Wohnungskauf > Heizung sowie Warmwasser nicht getrennt bei den Parteien

7. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
hallo333
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungskauf > Heizung sowie Warmwasser nicht getrennt bei den Parteien

Hallo,

wir stehen kurz vor dem Erwerb einer Eigentumswohnungin einem Zwei-Parteien Haus ( EG und OG).
Das Haus wurde die Jahre zuvor von einer Familie bewohnt, nun sind es zwei getrennte Parteien.

Problem an der ganzen Sache, Warmwasser sowie Heizung sind nicht getrennt. Dadurch ist eine genaue Abrechnung nicht möglich. Desweiteren sind Wasser sowie Stromzähler auch nicht getrennt voneinander.
Dadurch läuft quasi Allgemein Strom Keller + Heizung + Wohnung 1 auf den einen Stromzähler, Wohnung 2 auf einen anderen.

Meine Frage hierbei wäre, muss die Trennung von dem Verkäufer noch getätigt werden oder ist dies Sache des Erwerbers, alternativ sollte dies dann auf den Kaufpreis umgelegt werden (Minderung) ?

Für die Vollständige Trennung der Heizungsanlage sowie Warmwasser, aber auch Strom liegt ein Angebot von knappen 8000€ vor.

Vielen Dank für Anregungen & Meinungen



-- Editiert von Moderator am 08.05.2018 00:36

-- Thema wurde verschoben am 08.05.2018 00:36

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Und die baurechtliche Frage ist jetzt welche?
Oder :forum:



Gibt es bezüglich der Trennung denn schon überhaupt einen rechtskräftigen Beschluss der WEG?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Nun ja, all diese Sachen unterliegen dem Verhandlungsgeschick der Parteien. Grundsätzlich können Sie das ganze Haus ja als Einfamilienhaus kaufen und nutzen - wenn Sie da nun zwei getrennte Wohnungen draus machen wollen, dann ist es Ihre Sache, wie Sie das hinkriegen. Meine Meinung.

Aber wie gesagt, da gibt es keine Vorschriften, sondern das müssen die Parteien unter sich regeln.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hallo333
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry falls ich falsch gelandet bin.

Das Haus wird nicht erworben, lediglich die obere Wohnung (OG).

Es gibt keine WEG noch sonst was.
Also gilt es geschickt diese Sache noch rauszuhandeln.

Das Problem, der Eigentümer der OG Wohnung ist verstorben und die Erben zerstritten.
Ob da nochmal jemand Geld in die Wohnung stecken möchte ist fraglich.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von hallo333):
Es gibt keine WEG noch sonst was.

Dann könnt ihr schlicht und ergreifend auch keine Eigentumswohnung erwerben. Ende der Fahnenstange.



Zitat (von hallo333):
Das Problem, der Eigentümer der OG Wohnung ist verstorben

Ohne WEG gibt es auch keinen Eigentümer der OG Wohnung.


Die Abrechnung von Strom und Heizung ist da das kleinste Problem...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von hallo333):
Meine Frage hierbei wäre, muss die Trennung von dem Verkäufer noch getätigt werden oder ist dies Sache des Erwerbers, alternativ sollte dies dann auf den Kaufpreis umgelegt werden (Minderung) ?
Die bereits erfolgten Antworten haben es gezeigt. Diese Trennung von Heizung und Strom ist die kleinste Baustelle.
Damit aus der Wohnung eine Eigentumswohnung wird, muss zuerst eine WEG begründet und das Haus aufgeteilt werden. Ob das mit einer zerstrittenen Erbengemeinschaft überhaupt möglich wäre sei dahin gestellt. Selbst wenn diese Hürde genommen werden kann, sollte man sich vor dem Einkauf in eine WEG gründlich informieren was es bedeutet Teileigentümer zu sein. Im Besondern auch, da es hier letztlich auf eine 2er-WEG mit allen Besonderheiten einer solchen hinaus laufen würde und bereits jetzt absehbar ist, dass der zweite Miteigentümer (Erbengemeinschaft) nicht einfach sein wird.
Um das evtl. aufzuwiegen, müssten bei diesem Objekt schon gewaltige Vorteile gegeben sein - und die Bereitschaft (aber auch die Mittel), die mit Sicherheit auftretenden Schwierigkeiten durchzustehen.

VG
Roland


PS: mich würde an dieser Stelle interessieren, ob man einen solchen "blauäugigen" Erwerb einer Wohnung in einem Haus beurkundet bekommen würde.

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

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