bauliche Veränderung wie beschließen

4. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
svenkin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 21x hilfreich)
bauliche Veränderung wie beschließen

Hallo.
Brauche mal wieder einen Rat. Folgender Fall.
in unserer WEV wurde der Punkt bauliche Veränderung - seitliche Balkonverglasung (nicht einstimmig) beschloßen. Mit dem Ergebnis jeder Eigentümer darf wenn er will sich eine seitliche Verglasung anbringen.
Muß es aber nicht. Ich finde das wird die Optik des Gebäudes unzumutbar verändern.
Hätten für diesen Beschluß nicht alle Eigentümer einstimmig zustimmen müssen?
Aktuell sind einige dagegen. Hat hier eine Anfechtung gegen diesen Beschluß erfolg?
Oder lassen sich solche Beschlüsse mit einer anderen Mehrheit beschließen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nach § 22/1 WEG bedarf eine bauliche Veränderung der Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer, beeinträchtigt im Sinne von § 14 WEG

Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung ist nicht kompetenzbegründent, es ist also ein klassischer "Zitterbeschluss"

Das bedeutet im Klartext, wenn ein diesbezüglicher Beschluss nicht mit Zustimmung aller gefasst wird wird er nach Verstreichen der Monatsfrist bestandskräftig. Geht einer der betroffenen, nicht zustimmenden Eigentümer innerhalb der Monatsfrist nach Beschlussfassung vor Gericht, dann wird der Beschluss für ungültig erklärt werden.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Also bei uns in der Anlage haben einige eine Trennwand, einige nicht. Die, die eine haben, haben die nach eigenem Gusto aufgebaut. Das war nie Punkt in einer WEV.
Wenn ich ehrlich bin, so richtig beeinträchtigt ist unsere Anlage dadurch nicht.
Wir haben sogar unterschiedliche Markissenfarben, Fenstertypen oder Rolläden. Auch die Terrassen hat jeder so gestaltet, wie er wollte - also mit der Abgrenzung.
Jetzt regt sich allerdings das erste Mal Widerstand, weil in einer vermieteten Wohnung der Mieter einen festen Steingrillofen aufgebaut hat sowie einen festen Pavillon - da geht es doch allen ein wenig zu weit.
Gab mal den Beschluss, nichts darf höher wie die Trennwand wachsen, das könnte also ein Ansatz für diese beiden "Objekte" sein.

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#3
 Von 
svenkin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 21x hilfreich)

wo kann ich nachlesen was ich alles dem Gericht mitzuteilen habe wenn ich einen Beschluss anfechten will.
Also wie geht man da vor? Welche Unterlagen werden benötigt?

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ich würde Dir unbedingt empfehlen einen Fachanwalt zu konsultieren, ohne Anwalt und wenig Ahnung kann das ganz schön in die Hose gehen.
Wenn Du eine entsprechende Rechtsschutz hast wird die Deine Kosten übernehmen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#5
 Von 
svenkin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 21x hilfreich)

mir geht es ja erstmal darum Einspruch einzulegen und zu wissen was ich wie machen muss um die 1-Monatsfrist einzuhalten.
Im Anschluß hat man ja dann Zeit einen Anwalt zu kontaktieren.

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#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Die Frist für die Abgabe der Anfechtungsklage endet einen Monat nach Beschlussfassung - Beschluss am 01.07. gefasst, letzter Tag für Eingang der Klage bei Gericht 01.08

Die Klage muss gerichtet sein : Gegen die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft XY

Ungefähre Formulierung :

Hiermit erhebe ich gegen den auf der Eigentümervers. vom x.x.x unter TOP X gefassten Beschluss Klage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen diesen Beschluss aufzuheben.

Die Antragsbegründung und die vollständige Eigentümerliste werde ich innerhalb der gesetzlichen Fristen nachreichen.
Mehrfertigungen für die Gegenseite sind beigefügt.

Das Ganze in vierfacher Ausfertigung zum für Deinen Wohnort zuständigen Amtsgericht bringen und Dir auf Einem den Eingang bestätigen lassen.

Nocheinmal, dies ist keine Rechtsauskunft und keine Rechtsberatung, und ich übernehme auch keine Verantwortung für von Dir gemachte Fehler.

Ich kann es nur noch einmal sagen, dafür bitte einen Rechtsanwalt beauftragen !!

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#7
 Von 
svenkin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 21x hilfreich)

keine Sorge. Mir ist durchaus klar das hier nur eine Orientierung stattfindet und ich mich nicht auf ein Forum berufen kann und werde. :-)

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