Zuordnung von Garagen auf Stellplatzfläche mit Miteigentumsanteil

10. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
7615
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Zuordnung von Garagen auf Stellplatzfläche mit Miteigentumsanteil

Familie A hat 2014 ein Reihenmittelhaus erworben inkl.

einem Drittel-Miteigentumsanteil an der Stellplatzfläche.

Hierzu besteht eine grundbuchliche Benutzungsregelung gemäß §1010BGB wie folgt


„Der Erwerber hat die Verpflichtung die Mitbenutzung dieser Fläche durch alle Miteigentümer (M) zu

dulden. Insbesondere ist jeder M berechtigt, auf diesem Grundstück je eine Garage zu errichten.

Jeder M ist verpflichtet, den anderen M eine ungehinderte Zufahrt zu der jeweiligen Garage zu gewähren."


Lage von Häusern und Stellplatz siehe Bebauungsplan.


Gesetz dem Fall, dass keine weitere Benutzung geregelt ist, wie

verhält es sich mit der Zuordnung des Miteigentums zu den Garagen.

Wer bekommt hier welche Garage zugewiesen? Wie ist diese Zuordnung

rechtlich zu bewerten? Sollte A es grundbuchlich eintragen?

https://photos.google.com/share/AF1...?key=elVEUmRXNjJZdUIzUUxucEgzT0FXLWxRSGxpUU93

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

laut Grundbuch ist es ja nur eine Stellplatzfläche.
Stehen denn nun schon Garagen? Wer hat die gebaut?

Stefan

PS: Link geht nicht.

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#2
 Von 
7615
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier die Bilddatei:
https://ibb.co/eT4VwU

Es stehen keine der vorgesehenen Garagen.
Im Grundbuch ist es als Stellplatz ausgezeichnet.
NAch Rücksprache mit dem BAuamt könnte A
eine grenznahe Garage bauen.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Was ist denn jetzt Deine Frage? Ob Du auf 1, 2 oder 3 die Garage bauen darfst? Das ist aus dem Plan nicht verlässlich erkennbar.

Auf die naheliegende Vermuutung das nur auf 2 würde ich mich nicht verlassen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

ich schließe mich an, was ist die Frage? Willst du eine Garage bauen und wissen wo, oder willst du eine Garage auf einem bestimmten Platz verhindern?

Aber wenn gebaut wird dann sollte imho das Grundstück aufgeteilt werden. Denn sonst gehört die Bebauung allen gemeinschaftlich, mit allen Rechten und Pflichten.

Stefan

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Meine Interpretation:
1. Es handelt sich nicht um einen WEG, sondern um einen Grundstücksgemeinschaft mit Bruchteilseigentum. Es gilt nicht das WEG, sondern das BGB.
2. Das sogenannte Stellplatzgrundstück besteht aus 4 Teilflächen: 3 Stellplätzen (derzeit unbebaut) und eine gemeinsame Hof-, Zufahrt- oder Rangierfläche (egal wie Ihr das bezeichnen möchtet).
3. Zu der grundbuchlichen Benutzungsregelung sollte es einen Gesellschaftervertrag geben, der idealerweise folgende Dinge regelt:
- wer darf welchen Stellplatz nutzen
- wie wird die Verkehrssicherungspflicht geregelt (z.B. Winterdienst)
- in welcher Form werden Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen (analog zur Eigentümerversammlung WEG?)
- wie wird die Kostenbeteiligung geregelt.
4. sollte es tatsächlich keinen o.g. Vertrag geben, kann man dies noch nachholen. Alle Miteigentümer zusammensetzen, darüber reden und möglichst einstimmig einig werden
5.

Zitat:
Insbesondere ist jeder M berechtigt, auf diesem Grundstück je eine Garage zu errichten.
... heißt erst einmal nur, dass er grundsätzlich darf, über das Wie und wo ist offensichtlich noch eine Vereinbarung zu treffen.
6.
Zitat:
Jeder M ist verpflichtet, den anderen M eine ungehinderte Zufahrt zu der jeweiligen Garage zu gewähren.
Dass heißt nicht viel mehr, dass die große Teilfläche vor den Stellplätzen (und eventuellen späteren Garagen) stets freizuhalten und in einem befahrbaren Zustand zu erhalten ist. Faktisch ein Abstell- und Parkverbot.
7.
Zitat:
Lage von Häusern und Stellplatz siehe Bebauungsplan.
Aus der Nummerierung der Gebäude und Garagenflächen KANN man eine Zuordnung ableiten, muss man aber nicht und ohne eine entsprechende schriftliche Vereinbarung ist auch kein Anspruch auf einen bestimmten Platz ableitbar. Wenn man derzeit vielleicht einfach einen jeweils freien Stellplatz benutzen kann, ist das mit Garagen und Toren dann so nicht mehr möglich.
8.
Zitat:
Aber wenn gebaut wird dann sollte imho das Grundstück aufgeteilt werden. Denn sonst gehört die Bebauung allen gemeinschaftlich, mit allen Rechten und Pflichten.
Das geht aber nur für die eigentlichen Spellplatzteilgrundstücke. Das Teilgrundstück vor den Stellplätzen/Garagen muss weiterhin gemeinschaftlich verbleiben.

lg

Signatur:

lg.
R.M.

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