Winterdienst

15. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)
Winterdienst

Der Winter steht vor der Tür und somit die Möglichkeit, dass es schneit und geräumt werden muss....

Es soll bei der nächsten ETV darüber beschlossen werden, welcher ME wann "dran ist".

Ich persönlich möchte einen Winterdienst beauftragen. Wenn die anderen nicht wollen würde ich das so machen, dass der Dienst "in meiner Woche" kommt. Ich wäre auch bereit, für die Saison, unabhängig von dem Turnus, die Gesamtkosten selbst zu übernehmen.

Vor ein paar Tagen bin ich jedoch auf ein Urteil vom OLG gestoßen, wonach der Verwalter für den Winterdienst zuständig wäre. So wie ich das verstanden habe müsste er einen Winterdienst beauftragen und auf die Miteigentümer umlegen. Wenn das aber die Mehrheit der Miteigentümer nicht möchte? Wir sind zu Dritt, und ich stehe ziemlich allein da.

Es ist nämlich so: Doppelgarage, aber nur ich nutze die Einfahrt zum Rein- und Rausfahren im Winter, da die andere ME ihr "Sommerfahrzeug" drin stehen hat. Es wäre ihr also ziemlich egal, ob die Einfahrt anständig geräumt ist. Wenn es also den ganzen Tag schneit, wie soll sie dann ihrer Pflicht nachkommen, wenn sie den ganzen Tag arbeitet? Das Gleiche gilt für die andere Hausbewohnerin, die alle 3 Wochen "dran" ist.

Es kann doch eigentlich nur mit Hilfe eines Winterdienstes sichergestellt werden, dass die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet ist...?

-----------------
" "

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Dinsche,

vor Garagen etc. muss überhaupt nicht geräumt werden, die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nur auf den Zugang zum Haus und am Haus vorbei (Gehweg). Bewohner und Besucher müssen ungefährdet dort hin kommen, auch der Briefträger, Zeitungsbote etc.
Und zwar geht es vor allem um nicht sichtbare Gefahren (etwa Glatteis, rutschiges Laub, lose Gehwegplatten u.s.w.). Wer hingegen bewußt durch tiefen Schnee geht und sich dabei verletzt (oder seine Kleidung beschädigt), wird sich immer ein großes Mitverschulden anrechnen lassen müssen.

Wer seine Garage schneefrei erreichen möchte, muss entweder selber schieben oder die Gemeinschaft beschließt etwas; Pflicht ist das aber nicht.

Das angesprochene Urteil kenne ich nicht, es kann aber eigentlich pauschal nicht gelten. Denn der Verwalter hat überhaupt keine Zuständigkeiten, er ist eine Art Angestellter der Eigentümer und hat zu tun was die wollen.
Und wenn die Eigentümer sagen "Verkehrssicherung ist uns egal" dann ist das so, der Verwalter kann da nichts gegen tun und haftet auch nicht. Vermutlich war in dem Einzelfall der Verwalter irgendwie beauftragt und ist dem nicht ausreichend nachgekommen.
Einzig dass er das Thema ansprechen sollte, gehört imho zu einer ordentlichen Verwaltung.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Hab bissi gestöbert und Folgendes gefunden:

BGH, Urteil v. 9.3.2012, Az. V ZR 161/11

Der BGH gab der Anfechtungsklage statt. Der frühere Mehrheitsbeschluss, den Winterdienst selbst im Wechsel ausführen sei nichtig. Es fehle an der erforderlichen Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Diese hätten nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Auch in einer Hausordnung könne keine Pflicht begründet werden, den Winterdienst selbst durchzuführen. Denn dieser diene nicht dem Zweck einer Hausordnung, weil die Pflicht insoweit nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezogen sei, sondern nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfüllen sei. Auch der Winterdienst bzgl. des Gemeinschaftseigentums gehe über die Regelung des Zusammenlebens hinaus, weil auch Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten erfasst seien.
Die Wohnungseigentümer wurden darüber hinaus zur Zustimmung der Beauftragung eines Unternehmens verurteilt, weil die Erfüllung der Räum- und Streupflicht im vorliegenden Fall nur durch eine externe Vergabe sichergestellt werden könne.

Mit anderen Worten: Ich habe das Recht, zu verlangen, dass ein Winterdienst beauftragt wird. Zumindest was Zugang und Gehweg angeht. Alles andere kann nur mit einer Vereinbarung geregelt werden; einstimmig

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

jepp, der BGH hat da geurteilt und das ist zutreffend, tätige Mithilfe nur mit dem Einverständniss des Betreffenden.

Zu den Verkehrsicherungspflichten :

Selbstverständlich ist der Verwalter zuständig und haftbar, zumindest dann haftbar wenn er es versäumt entsprechende Beschlüsse fassen zu lassen

Sollten sich im Fall von Dinsche die anderen Eigt. weigern einen entsprechenden Beschluss zu fassen müsste man klagen und im Schadensfall könnte man sie dann haftbar machen

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Bin echt gespannt wie der Verwalter darauf reagiert, wenn ich ihn am Mittwoch sehe. Der muss mir nämlich einiges zur Betriebskostenabrechnung erklären, und bei der Gelegenheit lege ich ihm das Urteil vor, damit auch er sich für die ETV was zurecht schustern kann.

Ich denke, die Miteigentümerinnen wollen das wieder mal in Eigenregie machen wollen, um Kosten zu sparen, und erst wenn der Verwalter denen sagt, dass es nicht geht bzw. ich das anfechten werde geben sie bestimmt klein bei.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.251 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen