vorschriften, die es verbieten, Non-Food-Produkte mit einer Bezeichnung zu vermarkten, die eine geographische Bezeichnung enthält, die nicht der tatsächlichen Herkunft entspricht.

"DelfterKacheln" z.B. müssen m.W. nicht in Delft hergestellt worden sein.

Aber wer als Gewerbetreibender mit dieser Frage zu tun hat, sollte einen Rechtsanwalt konsultieren und nicht ein Internet-Forum.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120308 Beiträge, 39870x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
"DelfterKacheln" z.B. müssen m.W. nicht in Delft hergestellt worden sein.

Stimmt, da geht es um Aussehen, Art der Herstellung.

Berlin steht da in keinem mir bekannten Zusammenhang mit Blumenvasen. Bei Flughäfen wäre das anders ...



Zitat (von eh1960):
aber es gibt m.W. keine gesetzlichen Vorschriften, die es verbieten, Non-Food-Produkte mit einer Bezeichnung zu vermarkten, die eine geographische Bezeichnung enthält, die nicht der tatsächlichen Herkunft entspricht.

Kommt auf den Zusammenhang an.
Mir würde da so als grobe Richtung § 5 UWG , arglistige Täuschung und Betrug einfallen.



Zitat (von Sir Berry):
Was Du willst sollte mit "Blumenvasen aus dem Onlineshop Berlin" oder in ähnlicher Form präzisiert werden, also mit klarem Bezug zum Verkaufsstandort.

Das dürfte die stressfreieste Variante sein. Und kann für alle Produkte des Shops verwendet werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von Sir Berry):
es gibt m.W. keine gesetzlichen Vorschriften, die es verbieten, Non-Food-Produkte mit einer Bezeichnung zu vermarkten, die eine geographische Bezeichnung enthält, die nicht der tatsächlichen Herkunft entspricht.


§ 127 Absatz 1 MarkenG
"Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren ... benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren ... anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht."

§ 126 MarkenG
Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

( Kein Schutz von Gattungsbezeichnungen )

Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Danke,

wieder was dazu gelernt.

MarkenG hatte ich nicht auf dem Schirm.

Berry

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