Wie weit geht die Pflegevorschrift für Sondernutzungsrecht an einem Grundstück.

29. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.01.2019 02:35:50
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie weit geht die Pflegevorschrift für Sondernutzungsrecht an einem Grundstück.

Guten Tag

In unserer Eigentümergemeinschaft besteht die Meinung das wir als Sondernutzungsinhaber des gesamten Gartengrundstückes auch die Pflicht haben die großen Weidensträucher, welche von einer Gartenbaufirma bei Entstehung der Immobilie (7 Parteien Haus) gepflanzt wurden zu beschneiden.Es gibt einen Hang mit Regenrinne am unteren Ende.Die Weiden werden hingegen meiner Meinung nicht regelmäßig einmal im Jahr verschnitten und wachsen nun über die Rinne welche wir pflegen müssen.Wir können dadurch unserer Pflicht die Rinne frei zu halten und zu säubern nicht nachkommen,weil die Weiden diese überwuchern sowie die Brombeersträucher vom Nachbarn.
Ich hatte vor Jahren mal ein Urteil zu diesem Thema gefunden und mir leider nicht gespeichert.
2 x in den 10 Jahren wurde eine solcher Rückschnitt von der Eigentümergemeinschaft akzeptiert.
Nun sollen wir die geamten Kosten tragen für den Rückschnitt der Sträucher.

Wenn man ein Nutzungsrecht erwirbt und in der Teilungserklärung nicht genau festgelegt wurde,was dies im einzelnen beinhaltet außer Pflege und Freihaltung der Regenrinne sowie Verkehrssicherheit.
Kann die eigentümergemeinschaft diese Pflicht einfach so ausdehnen ?

freundliche Grüße



-- Editiert von Skally007 am 29.10.2018 15:44

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Skally007):
Kann die eigentümergemeinschaft diese Pflicht einfach so ausdehnen ?


Dehnt sie die Verpflichtung aus?

Du bist lt. Deinem eigenen Vortrag zur Pflege und Freihaltung der Rinne verpflichtet.
Diese Verpflichtung dürfte alle Maßnahmen, die zur Erfüllung des gewünscheten Zwecks erforderlich sind, umfassen.

Gehört der Rückschnitt der Weiden dazu, weil ohne Rückschnitt irgendwas aus der Verpflichtung nicht möglich ist, erübrigt sich doch jede Diskussion.

Geschuldet ist der Erfolg Pflege und Freihaltung.

Darüber hinaus: die Gemeinschaft kann durchaus Beschlüsse fassen, die auch aufs Sondernutzungsrecht durchgreifen.
Z.B. immer dann, wenn das Gemeinschaftseigentum aber auch Sondereigentum in nicht hinnehmbarer Weise belastet wird.

Zwei Baumurteile habe ich auf die schnelle gefunden, bei einem war die Standsicherheit nicht mehr gegeben, beim anderen verschattete er die anderen Wohnungen über Gebühr.

Berry

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#2
 Von 
guest-12305.01.2019 02:35:50
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Meinung.

Die beiden Urteile treffen nicht auf uns zu.
Niemend ist direkt beeinträchtigt und der Baum ist auch nicht krank oder morsch.

Gruß
Slally007

-- Editiert von Skally007 am 29.10.2018 20:19

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Skally007):
Die beiden Urteile treffen nicht auf uns zu.


Natürlich nicht, sie sind ja in ganz anderer Sache ergangen. Ich habe sie erwähnt um deutlich zu machen, dass die Gemeinschaft in bestimmten Fällen durchaus mitreden kann.

Berry

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