Zweier WEG - keine Eigentümerversammlung

20. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
abiturensohn91
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Zweier WEG - keine Eigentümerversammlung

Liebes Forum, das ist mein erster Beitrag und ich finde es klasse, dass es solche Foren gibt, wo ein Austausch über solche Themen möglich gemacht wird.

Nun zum Problem. Wir haben im Ferbruar einen Kaufvertrag beurkundet für eine Wohnung in einer Zweier-WG (wir EG, Miteigentümer OG). Aus Teilungserklärung ergab sich ein Vorkaufsrecht und er musste dem Verkauf der Wohnung gesondert zustimmen. Bereits im Februar haben wir ihm die ersten Vorschläge gemacht, wie wir die anfallenden Lasten für alle zufriedenstellend bewerkstelligen können. Es ging im Speziellen um Winterdienst & Verkehrssicherungspflicht, da Keller etwas undicht das Schöpfen von Wasser aus dem Keller und die Gartenpflege. Er wohnt vor Ort, wir wollen gerne vermieten. Nun muss man dazu sagen, dass dieser Kerl einfach ein stadtbekannter Dickkopf ist.

Irgendwann im März haben wir beim Notariat angerufen, dort wurde uns mitgeteilt, dass keine Zustimmung erteilt wurde bisher (Ohne Begründung), er im Gegenzug aber mit einem angepassten Kaufvertrag sein Vorkaufsrecht ausüben wollte. Logischerweise hat der Notar ihm die juristischen Grundlagen erklärt, die hat er aber nicht verstanden. Nun haben wir endlich die Zustimmung und die Wohnung gehört nun auch offiziell uns. In der Zwischenzeit hat er immer wieder geschrieben wie wir uns das vorstellen und dass er ja so viel Gartenarbeit erledigt hat (wir waren heute dort, es ist gar nichts passiert). Wir haben ihm dann nach der Zustimmung erneut geschrieben und unsere Vorschläge erneuert, weil er sich bis dato nicht zu unseren Vorschlägen (wochenweise Trennung der Arbeiten, bzw. Gartenschnitt zweimal im Jahr, einmal er, einmal wir). Statt sich konstruktiv mit unseren Vorschlägen zu befassen kam eine beleidigende Email zurück mit dem sinngemäßen Inhalt: Wir sollen doch gefälligst anreisen und den Garten hübsch machen.

Nun stellt sich uns die Frage, wie wir weiter vorgehen. Es gibt keinen Verwalter, keinen Beirat. Da er bisher auch unser Angebot zum Gespräch abgelehnt hat, wäre mein nächster Schritt gerichtlich eine Eigentümerversammlung einberufen zu können mit dem Ziel eine Hausordnung zu verfassen, die genau diese Themen auffängt.

Nun meine Fragen dazu: Angenommen, das Gericht ermächtigt mich (wie schätzt Ihr die Chancen ein, nach dieser Odyssee bisher?) zur EIgentümerversammlung einzuladen, was passiert, wenn er nicht erscheint? Kann ich dennoch Beschlüsse fassen, auch wenn diese keine Mehrheitsentscheidung sind? Wenn nein, wie geht man weiter vor? Wenn er sich einfach weiter wie bisher verweigert?

Mir wäre es am liebsten, wenn ein Verwalter bestellt wird. Da er ein Geizhals ist, wird er dem niemals zustimmen. Wir kommen aber in den grundlegenden Fragen einfach nicht weiter. Auch wird er versuchen die Hausordnung anzufechten. Er ist öfter mal 2-3 Monate am Stück unterwegs und könnte daher seine Pflichten nicht wahrnehmen (stellt aber Forderungen wie ein ganz Großer...). Nun habe ich viel über die gerichtliche Notverwalterbestellung gelesen, habe aber auch gelesen, dass diese mit Novelle des WEG rausgeflogen ist? Kann mich hier eine aufklären?

Hat jemand andere Ideen, um juristisch sicher, weiterzumachen und endlich Mieter suchen zu können?

Danke für eure Vorschläge und Hilfestellungen vorab.

LG

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von abiturensohn91):
Nun muss man dazu sagen, dass dieser Kerl einfach ein stadtbekannter Dickkopf ist.

Zitat (von abiturensohn91):
Es gibt keinen Verwalter, keinen Beirat.

Herzliche Glückwunsch zum Alptaum ...
Was zum Henker hat einen motiviert so eine Wohnung zu erwerben? Preisabschlag von 50%?



Zitat (von abiturensohn91):
Hat jemand andere Ideen, um juristisch sicher, weiterzumachen und endlich Mieter suchen zu können?

Viele Sachen können nur mehrheitlich oder einstimming beschlossen werden.
Wieviele Anteile habt ihr und wieviele der andere?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
abiturensohn91
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von abiturensohn91):
Nun muss man dazu sagen, dass dieser Kerl einfach ein stadtbekannter Dickkopf ist.

Zitat (von abiturensohn91):
Es gibt keinen Verwalter, keinen Beirat.

Herzliche Glückwunsch zum Alptaum ...
Was zum Henker hat einen motiviert so eine Wohnung zu erwerben? Preisabschlag von 50%?



Zitat (von abiturensohn91):
Hat jemand andere Ideen, um juristisch sicher, weiterzumachen und endlich Mieter suchen zu können?

Viele Sachen können nur mehrheitlich oder einstimming beschlossen werden.
Wieviele Anteile habt ihr und wieviele der andere?


Danke für deine Antwort. Tatsächlich hat der Preis eine große Rolle gespielt, dazu haben wir uns ein Vorkaufsrecht für seine Wohnung erworben und wollen später auch gerne die gesamte Stadtvilla besitzen :) Aufteilung ist 50/50 laut Teilungserklärung nach MEA.


Edit: eine Sache habe ich vergessen zu schreiben. In der Gemeinschaftsordnung (diese wiederum ist Bestandteil der Teilungserklärung) gibt es den Passus der da wie folgt lautet: §6.2 Eine ordnungsgemäß geladene Versammlung der Sondereigentümer ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Sondereigentümer und ohne Rücksicht auf die durch sie repräsentierten Stimmen beschlussfähig.


-- Editiert von abiturensohn91 am 20.04.2018 22:18

-- Editiert von abiturensohn91 am 20.04.2018 22:24

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Gratuataion, ihr habt euch da eine hübsche "Baustelle" an Land gezogen. Bleibt euch zu wünschen, dass der Kaufpreis die Besonderheiten des Objekts und die Aussicht auf die Übernahme das alles wett macht. Gut wäre auch, wenn ihr einen ordentlichen Betrag für rechtliche Angelegenheiten eingeplant habt.


Zitat (von abiturensohn91):
Nun stellt sich uns die Frage, wie wir weiter vorgehen.
Möglichst frühzeitig mit einem fähigen Anwalt für WEG die Weichen so stellen, dass das in dem von euch erhofften Sinn laufen kann.


Zitat (von abiturensohn91):
Es gibt keinen Verwalter, keinen Beirat.
Das mit einer Verwaltung wird man hinbekommen können. Man muss aber auch einen Verwalter finden, der sich das antun will. Mit einem Beirat wird das bei zwei Personen konträrer Ansichten schon schwieriger....


Zitat (von abiturensohn91):
Mir wäre es am liebsten, wenn ein Verwalter bestellt wird. Da er ein Geizhals ist, wird er dem niemals zustimmen.
Darin sehe ich das kleinste Problem. Früher oder später wird es einen Verwalter für diese WEG geben. Du solltest nur nicht erwarten, dass das einfach oder gar günstig wird. Ob der Verwalter dann die Angelegeneheiten so regelt wie Du Dir das vorstellts und mit welcher Gegenwehr seitens des anderen Miteigentümers zu rechnen ist, wird sich zeigen.


Zitat (von abiturensohn91):
Hat jemand andere Ideen, um juristisch sicher, weiterzumachen ...
Wie eingangs geschrieben, such' Dir einen Anwalt der willens ist das in Deinem Sinn durchzuziehen.


Zitat (von abiturensohn91):
...und endlich Mieter suchen zu können?
Was hindert Dich daran?



VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von abiturensohn91):
Tatsächlich hat der Preis eine große Rolle gespielt, dazu haben wir uns ein Vorkaufsrecht für seine Wohnung erworben und wollen später auch gerne die gesamte Stadtvilla besitzen :)

Ok, als langfristige Strategie kann das sicherlich sinnvoll sein.



Zitat (von abiturensohn91):
Aufteilung ist 50/50 laut Teilungserklärung nach MEA.

Bedeutet, das es bei mehrheitlichen Beschlüssen zu Problem bekommt, wenn der Dickkopf nicht will.


Ein versierter Anwalt für WEG-Recht ist da mit Sicherheit ein gute Investition. Neben der eigenen Einarbeitung in das Thema WEG / WEG-Recht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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