wann muss die Hausgeldabrechnung/Wohngeldabrechnung vom Verwalter erfolgen?

27. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)
wann muss die Hausgeldabrechnung/Wohngeldabrechnung vom Verwalter erfolgen?

Hallo Zusammen,

unser Verwalter ist nicht der schnellste. Wir bekommen die Hausgeldabrechnungen immer erst zur Jahresmitte. Hier ist dann auch die ETV. Letztes Jahr war das erst im September. Dies hat zur Folge, dass ich entspechend spät erst meine Nebenkostenabrechnung an den Mieter fertig machen kann. Hier bin ich ja gesetzlich daran gebunden das dies spätestens vor dem Ablauf eines Kalenderjahres nach Ende des Anrechnungszeitraumes tun darf.

Meine Frage; gibt es gesetzliche Regelungen die dem Verwalter vorschreiben, wann der die Jahresabrechnung vorlegen muss und den Wirtschftspaln für das Folgejahr aufstellt? Es konn doch nicht sein, wenn das erst dann passiert wenn das Jahr schon halb rum ist!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Im allgemeinen hat sich - von der Rechtsprechung gestützt - der Grundsatz herausgebildet, dass innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgerechnet und die Versammlung durchgeführt werden soll. Soll heißt aber nicht Muss und Verzögerungen müssen nicht immer am langsamen Verwalter liegen.
Wenn Du die Abrechnung im September erhalten hast, hast Du immer noch 3 Monate Zeit mit dem Mieter abzurechnen.

Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Ja, ich habe in der Zwischenzeit auch schon was dazu gefunden. Ich habe zwar vorher auch gegoogelt. Da war aber nix zu machen naja.
Hier der Link:
[link=https://www.gevestor.de/details/jahresabrechnung-welche-frist-gilt-fuer-den-verwalter-777501.html]https://www.gevestor.de/details/jahresabrechnung-welche-frist-gilt-fuer-den-verwalter-777501.html
[/link]

Es gibt also ein BGH - Urteil.:

BGH: Erstellung der Abrechnung binnen 6 Monaten

Enthalten Ihre Teilungserklärung und Ihr Verwaltervertrag keine Regelungen darüber, bis wann Ihr Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen hat, muss Ihr Verwalter die Abrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellen (BGH, Urteil v. 05.07.06, Az. VIII ZR 220/05 ).

Ich lese das aber schon so, dass der Verwalter binnen 6 Monaten eine Jahresabrechnung stellen muss!. Es sein denn, ihm fehlen Daten, die er für die Abrechnungen benötigt und er mmuss seinen Pflichten nachgekommen sein die Daten zu erheben.

Richtig, ich habe noch 3Monate Zeit um abzurechnen. ABER: Aufgrund der Abrechnung gibt es ja u.U. Anpassung der Abschläge usw. Ich "Diskutiere" also am Ende ein jeden Jahres Änderungen der Abschläge Aufgrund des letzten Jahres mit meinem Mieter. Finde ich ehrlich gesagt nicht richtig. Für angemessen halte ich pers. 3 Monate nach Ende Abrechnungszeitraum.

Ja, das ist meine Meinung. Die Rechtsprechung sagt 6 Monate. Ich würde aber dennoch den Versuch starten diesen Antrag in der Nächste ETV einzubringen. Wo wäre denn eine solche Prämisse sinnvoll zu verankern?

-- Editiert von Bergamount am 27.02.2018 14:37

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Ja, ich habe in der Zwischenzeit auch schon was dazu gefunden. Ich habe zwar vorher auch gegoogelt. Da war aber nix zu machen naja.
Hier der Link:
[link=https://www.gevestor.de/details/jahresabrechnung-welche-frist-gilt-fuer-den-verwalter-777501.html]https://www.gevestor.de/details/jahresabrechnung-welche-frist-gilt-fuer-den-verwalter-777501.html
[/link]

Schön wenn Du dir deine Frage schon selbst beantwortest ;-)


Zitat (von Bergamount):
Für angemessen halte ich pers. 3 Monate nach Ende Abrechnungszeitraum.

Ja, das ist meine Meinung.

Jeder darf Seine Meinung haben (gibt einen schönen Spruch von Dirty Harry dazu). Man darf aber nicht erwarten das andere sich dieser Meinung anschließen.


Zitat (von Bergamount):
Ich würde aber dennoch den Versuch starten diesen Antrag in der Nächste ETV einzubringen. Wo wäre denn eine solche Prämisse sinnvoll zu verankern?

Was willst Du denn beschließen und wo verankern?
Beschlussantrag: Der Hausverwalter hat die Abrechnung bis zum 30.3 vorzulegen?
Probleme:
1 - Was ihr beschließt interessiert die HV nicht sofern dies nicht Einzug in den Vertrag findet (geht nicht ohne Zustimmung der HV - und was die dazu sagen wird ist vorstellbar)
2 - Was ist wenn ISTA/TECHEM/o.a. mal wieder erst im Juni die Heizkostenabrechnung erstellen?
3 - Was ist wenn der Beirat die Prüfung der Belege erst im Juni durchführt (wegen Urlaub/Krankheit/Unlust o.ä.)?
4 - ........................ Mir würde noch so einiges einfallen ................................

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Man sollte immer erst einmal das angegebene Urteil lesen:

Zitat:
Hier der Link:
Website von GEVESTOR
Es gibt also ein BGH - Urteil.:
BGH: Erstellung der Abrechnung binnen 6 Monaten


Schlimm genug, wenn einem Fachanwalt so etwas passiert:
Zitat (von Dr. Tobias Mahlstedt, Chefredakteur vom „Immobilien-Berater", „VermieterRecht aktuell" und „Der Eigentümer Brief". Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Wirtschaftsmediator):
BGH: Erstellung der Abrechnung binnen 6 Monaten

Enthalten Ihre Teilungserklärung und Ihr Verwaltervertrag keine Regelungen darüber, bis wann Ihr Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen hat, muss Ihr Verwalter die Abrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellen (BGH, Urteil v. 05.07.06, Az. VIII ZR 220/05 ).

Dementsprechend muss Ihr Verwalter die Jahresabrechnung für das Jahr 2015 bis spätestens 30.06.2016 erstellen.


Liest man das genannte [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37339&pos=0&anz=1]BGH-Urteil v. 05.07.06, Az. VIII ZR 220/05 [/link] geht es darin um Miete, Betriebskosten und nachträglich abgerechnete Grundsteuer.

Ich bin mir sicher, auch zur 6-Monatsfrist für WEG-Verwalter gibt es Urteile, ich habe sie allerdings nicht parat.

Zitat:
Für angemessen halte ich pers. 3 Monate nach Ende Abrechnungszeitraum.
Ja, das ist meine Meinung. Die Rechtsprechung sagt 6 Monate. Ich würde aber dennoch den Versuch starten diesen Antrag in der Nächste ETV einzubringen.
Ich kenne Eure WEG nicht. Für eine WEG mit weniger 10 Eigentümern, ohne Zentralheizung und 50 Rechnungen im Jahr mag das vielleicht reichen. In anderen WEGs gibt es zu viele Gründe, die der Verwalter nicht zu vertreten hat. Warum soll ein Verwalter in nur 3 Monaten abrechnen können müssen, wenn ein Vermieter gegenüber seinem Mieter 12 Monate Zeit hat. Man bedenke, dass für eine WEG-Verwaltung keine Ausbildung Voraussetzung ist, wie beim Vermieter das kein Profi machen muss und manch WEG so komplex ist, dass auch 6 Monate schon sehr sportlich sein können.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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