WEG-Versammlung - Vertretung durch Rechtsanwalt?

10. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Newton36352
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 47x hilfreich)
WEG-Versammlung - Vertretung durch Rechtsanwalt?

Sehr geehrte Forenmitglieder,

wir wohnen in einer 5-Parteien-Eigentumswohnunganlage. Wir sind als letzte Partei eingezogen und werden vom Tage des Einzugs gemobbt. Wir haben uns einige Dinge, die sich vor unserem Einzug eingebürgert hatten, nicht gefallen lassen (z. B. wurde der von uns gekaufte Parkplatz als Besucherparkplatz genutzt; unser Eingangsbereich wurde als Müll-Lagerplatz benutzt und vieles mehr).
Nun möchten wir uns auf der nächsten Eigentümerversammlung von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Gemeinschaftsordnung sagt dazu folgendes:
"...
Ein Wohnungseigentümer kann sich
nur durch seinen Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Wohnungseigentümer,
und wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, durch diesen vertreten
lassen.
..."

Nun habe ich gelesen, dass in einer zerstrittenen WEG die Vertretung durch den Verwalter oder einen anderen Eigentümer nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Können wir (Ehepartner je hälftig Wohnungseigentümer) uns hier von einem Rechtsanwalt vertreten lassen?

Vielen Dank für eine Einschätzung und
viele Grüße
Newton36352

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Es spricht nichts dagegen, wenn die Vollmacht ordnungsgemäss ausgestellt und von Beiden unterschrieben ist.
Die Tatsache, dass der Bevollmächtigte ein Anwalt ist, die ist ohne Bedeutung.

quote:<hr size=1 noshade> OLG München 34. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 11.12.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 91/07 , 34 Wx 091/07
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Normen: § 174 BGB , § 23 Abs 4 WoEigG
Zitiervorschlag: OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 34 Wx 91/07 , 34 Wx 091/07 –, juris Zitiervorschlag
Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung: Vorlage der Originalvollmacht im Falle der Vertretung eines Wohnungseigentümer als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Versammlungsbeschlusses

Leitsatz
Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Vertretung durch einen schriftlich Bevollmächtigten zulässig ist und wird auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, so ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. <hr size=1 noshade>


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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

tach,

warum werden hier immer wieder urteile aufs tablett gestellt die rein nichts mit der problematik der frage zutun haben ??????????

es geht hier nicht um die frage der vollmachtsvorlage im orginal, sondern von wem man sich vertreten lassen darf.

quote:
Ein Wohnungseigentümer kann sich
nur durch seinen Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Wohnungseigentümer, und wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, durch diesen vertreten lassen.


mich macht hier das fettgeschriebene stutzig, was um alles in der welt heisst "bevollmächtigter bestellt ist" ???

mir klingt das sehr nach einem von amts wegen bestellten "vormund" der den eigentlichen eigentümer vertreten darf.

es gibt allerdins eine recht einfache möglichkeit herauszufinden was die Teilungserklärung meint :
die frau bevollmächtigt den anwalt, der mann geht ebenfalls mitzur versammlung. sollte nun der anwalt abgelehnt werden ist man(n) trotzdem auf der versammlung und kann zur klärung der vertretungsregel die beschlüsse anfechten.

aber das sollte einem der anwalt schon bei der mandatierung erklären können.............

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#3
 Von 
guest-12325.10.2013 14:41:28
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 31x hilfreich)

"mir klingt das sehr nach einem von amts wegen bestellten "vormund" der den eigentlichen eigentümer vertreten darf."

Mir klingt das eher auch nach Vormund wegen Geschäftsunfähigkeit bei Personen oder Minderjährigen,

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#4
 Von 
RA Hübner
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist ... heißt: wenn eine Vollmacht auf eine Person ausgestellt ist, die nicht zu den genannten Personenkreisen zählt. Hätte man nur bestimmte Bevollmächtigte im Sinne von Vormund o. ä. zulassen wollen, hätte man dies deutlicher formulieren müssen. Zwar lässt die Verwendung des Begriffes 'bestellt' an eine amtliche Bestellung denken, aber wollte man nur amtlich bestellte Vertreter zulassen, hätte den Verfasser der Teilungserklärung nichts daran gehindert, die Voraussetzung der -amtlichen- Bestellung klar kenntlich zu machen. Interessant an dieser Frage ist allenfalls noch, zu wessen Lasten Formulierungsmängel / Auslegungsspielräume gehen.

Schließlich noch der Hinweis: bei der Erstberatung den Rechtsanwalt auf diese Klausel ansprechen. Wenn er das Mandat übernimmt, dann wird er auch schon eine Idee haben, wie er seinen Auftritt vor der Versammlung durchsetzen kann.

Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben

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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

quote:
Wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist ... heißt: wenn eine Vollmacht auf eine Person ausgestellt ist, die nicht zu den genannten Personenkreisen zählt. Hätte man nur bestimmte Bevollmächtigte im Sinne von Vormund o. ä. zulassen wollen, hätte man dies deutlicher formulieren müssen


sehe ich überhaupt nicht so, allein schon die einschränkung auf einen bestimmten personenkreis impliziert das nicht jeder bevollmächtigt werden kann - ansonsten hätte man dies weglassen können.
denn auch den verwalter muss ich bevollmächtigen damit er mich vertreten kann !!!

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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