Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gerne wissen, ob eine Formulierung wie z.B. "Blumen-Vasen aus Berlin" in einer Homepage / einem Online-Shop genutzt werden darf, obwohl die Vasen zwar nicht in Berlin gefertigt, jedoch aus Berlin verkauft und verschickt werden?
Falls nein, was wäre eine mögliche alternative Formulierung, damit der Bezug zu Berlin hergestellt werden kann?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus.
Viele Grüße!
Formulierung "Blumen-Vasen aus Berlin" zulässig?
3. August 2017
Thema abonnieren
Frage vom 3. August 2017 | 16:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Formulierung "Blumen-Vasen aus Berlin" zulässig?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Ein erfahrener Anwalt im Wettbewerbsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Wettbewerbsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 4. August 2017 | 12:01
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatLogischerweise nicht, das würde eine falsche Herkunft der Vasen vortäuschen. :
Es geht eigentlich nicht darum, die Herkunft der Vasen zu "beschönigen", sondern den lokalen Aspekt des Shops hervorzuheben. Dies wurde hier evtl. falsch verstanden. Viele Hauptstätter kaufen in dieser Zielgruppe meiner Erfahrung nach lieber in einem Online-Shop, der einen regionalen Aspekt besitzt, als "irgendwo anders".
Kurz gesagt: Ich möchte mit Sicherheit nichts vortäuschen, sondern nur den regionalen Aspekt des Online-Shops in den Vordergrund bringen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Wettbewerbsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 4. August 2017 | 15:56
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Hier bieten sich Parallellen zum Spreewaldgurken-Urteil an.
http://www.mz-web.de/nachrichten/marken-streit-spreewaelder-gurken-muessen-im-spreewald-produziert-werden-5114266
Die Formulierung "Blumenvasen aus Berlin" suggeriert m.E., dass die Vasen in Berlin produziert werden.
Was Du willst sollte mit "Blumenvasen aus dem Onlineshop Berlin" oder in ähnlicher Form präzisiert werden, also mit klarem Bezug zum Verkaufsstandort.
Berry
#5
Antwort vom 5. August 2017 | 20:31
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
ZitatHier bieten sich Parallellen zum Spreewaldgurken-Urteil an. :
http://www.mz-web.de/nachrichten/marken-streit-spreewaelder-gurken-muessen-im-spreewald-produziert-werden-5114266
Die Formulierung "Blumenvasen aus Berlin" suggeriert m.E., dass die Vasen in Berlin produziert werden.
Was Du willst sollte mit "Blumenvasen aus dem Onlineshop Berlin" oder in ähnlicher Form präzisiert werden, also mit klarem Bezug zum Verkaufsstandort.
In diesem Sinne geschützte Herkunftsbezeichnungen gibt es m.W. nur bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten. Bei anderen Produkten kann eine Herkunftsbezeichnung als Marke geschützt werden ("Kölnisch Wasser"), aber es gibt m.W. keine gesetzlichen Vorschriften, die es verbieten, Non-Food-Produkte mit einer Bezeichnung zu vermarkten, die eine geographische Bezeichnung enthält, die nicht der tatsächlichen Herkunft entspricht.
"DelfterKacheln" z.B. müssen m.W. nicht in Delft hergestellt worden sein.
Aber wer als Gewerbetreibender mit dieser Frage zu tun hat, sollte einen Rechtsanwalt konsultieren und nicht ein Internet-Forum.
#6
Antwort vom 5. August 2017 | 22:31
Von
Status: Unbeschreiblich (120308 Beiträge, 39870x hilfreich)
Zitat"DelfterKacheln" z.B. müssen m.W. nicht in Delft hergestellt worden sein. :
Stimmt, da geht es um Aussehen, Art der Herstellung.
Berlin steht da in keinem mir bekannten Zusammenhang mit Blumenvasen. Bei Flughäfen wäre das anders ...
Zitataber es gibt m.W. keine gesetzlichen Vorschriften, die es verbieten, Non-Food-Produkte mit einer Bezeichnung zu vermarkten, die eine geographische Bezeichnung enthält, die nicht der tatsächlichen Herkunft entspricht. :
Kommt auf den Zusammenhang an.
Mir würde da so als grobe Richtung § 5 UWG , arglistige Täuschung und Betrug einfallen.
ZitatWas Du willst sollte mit "Blumenvasen aus dem Onlineshop Berlin" oder in ähnlicher Form präzisiert werden, also mit klarem Bezug zum Verkaufsstandort. :
Das dürfte die stressfreieste Variante sein. Und kann für alle Produkte des Shops verwendet werden.
#7
Antwort vom 6. September 2017 | 13:09
Von
Status: Lehrling (1537 Beiträge, 674x hilfreich)
Zitat:Zitates gibt m.W. keine gesetzlichen Vorschriften, die es verbieten, Non-Food-Produkte mit einer Bezeichnung zu vermarkten, die eine geographische Bezeichnung enthält, die nicht der tatsächlichen Herkunft entspricht. :
§ 127 Absatz 1 MarkenG
"Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren ... benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren ... anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht."
§ 126 MarkenG
Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
( Kein Schutz von Gattungsbezeichnungen )
Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.
RK
#8
Antwort vom 7. September 2017 | 12:54
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Danke,
wieder was dazu gelernt.
MarkenG hatte ich nicht auf dem Schirm.
Berry
Und jetzt?
Schon
268.253
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
2 Antworten