Nach einem Mehrheitsbeschluß der WEG erteilt die Verwaltung einen Auftrag (Abbau einer Bank), ohne die Frist für die Beschlussanfechtung abzuwarten.
Wer muss für den Schaden aufkommen, wenn der Beschluss innerhalb der Frist erfolgreich angefochten wird?
Voreiliger Verwalter
11. Juli 2018
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Frage vom 11. Juli 2018 | 10:01
Von
Status: Praktikant (961 Beiträge, 603x hilfreich)
Voreiliger Verwalter
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#1
Antwort vom 11. Juli 2018 | 11:26
Von
Status: Junior-Partner (5540 Beiträge, 2498x hilfreich)
Die WEG. Dazu muss natürlich erstmal ein Schaden entstehen.
Der Beschluss lautete ja sicherlich "die Bank wird abgebaut" und nicht "die Bank wird nach Abschluss der Anfechtungsfrist abgebaut".
Daher hat der Verwalter auch nicht voreilig gehandelt, er hat den Beschluss umzusetzen.
#2
Antwort vom 11. Juli 2018 | 18:26
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1388x hilfreich)
Ein Beschluss ist solange gültig, bis er vom Gericht aufgehoben wird. Das kann ja dauern und hat auch nichts mit der Anfechtungsfrist zu tun. Und er ist - wenn nichts anderes bestimmt ist - auch ohne Verzögerung umzusetzen. Wenn man das verhindern will, benötigt man eine einstweilige Verfügung.
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