Hallo, ein Beispiel:
In einer Wohnung leben 2 Personen. Im Juni wird ein Kind geboren und es leben nun 3 Personen dort.
Kann nun für dieses Jahr komplett mit 3 Personen abgerechnet werden oder muss das geteilt werden? Also Januar bis Mai für 2 Personen und Juni bis Dezember für 3?
Danke schon mal!
WEG Abrechnung - Verteilerschlüssel
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Erstmal, woraus ergibt sich, dass welche Betriebskosten nach dem Verteilerschlüssel "Personenzahl" abgerechnet werden ?
Handelt es sich um die Abrechung der Hausverwaltung für den Eigentümer, oder um eine Abrechnung eines Vermieters für den Miter ?
Sorry, die Abrechnung von der HV für die Eigentümer. Dass es nach Personen geht, ist korrekt. Mir geht es nur darum, ob die Abrechnung Monatsgenau gemacht werden muss. Also erst ab Geburt -hier Juni- mit 3 Personen gerechnet werden darf.
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ZitatMir geht es nur darum, ob die Abrechnung Monatsgenau gemacht werden muss. :
Wenn der Schlüssel "Personenentage" lautet, und es keine Altersbegrenzung gibt, dann MUSS ab der Tag der Geburt mit der geänderten Personenzahl gerechnet
Zitat... Wenn der Schlüssel "Personenentage" lautet,... :
Wenn... Nun war von Seiten des TE aber nur von "Personen" die Rede und es wurde nach einer monatsgenauen Berechnung gefragt.
Daraus wird man schließen müssen, dass es zum Umlageschlüssels "Personen" bei dieser Gemeinschaft keine abschließende Definition gibt.
Da Zankerei um Lappalien zu den Lieblingsbeschäftigungen vieler Wohnungseigentümer zu gehören scheint, dürfte eine abschließende Definition des Umlageschlüssels durch einen Beschluss sinnvoll sein.
Stichtag nicht vergessen!
ZitatWenn... Nun war von Seiten des TE aber nur von "Personen" die Rede und es wurde nach einer monatsgenauen Berechnung gefragt. :
Ich schrieb nicht umsonst "wenn ..... - dann...."
Aber Du hast Recht, wir kennen den entsprechenden Beschluss nicht. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann man aber davon ausgehen, dass dieser nicht lautet:
"man nehme die höchste Bewohnerzahl des Jahres und tue so als ob diese für 12 Monate gültig sei".
Andersherum:
Wenn im November die Frau mit Kind auszieht, wird dann für das ganze Jahr nur mit einer Person gerechnet? ;-)
Es gibt durchaus WEGs, die eine Stichtagsregelung (i.d.R. 31.12.) für die Ermittlung der Personenzahl haben.
ja, dann wären mit dem Neugeborenen 3 Personen zu berechnen und nach dem Ehekrach mit Auszug von Mutter und Kind nur noch 1 - für das ganze Jahr.
Gibt es keine explizite Bestimmung - kanns der Verwalter halten wie er es am sinnvollsten hält, solange am Ende Personen als Verteilerschlüssel herauskommen.
ZitatEs gibt durchaus WEGs, die eine Stichtagsregelung (i.d.R. 31.12.) für die Ermittlung der Personenzahl haben. :
ja, dann wären mit dem Neugeborenen 3 Personen zu berechnen und nach dem Ehekrach mit Auszug von Mutter und Kind nur noch 1 - für das ganze Jahr.
Es mag sein das es WEG`s mit solchen Regelungen gibt, ob dies aber hier der Fall ist wissen wir nicht, da sich der TS dazu nicht äußert. Es kann also auch genau so sein das es nach Personentagen geht, oder nach ..........., oder nach ............ .
Vermuten kann man alles.
So vermute ich z.B. das es wohl nicht viele WEG's gibt in denen irgendwelche Kosten nach Bewohnerzahl am Stichtag x berechnet werden, da hier "Betrug" und "erregte Diskussionen" vorprogrammiert sind.
Das ist aber nur eine Vermutung. ;-)
Zitat:Kann nun für dieses Jahr komplett mit 3 Personen abgerechnet werden oder muss das geteilt werden? Also Januar bis Mai für 2 Personen und Juni bis Dezember für 3?
Und wenn nichts Genaues dazu festgelegt ist, dann muss die Abrechnung nach Personen nicht nur monatsgenau, sondern sogar taggenau erfolgen.
Zitat:Und wenn nichts Genaues dazu festgelegt ist, dann muss die Abrechnung nach Personen nicht nur monatsgenau, sondern sogar taggenau erfolgen.
Das steht wo?
Zitat:Das steht wo?
Nachdem ich jetzt recherchiert habe, kann ich die Aussage nicht belegen. Die Aussage habe ich letztlich daraus abgeleitet, dass das in den Fällen, die ich kenne so gemacht wird.
Jedenfalls bei Nebenkostenabrechnungen gegenüber dem Mieter ist der BGH wohl der Meinung, dass die Feststellung der Bewohnerzahl an Stichtagen ausreicht.
ZitatJedenfalls bei Nebenkostenabrechnungen gegenüber dem Mieter ist der BGH wohl der Meinung, dass die Feststellung der Bewohnerzahl an Stichtagen ausreicht. :
Was hier aber uninteressant ist, zudem der TS seine Frage nicht konkretisiert und man somit nur raten kann.
Letztlich ist es an der WEG die vorgelegte Abrechnung mit Personenzahl nach xyz zu genehmigen oder eben nicht.
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