Zwei Eigentümer einer Wohnung in Beirat?

8. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
ViperMaster
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 31x hilfreich)
Zwei Eigentümer einer Wohnung in Beirat?

Angenommen eine Wohnung in einer WEG gehört zu je 50% zwei Eigentümern. Spricht etwas dagegen, dass beide Eigentümer sich zur Wahl für den Verwaltungsbeirat stellen und ggf. dann auch in diesen gewählt werden?

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der versammlungsleitende Verwalter diese Möglichkeit verneint und sich deswegen ein Eigentümer nicht zur Wahl stellt, dies aber eigentlich gerne getan hätte? Anfechtung des Beschlusses?

Wie ist in diesem Fall eigentlich die Abstimmung bei Beschlussanträgen? Können beide Eigentümer (unterschiedlich) stimmen entsprechend ihrer MEA oder haben sie nur 1 Stimme?

Vielen Dank für die Antworten!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Weil zwei Eigentümer einer Wohnung nur ein Stimmrecht ausüben dürfen,sollte es auch keinen Beirat geben der nur zur z.B. Hälfte mit 50 % Anteil seiner Stimme im Beirat tätig ist.
Der § 25/2 sagt klar das es nur ein Stimmrecht je Wohnung geben kann.

quote:
Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben

Somit ist es nicht möglich das zwei anteilige Wohnungseigentümer auch zwei anteilige Beiräte bilden können.
Dieses wird wiederum in § 29/2 bestätigt
Zitat:
Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern



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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

-- Editiert ichweissnich am 08.08.2012 19:00

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ViperMaster
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 31x hilfreich)

Danke für die Antwort. Da hätte ich mal etwas weiter im WEG lesen sollen. Ist eigentlich sonst nicht meine Art derart eindeutig beantwortbare Fragen zu stellen.

Trotzdem Danke!

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

So ganz verstehe ich die Schlussfolgerung nicht.
Auch der anteilige Wohungseigentümer ist Wohnungseigentümer.
Die Stimmrechtsverteilung gilt für die Eigentümerversammlung, nicht für den Beirat.
Der hat nicht die Aufgabe über irgendetwas beschließend abzustimmen.

Meiner Meinung nach kann jeder Wohnungseigentümer, auch wenn er nur 10 % an einer Wohnung sein Eigentum nennt, vollwertiger Beirat sein. Und die Eigentümer der restlichen 90% der Wohnung sind auch alles Wohnungseigentümer und können ebenso vollwertiger Beirat sein.

Und wenn die Eigentümergemeinschaft es so vereinbart, kann sogar ein Nichteigentümer in den Beirat gewählt werden.

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"Heike aus Bochum"

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

Hallo,
ganz eindeutig, die Antwort von "Heike J" ist richtig!
Das Stimmrecht hat in keiner Weise etwas mit den Aufgaben des Verwaltungsbeirats zu tun! Demnach kann JEDER Miteigentümer zum Beirat bestellt werden.


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5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ViperMaster
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 31x hilfreich)

Mir erschien die Schlussfolgerung zwar gestern auf den ersten Blick logisch, aber die Einwände sind m.E. völlig richtig.

Aber hat zufällig jemand hierzu weitere Quellen? Urteile, Gesetzes-Kommenater o.Ä.?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Meine Meinung ist das in § 29/1 von einem Eigentümer geschrieben wird.
Das WEG legt großen Wert auf die Bedeutung der Worte.
Darum bin ich der Meinung das ein halber Wohnungseigentümer nur einmal als Beirat gewählt werden kann.
Das WEG würde sonst die Möglichkeit für eine Eigentümergemeinschaft innerhalb einer Wohnung zusätzlich benennen.


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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Halber Wohnungseigentümer... lustige Bezeichnung.

Jeder Eigentümer der Gemeinschaft ist Wohnungseigentümer im Sinne des § 29.
Und natürlich können alle kandidieren und die Eigentümergemeinschaft entscheidet. Und wenn sie entscheidet, dass sie zwei Eigentümer wählt, die sich die gleiche Wohnung teilen, dann ist das eben so.

Man sollte nicht mehr in einen Pragraphen hineininterpretieren als drin steht.

quote:
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der versammlungsleitende Verwalter diese Möglichkeit verneint und sich deswegen ein Eigentümer nicht zur Wahl stellt, dies aber eigentlich gerne getan hätte? Anfechtung des Beschlusses?


Wenn der Eigentümer sich nicht zur Wahl stellt, kann dann auch nicht mehr angefochten werden.
Beide Eigentümer müssen auf die Kandidatur bestehen.
Verweigert der Verwalter dann die Annahme der Kandidatur, dann kann der Beschluss angefochten werden. Das der Verwalter einen Kandidaten nicht akzeptiert hat, sollte im Protokoll vermerkt werden.

quote:
Wie ist in diesem Fall eigentlich die Abstimmung bei Beschlussanträgen? Können beide Eigentümer (unterschiedlich) stimmen entsprechend ihrer MEA oder haben sie nur 1 Stimme?


Wie schon gesagt, in der Eigentümerversammlung müssen die Eigentümer einer Wohnung einheitlich abstimmen. Diese Regelung gilt nicht für die Arbeit im Beirats.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Nachdem ich mich im Bärmann schlau gemacht habe,bin nicht mehr so sicher,ob nicht auch zwei Teileigentümer zum Beirat bestellt werden können.
Bärmann sagt:
Mithin regelt § 29/1 nur das "Ob" der Institutionalisierung eines Verwaltungsbeirats,nicht aber die Rechtsstellung der Einzelnen,dem Verwaltungsrat angehörenden Mitgliedern,insbesondere nicht deren Bestellung und Abberufung.
Unter Rechtsstellung verstehe ich somit den Anteil der Miteigentumsanteile.
Wieder was dazu gelernt!



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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

5x Hilfreiche Antwort

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