Folgendes Szenario:
Vertragslaufzeit Verwalter noch bis 2020. Nun haben wir herausgefunden, das der Partner unseres Verwalters ( GmbH)
sowohl GF in der Verwaltungs-GmbH als auch bei einem unserer Dienstleister ist. Mit diesem wurde im vergangenen Jahr eine umfangreiche Fassadensanierung vorgenommen ( grösser 50.000 Euro ) bei der es etliche Reklamationen und Unzulänglichkeiten gab. Der Verwaltervertrag gibt eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ( wie z.B. Vertrauensmißbrauch /-verlust) her . Dieser ist unserer Meinung nach gegeben, da er uns hätte über diesen Umstand informieren müssen, unserer Meinung nach. Allein beim Einholen der Angebote tut sich hier ja ein Interessenskonflikt auf und die Auftragsvergabe ist nicht mehr wirklich frei, da Wettbewerbsvorteil durch Kenntnis aller Angebote.
Haben wir berechtige Chancen,zum Jahresende 2018 als WEG den Vertrag beenden zu können ?
(Soll auf Versammlung in einigen Wochen zur Beschlussfassung gelangen- neuer Verwalter steht ab 2019 schon parat)
-- Editiert von Christian71 am 17.05.2018 11:18
vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrages und der Verwalterbestellung möglich ?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatHaben wir berechtige Chancen,zum Jahresende 2018 als WEG den Vertrag beenden zu können ? :
Jein, denn die Erfolgsaussicht hängt von harten Fakten ab und nicht vom Bauchgefühl.
ZitatAllein beim Einholen der Angebote tut sich hier ja ein Interessenskonflikt auf :
Nö, wenn mehrere Angebote eingeholt wurden.
Bei diesem Auftragsvolumen lasst ihr doch wohl den Verwalter nicht alleine bstimmen, wer den Auftrag erhält, oder? Zumindest der Verwaltungsbeirat sollte hier mitbestimmen wenn nicht sogar entscheiden.Zitatund die Auftragsvergabe ist nicht mehr wirklich frei, da Wettbewerbsvorteil durch Kenntnis aller Angebote. :
Das der Anbieter Vorab-Kenntnis von den anderen Angeboten erhalten hat, wisst ihr von wem und wie könnt ihr dies beweisen?
Lass mal die Unzulänglichkeiten und Reklamationen aus der Betrachtung raus, denn die hätten auch bei jedem anderen Anbieter vorkommen können.
Was bleibt dann übrig, dass die Gemeinschaft aller Eigentümer bei Auswertung der Angebote nicht auch diesen Anbieter ausgewählt hätte?
Berry
es wurden mehrere Angebote eingeholt, aber da der Doppel -GF ( Dienstleister + Verwaltung)
und der einfache ( nur Verwaltung)in einem Gebäude sitzen, ist es ja nicht so schwer, den besten Preis abzugeben.
Natürlich entscheidet WEG, aber ja zumeist nach Preis.
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Da Uber die Personalunion des GF durch Veröffentlichung des Handelsregister und durch Bekanntgabe auf den Geschäftspapieren niemand getäuscht wurde, kann man M.E. sehr schlecht von einen gestörten Vertrauensverhältnis sprechen.
es geht in erster Linie darum, das die Fassadensanierung mehr als nachlässig durchgeführt wurde und es nach wie vor massive Reklamationen gab und gibt. Das gestörte Verhältnis begründen wir darauf, das seitens der Verwaltung sehr nachlässig bis gar nicht (nicht zum Wohle der WEG) den Reklamationen nachgegangen wurde.
Klar,
eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Sollte das als Grund nicht ausreichen ?
Ich bin mir noch nicht einmal sicher, ob die Hausverwalter dafür überhaupt zuständig sind. Es gehört sicher nicht zur geforderten Fachkompetenz einer Hausverwaltung Bautechnische Fehler zu erkennen und diese in dann auch angemessener Form zu rügen.
Die Aufgabe der Hausverwaltung besteht im Grunde aus der Abwicklung des kaufm. Teils.
Berry
Zitatda er uns hätte über diesen Umstand informieren müssen, unserer Meinung nach. :
Und mit welche Worten genau wurde die HV mit der Überwachung und Qualitätssicherung im Beschluss beauftragt.
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