Wasserzähler Eichzeit abgelaufen

6. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)
Wasserzähler Eichzeit abgelaufen

Hallo Forum,
eine Frage bei der ich mir nicht sicher bin, ob ich in diesem Forum überhaupt richtig bin. Vielleicht ist das eher ein Mietforum-Problem.

In einem 1994 total saniertem Haus aus 1911 sind seit der Sanierung in jeder Wohnung (Kalt-)Wasserzähler eingebaut. Diese müssen alle 6 Jahre geeicht oder getauscht werden. Die Kosten stehen meist nicht in Verhältnis mit den Ersparnissen für die einzelnen Bewohner (Eigentümer und Mieter).
Jetzt kann man ja beschließen, dass die Wasserkosten z.B. nach MEA aufgeteilt werden. Für die Eigentümer bindend, aber kann/darf man das machen mit Sicht auf die Mieter?

Kann die WEG abrechnen wie sie will und die Zähleinrichtungen ignorieren?
Ob das jetzt sinnvoll ist oder nicht und ob das überhaupt alle wollen, so jetzt keine Rolle spielen.

MfG Thomas

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Die Frage geht also dahin, ob man nun nur noch einen Zähler für das ganze Haus hat und dann die Kosten aufteilt.

Zitat:
Für die Eigentümer bindend, aber kann/darf man das machen mit Sicht auf die Mieter?

Kommt darauf an was im Mietvertrag steht.

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#2
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo micbu,

danke für deinen Kommentar.
Lassen wir das alles mal weg - Verträge hin oder her.

Es soll hier um die gesetzlichen Regelungen gehen.
Dass überhaupt Wasserzähler da sind, schiebe ich auf die Komplettsanierung aus 1994. Wahrscheinlich mussten diese damals eingebaut werden - aufgrund der Bauordnung?
Wenn die dann einmal drin sind, darf man die bestimmt nicht wieder ausbauen.
Und wenn Messeinrichtungen (überall) vorhanden sind, muss man die aus rechtlicher Sicht wahrscheinlich auch nutzen.
Wenn das so ist, kann man alte Wasserzähler dann ja nur neu eichen oder gegen neue austauschen.
All das sind meine Vermutungen aus Informationen aus dem Internet.

Darf man also - aus Vermietersicht - trotz bestehender Messeinrichtung auf andere Berechnungsmethoden wechseln?
Egal ob das wirklich jemand so will oder Mietverträge dagegen sprechen könnten. Nur theoretisch..

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Kommt darauf an was im Mietvertrag steht.

Aber nur beim Kaltwasser

Für die "warmen" Betriebskosten ist die Verbrauchserfassung nach Heizkostenverordnung vorgeschrieben und die HeizkostenV steht über Verträgen/Vereinbarungen. Wird dennoch entgegen der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, so hat der Mieter ein Kürzungsrecht.

Zitat (von megathomas):
Die Kosten stehen meist nicht in Verhältnis mit den Ersparnissen für die einzelnen Bewohner (Eigentümer und Mieter).

Ich teile diese Ansicht, aber der Gesetzgeber ist da anderer Meinung und hat das Eichgesetz ja nochmal verschärft - neuerdings besteht sogar Meldepflicht für die eichpflichtigen Messeinrichtungen.
http://www.molline.de/infothek/news/news/datum////umfassende-aenderungen-des-eichgesetzes-seit-01012015/

In jedem Fall begibt man sich bei "Nicht-Eichung" auf sehr dünnes Eis
http://www.bfw-gohl.de/urteile/zur-frage-der-eichpflicht-bei-wasserz%C3%A4hlern
http://www.bfw-gohl.de/urteile/ist-bei-kaltwasserz%C3%A4hler-die-eichg%C3%BCltigkeit-abgelaufen-muss-der-verbrauch-nach-wohnfl%C3%A4che

PS zu Deinem neuen Beitrag
Dem Gesetzgeber geht Messung/Erfassung mit dem Grundgedanken Energieeinsparung (nicht Kosteneinsparung!) über alles und so nebenbei kann er damit noch die entsprechenden Wirtschaftszweige fördern. Von daher wirst Du rechtlich mit Deinem Ansinnen untergehen müssen.
Auch grundsätzlich schon hat der Mieter Anspruch auf Erhalt des vertragsgemäßen = bei Anmietung gegebenen Zustands > also mit Wasserzähler.
Natürlich kann man sich nichtsdestotrotz einvernehmlich einigen - solange sich keiner beschwert/klagt, solange gibt es auch keinen Richter.

-- Editiert von Lolle am 06.01.2016 17:32

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Hallo Megathomas,

Ich hab auch in einem so alten Haus gewohnt und da wurden auch in den 80ziger Jahren in jeder Wohnung geeichte Wasserzähler installiert.
Ich nehme an, all diese in den Wohnungen vorhandenen Zählern sind Nebenzähleinrichtungen. Das bedeutet, dass weiterhin im Keller ein Hauptwasserzähler vorhanden ist, der (und nur der) von den Stadtwerken oder Vertreter abgelesen wird. Die Nebenwasserzähler dienen nur dazu den Gesamtverbrauch der Hauptwasseruhr im Keller auf alle Wohnungen aufzuteilen.

Nun zu den Vorschriften: Jeder Nebenwasserzähler muß geeicht sein und MUSS nach 6 Jahren ausgetauscht werden, da er der Abrechnung dient. Wenn die Zähler nicht ausgetauscht werden, kann ein Mieter oder Eigentümer sich weigern den angegebenen Wasserverbrauch zu bezahlen. Ja es scheint unverhältnismäßig die Zähler wegen der geringen Abweichungen tauschen zu müssen, aber so ist nun mal die Gesetzeslage.

Ich habe jahrelang die Nebenzähler in unserer Wohnanlage abgelesen um Kosten zu sparen und das war auch sehr sinnvoll.

Die Nebenwasserzähler wurden, wie vorgeschrieben alles 6 Jahre durch eine Firma getauscht. Und trotzdem gab es immer wieder große Abweichungen, weil manche der Nebenwasserzähler klemmten und den Verbrauch ab irgendeinem Zeitpunkt nicht anzeigten. In alten Häusern sind die Leitungen oft alt und es lösen sich kleine Partikel aus den Leitungen, die die kleinen Nebenwasserzähler leicht blockieren können. Dies ist immer wieder mal passiert. Wir haben deshalb beim Ablesen immer den Hahn kurz aufgemacht um zu sehen, ob der Zähler auch wirklich läuft.
Das alles macht eine professionelle und teure Ablesung nicht. Sie prüfen nicht mal die Plausibilität. Deshalb haben wir dies in unsere eigenen Hände genommen.
Gruss Aspergius

PS:
Alte Wasserzähler neu eichen geht theoretisch, nur das macht kein Mensch. Ganz einfach, weil es viel teurer ist als neue einzubauen.





-- Editiert von aspergius am 06.01.2016 18:17

Signatur:

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#5
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Lolle):
Dem Gesetzgeber geht Messung/Erfassung mit dem Grundgedanken Energieeinsparung (nicht Kosteneinsparung!) über alles und so nebenbei kann er damit noch die entsprechenden Wirtschaftszweige fördern. Von daher wirst Du rechtlich mit Deinem Ansinnen untergehen müssen.
Auch grundsätzlich schon hat der Mieter Anspruch auf Erhalt des vertragsgemäßen = bei Anmietung gegebenen Zustands > also mit Wasserzähler.


Oh, auch gute Argumente.

Ich habe nun mal die unterschiedlichen Wasserwerte der Wohnungen mal angeschaut. Zu meiner Überraschung sind doch bis über EUR 100,- Differenz zwischen den einzelnen Bewohnern/Wohnungen. In 6 Jahren sind das dann auch schon EUR 600,- und damit gar nicht mehr so weit weg von den Kosten die alle 6 Jahre investiert werden müssen.
Aber trotzdem sind die Kosten für die Verbrauchserfassung immer noch höher als die (zusammengezählen) Unterschiede.

Sich zu einigen ist ja so eine Sache: Vertraglich wird das wegen des Zuwiderhandeln gegen das Gesetz wohl nicht durchzusetzen sein - zumindest nicht, wenn Mieter beteiligt sind. Unter WEG-Mitgliedern kein Problem.

Ich schlag es lieber gar nicht erst vor. Vielen Dank für eure Hilfe!

MfG Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

@Megathomas: ob das Abschaffen der Kaltwasserzähler überhaupt erlaubt ist hängt von der jeweiligen Landesbauordnung des Bundeslandes ab. Viele Bundesländer haben bereits eine Pflicht für Kaltwasseruhren eingeführt.

Prinzipiell, also wenn nicht andere Rechtsnormen dem entgegenstehen (Kaltwasseruhrenpflicht je nach Bundesland, Warmwasseruhrenpflicht gemäß Heizkostenverordnung) kann die WEG immer für künftigen Abrechnungszeiträume den Verteilermaßstab ändern, wenn dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und kein Miteigentümer unbillig benachteiligt wird.

Ob die beschlossenen Änderung dann wiederum mit dem Mietrecht vereinbar ist, braucht die WEG nicht zu interessieren. Das ist Sache des einzelnen vermietenden Miteigentümers - im Zweifel ist der vermietenden Miteigentümer der Dumme ...

lg

Signatur:

lg.
R.M.

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