Zustimmung erzwingen?

21. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 38x hilfreich)
Zustimmung erzwingen?

Unser Verwalter hat den Job hingeworfen. Nun haben wir festgestellt, dass er einige Ausgaben getätigt hat, die nicht genehmigt waren. Ein Anwalt hat das inzwischen geprüft. Außerdem sind die Abrechnungen 2010 und 2011(vom Gericht) für ungültig erklärt worden. Die hat er aber während seiner Amtszeit nicht neu erstellt (keine Lust) und ende 2012 den Job hingeworfen. Somit mussten wir dem neuen Verwalter diesen Job übertragen. Der will das natürlich bezahlt haben. Nun zahlen wir also für 2010, 2011 und 2012 doppelt, obwohl der ausscheidende Verwalter die Abrechnung schuldet. Der BGH hat dazu schon geurteilt. Nun sind einige Eigentümer der Meinung man müsste sich das Geld bei der alten Verwaltung holen (wie BGH urteilte). Andere scheuen das Prozessrisiko und lehnen das ab. Wir haben jetzt den dritten Beschluss zu der Angelegenheit. Je nachdem welche Eigentümer teilnehmen, wir der Beschluss der vergangenen Sitzung aufgehoben.

Kann man die Eigentümer, die das Risiko scheuen eigentlich auch dazu zwingen, dem Verfahren zuzustimmen? Schließlich ist es ja auch unser Geld um das es geht.
Irgendwann wollen wir das Thema beerdigen und nicht erst die Verjährung abwarten.

Mauseschnuffel


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
Kann man die Eigentümer, die das Risiko scheuen eigentlich auch dazu zwingen, dem Verfahren zuzustimmen?

Das wohl nicht. Allerdings stellt sich (mir) die Frage, warum immer wieder, mit wechselnden Teilnehmern, über die gleiche Angelegenheit beschlossen wird?
Korrekt wäre es, wenn der ursprünglich gefasste Beschluss durchgeführt worden wäre. Sollte beschlossen worden sein nichts zu unternehmen, so könnte man versuchen dies durch eine Beschlussanfechtung mit anderslautender Feststellungsklage zu ändern - natürlich nur, wenn die Voraussetzung dazu gegeben wären.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

nabend, Thema hatten wir hier vor längerer Zeit schon mal, aber ich mag net suchen :-)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, auf die gerichtliche Geltendmachung von – offensichtlich schlüssig dargelegten – Schadensersatzansprüchen gegen frühere Verwalter zu verzichten, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.1999, Az. : 3 Wx 270/99 <hr size=1 noshade>


d.h. ein solcher beschluss wird regelmässig für ungültig erklärt, und eine derartige anfechtung sollte immer mit einer feststellungsklage verbunden werden, diese muss vom gericht dann auch entsprechend ausgeurteilt werden.

siehe auch :
quote:<hr size=1 noshade>Auf die Ermächtigung des Gerichts in § 21 Abs. 8 WEG , eine erforderliche Maßnahme anstelle der dazu eigentlich aufgerufenen Wohnungseigentümer zu treffen, wird ausdrücklich hingewiesen.
Im Sinne dieser Vorschrift ist "nach dem Gesetz erforderlich" alles das, was ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG entspricht (Bärmann/Merle, Rn. 182 zu § 21 WEG ). <hr size=1 noshade>


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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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