außerordentl. ETV nötig-Verwalter reagiert nicht

30. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
SallyKay
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 4x hilfreich)
außerordentl. ETV nötig-Verwalter reagiert nicht

Hallo,

und eine zweite, dringlichere Frage habe ich auch noch.... Ist für die Einberufung einer außerordentlichen ETV zwingend von Nöten, daß ein Viertel der Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Antrag beim Verwalter stellt, oder ist auch der Beirat allein berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen und auch entsprechende Erfüllung zu verlangen?

Wäre schön, wenn hier jemand Bescheid weiß.

Danke.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 33x hilfreich)

Also wenn ich das entsprechende Gesetzt richtig lese kann der Vorsitzende des Beirates eine Versammlung einberufen.
Was daraus nicht hervorgeht ist, ob es auch für eine außerordentiliche Versammlung gilt. Ich würde sagen, das Gesetz gilt für eine "normale" als auch für eine außerordentliche Eigentümerversammlung.

Gruß
Michael


Laut §24 Abs. 2:

quote:
Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich [/u] unter Angabe des Zweckes und der Gründe [u] von mehr als einem Viertel [/u] der Wohnungseigentümer verlangt wird.


Laut §24 Abs. 3
quote:
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig [u]
, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden [u][/u].


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" "

-- Editiert am 30.09.2009 11:41

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#2
 Von 
SallyKay
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Über diese Möglichkeit hatte ich auch schon nachgedacht. Da aber doch eine Versammlung nur von einem viertel beantragt werden kann, weigert sich der Verwalter dann doch nicht pflichtwidrig, wenn er es nur aufgrund des Wunsches des Beirates nicht tut, oder..?

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#3
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 33x hilfreich)

Hallo

Er handelt pflichtwidrig wenn >25% eine Versammlung wollen und er sie dann nicht einberuft. Es müssen mehr als 25% sein!!
Sind es "nur" <=25% die eine Versammlung wollen handelt er nicht pflichwidrig.

Gruß

(der UBB-Code hat mein <= wohl falsch interpretiert)

-- Editiert am 30.09.2009 11:58

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#4
 Von 
SallyKay
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 4x hilfreich)

Fehlt da noch etwas in der letzten nachricht....? Der letzte Satz "Sind es "nur" " sieht so unfertig aus..

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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Um das mal klarer auszudrücken,

der Beiratsvorsitzende kann nur dann eine Versammlung einberufen wenn kein Verwalter da ist oder sich der Verwalter pflichtwidrig weigert.

Wenn von 10 Eigt. drei schriftlich die Versammlung fordern, muss sie einberufen werden - die Weigerung wäre pflichtwidrig - der Beiratsvorsitzende hat dann das Recht eine Versammlung einzuberufen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#6
 Von 
SallyKay
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 4x hilfreich)

Das ist ja eine feine Regelung für die Hausverwaltung.... Selber einberufen geht nicht und er muß nicht, so lange nicht 25 % der Eigentümer danach verlangen....
Geht es hier um Miteigentumsanteile oder um Personenzahlen?

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#7
 Von 
Phill
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Lt. WEG § 25 hat jeder Wohnungseigentümer 1 Stimme. Ist die Frage, ob in der Teilungserklärung etwas anderes bestimmt wurde, dann gilt das, was dort steht.

Gruß Phill

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#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
Das ist ja eine feine Regelung für die Hausverwaltung.... Selber einberufen geht nicht und er muß nicht, so lange nicht 25 % der Eigentümer danach verlangen....

Ja, diese Regelung ist ausgesprochen sinnvoll, um nicht wegen jedem noch so unwichtigen Sch... oder gar Einzelinteressen eine Versammlung durchführen zu müssen. Weniger wichtige Dinge haben Zeit bis zur nächsten ordentlichen Versammlung und bei wichtigen, nicht aufschiebbaren Angelegenheiten wird der Verwalter schon von sich aus eine außerordentliche Versammlung einberufen. Tut er dies nicht und ist es wichtig genug, werden sich auch mehr als ein Viertel Wohnungseigentümer finden, die einen solchen Antrag unterstützen.

quote:
Geht es hier um Miteigentumsanteile oder um Personenzahlen?
Hier gehts nach Personen. Es sei denn, in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

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#9
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo R.M.

Ich glaube die mehr als 25% gehen grundsätzlich nach Eigentümern, der §24 ist zwar abdingbar, allerdings halte ich eine Vereinbarung zu Ungunsten der Minderheit für sittenwidrig.

Die Frage ist allerdings, und das hatten wir schon eimal, wie berechnen sich die Eigentümer ?
Beispiel, Anlage mit 20 Whg.´s und einer TG als Bruchteilsgemeinschaft und 50 Stellplätzen - zählt jeder im Grundbuch eingetragene oder nur einer pro Einheit ?

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

-- Editiert am 01.10.2009 15:21

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#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich glaube die mehr als 25% gehen grundsätzlich nach Eigentümern <hr size=1 noshade>
Sag ich doch ...

quote:<hr size=1 noshade>der §24 ist zwar abdingbar, allerdings halte ich eine Vereinbarung zu Ungunsten der Minderheit für sittenwidrig. <hr size=1 noshade>
Dem stimme ich nur teilweise zu. Grundsätzlich ist §24 WEG abdingbar, aber § 24 Abs. 2 WEG enthält ein Minderheitenquorum. Dieses ist nicht gänzlich abdingbar, kann also nicht gänzlichmit vereinbarun aufgehoben werden. Nach herrschender Meinung kann daher dieser Abschnitt mittels Vereinbarung modifiziert werden, nicht jedoch beseitigt oder in ein Mehrheitsrecht umgewandelt werden.

Beispiele:
- Verzicht auf Einberufungsverlangen: unzulässig (nichtig)
- Quorum weniger als 1/4 der Eigentümer: zulässig
- Quorum mehr als 1/4 der Eigentümer, aber weniger 50%: zulässig
- Quorum mehr als 50%: unzulässig (nichtig)
- Bemessung des Quorum nach Wert oder Objektprinzip: zulässig


quote:<hr size=1 noshade>wie berechnen sich die Eigentümer ?
Beispiel, Anlage mit 20 Whg.´s und einer TG als Bruchteilsgemeinschaft und 50 Stellplätzen - zählt jeder im Grundbuch eingetragene oder nur einer pro Einheit ? <hr size=1 noshade>

Wie bei Eheleuten gilt die Bruchteilsgemeinschaft als EIN Eigentümer. Ist die Bruchteilsgemeinschaft Eigentümer mehrer Einheiten, dann bleibt es bei einem Eigentümer. Ist ein Bruchteilseigentümer gleichzeitig alleiniger Eigentümer einer anderen Einheit, dann sind es insgesamt ZWEI Eigentümer.

Preisfrage:
Eheleute X und Y (Bruchteilseigentums zu je 1/2) sind Eigentümer der Wohnungen 1 und 2, Herr X ist alleiniger Eigentümer der Wohnung 3, Frau Y alleinige Eigentümerin der Wohnung 4, Erbengemeinschaft A bestehend aus den Eigentümern M, N, O und P ist Eigentümer der Wohnung 5, Frau B ist Eigentümerin der Wo. 6, Herr M und Frau B sind gemeinsam Eigentümer der Wo. 7, Wo. 8 und Wo. 9 gehören ebenfalls der Erbengemeinschaft A und Nr. 10 besitzt Herr C. Wieviel Köpfe sind stimmberechtigt?
17, 10, 8 oder 7?

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#11
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

mal ohne zu rechnen, pro einheit eine stimme, ausgenommen die einheiten wo die gleichen eigentümer im grundbuch stehen - also eheleute die gemeinsam zwei wohnungen haben, haben für beide wohnungen nur eine stimme, dito die erbengemeinschaft.

deine zustimmung wegen 24 weg deckt sich ja mit meiner meinung, ein geringeres quorum zu vereinbaren ist immer möglich, z.b. bei 16/4 geht auch die vereinbarung mehr als 50%

aber mal gefragt, woraus ergibt sich das gesetzliche kopfprinzip beim minderheitenquorum für eine etv ??

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